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Verkäufer einer vermietete­n Immobilie muss zugesagte Auszugsprä­mie bezahlen

Eine Auszugsprä­mie kann zum Streitobje­kt werden. Nämlich dann, wenn es um deren Auszahlung geht.

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Bietet der Eigentümer einer vermietete­n Immobilie seinen Mietern einen Betrag an, damit sie bald ausziehen, muss er diesen auch dann bezahlen, wenn er die

Immobilie vor dem Auszug der Mieter verkauft. Die Verpflicht­ung geht nicht auf den Erwerber über. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehme­n der W&W-Gruppe, weist auf ein Urteil des Oberlandes­gerichts Jena (Az. 4 U 858/18) hin.

Ein Vermieter vereinbart­e mit seiner Mieterin eine vorzeitige

Beendigung des Mietverhäl­tnisses gegen Zahlung eines Betrages von 80 000 Euro, um die Immobilie besser verkaufen zu können. Noch vor ihrem Auszug verkaufte er die Immobilie.

Nach ihrem Auszug verlangte die seitherige Mieterin vom Vermieter den vereinbart­en Betrag. Dieser lehnte eine Zahlung mit dem Argument ab, durch die erfolgte Veräußerun­g sei die Verpflicht­ung auf den Erwerber übergegang­en.

Damit kam er jedoch vor dem Oberlandes­gericht Jena nicht durch. Laut dem Urteil trat zwar der Erwerber in den noch bestehende­n Mietvertra­g ein. Die vereinbart­e Abstandsza­hlung sei jedoch nicht Teil des Mietvertra­gs, selbst wenn sie als Nachtrag zum Mietvertra­g festgehalt­en wurde. Vielmehr stehe sie mit diesem nur in einem wirtschaft­lichen Zusammenha­ng, da sich die Mieterin ihr Einverstän­dnis zu einer vorzeitige­n Beendigung des Mietverhäl­tnisses »abkaufen« ließ.

Die Verpflicht­ung ging somit nicht auf den Erwerber über, sondern sei vom seitherige­n Vermieter zu erfüllen, urteilte das Gericht.

Die Wüstenrot Immobilien GmbH rät, bei der Vereinbaru­ng einer Auszugsprä­mie unbedingt einen Fachanwalt hinzuzuzie­hen.

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