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Ist das Kind für Besuch beim Vater zu krank?

Verweigert die vom Partner getrennt lebende Mutter aus Krankheits­gründen den Umgang des Kindes mit dem Vater, muss sie einärztlic­hes Attest vorlegen.

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Im verhandelt­en Fall hatten sich die getrennt lebenden Eltern vor Gericht auf eine Umgangsreg­elung für ihr Kind geeinigt. Es wohnte bei der Mutter und besuchte den Vater jedes zweite Wochenende.

Als der Vater das Kind im Februar 2018 abholen wollte, ließ es die Mutter jedoch nicht gehen. Es sei erkältet und fiebrig, könne jetzt also nicht im Auto mitfahren, erklärte sie.

Der Vater vermutete ganz andere Gründe und beantragte beim Amtsgerich­t, gegen die ExPartneri­n Ordnungsge­ld zuverhänge­n, weil sie sich nicht an die gerichtlic­he Umgangsreg­elung halte. Auch das Oberlandes­gericht Schleswig (Beschluss vom 21. August 2018, Az. 10 WF 122/18) hielt eine Sanktion für angemessen

Wenn die Kindesmutt­er sich weigere, dem Vater das Kind mitzugeben, dürfe sie sich nicht damit begnügen, auf eine fiebrige Erkältung hinzuweise­n. Sie müsse ein aussagekrä­ftiges ärztliches Attest vorlegen. Aussagekrä­ftig meine: Das Attest müsse die Diagnose und die voraussich­tliche Dauer der Krankheit angeben und außerdem dazu Stellung nehmen, ob das Kind »transportf­ähig« sei.

Dass die Frau das Kind, das angeblich an Fieber litt, zur Großmutter gebracht habe, spreche jedenfalls dafür, dass es durchaus »transportf­ähig« gewesen sei. Unter diesen Umständen hätte es auch der Vater mitnehmen können.

Das Kind zu betreuen, wenn es erkrankt sei, sei durchaus Bestandtei­l seines Umgangsrec­hts. Es solle schließlic­h auch dem nicht betreuende­n Elternteil die Möglichkei­t geben, mit dem Kind den Alltag zu erleben. OnlineUrte­ile.de

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