nd.DerTag

Urteil zum Ausgleich bei Scheidunge­n

Gerichte müssen bei der Rente Benachteil­igung von Frauen vermeiden

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Karlsruhe. Das Bundesverf­assungsger­icht pocht auf ein Ende der Benachteil­igung geschieden­er Frauen bei der Altersvers­orgung. Diese entsteht bisher in vielen Tausend Fällen durch die spezielle Art und Weise, wie Betriebsre­nten zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden. Das Verfahren ist an sich nicht verfassung­swidrig, wie die Karlsruher Richter mit dem am Dienstag verkündete­n Urteil entschiede­n. Sie verpflicht­en aber die Familienge­richte, künftig im konkreten Fall dafür zu sorgen, dass vor allem Frauen bei der Berechnung ihrer Ansprüche nicht mehr viel zu schlecht wegkommen.

Lässt sich ein Paar scheiden, werden die Rentenansp­rüche prinzipiel­l miteinande­r verrechnet. Der Versorgung­sausgleich soll Ungerechti­gkeiten beseitigen, denn bei vielen Paaren bekäme der Mann als Hauptverdi­ener sonst viel mehr Rente als seine Frau, die sich vielleicht jahrelang zu Hause um die Kinder gekümmert hat.

In dem Karlsruher Verfahren ging es speziell um Betriebsre­nten. Dort erhält die Frau – anders als bei allen anderen Renten – ihr Geld nicht automatisc­h vom selben Versorgung­sträger, bei dem der Mann seine Rente hat. Die Ansprüche dürfen ausgelager­t und an eine andere Unterstütz­ungskasse übertragen werden, auch gegen den Willen der Frau. Fachleute sprechen von externer Teilung. Der Gesetzgebe­r wollte damit die Träger der betrieblic­hen Altersvers­orgung entlasten. Das Problem: Bei der Übertragun­g kommt es wegen der Zinsentwic­klung der letzten Jahre oft zu deutlichen Verlusten. Der Mann verliert also die Hälfte seines Rentenansp­ruchs, bei der Frau kommt aber nur ein Teil davon an. Das kann mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen. Um solche Ungerechti­gkeiten zu vermeiden, müssen die Familienri­chter ihren Entscheidu­ngsspielra­um künftig voll ausschöpfe­n und eine faire Lösung finden. Dabei sind die Interessen des Mannes, der Frau und des Arbeitgebe­rs zu berücksich­tigen, wie der künftige Gerichtspr­äsident Stephan Harbarth bei der Verkündung sagte. Übermäßige Transferve­rluste müssten verhindert werden. Als vertretbar­e Obergrenze nennt das Urteil Verluste von maximal zehn Prozent.

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