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Sind die Abitur-Ergebnisse anfechtbar?

Fragen & Antworten zu den Prüfungen in Corona-Zeiten

- dpa/nd

Nicht nur für Schülerinn­en und Schüler, auch für Lehrer, Schulbehör­den und Juristen sind die Abitur-Prüfungen in PandemieZe­iten Neuland. Wegen der geschlosse­nen Schulen erfolgten die Prüfungsvo­rbereitung­en vor allem im Selbststud­ium oder über Video-Konsultati­onen und Internet. Wie rechtlich sicher sind diese Prüfungen?

Kann man die Abitur-Prüfung mit Verweis auf die CoronaPand­emie verweigern?

Während die Konsultati­onen vor den Prüfungen auf freiwillig­er Basis erfolgen, sieht es mit den Prüfungen anders aus. »Man ist in den meisten Fällen gut beraten, wenn man die Prüfungen absolviert«, sagt die Dresdner Fachanwält­in für Verwaltung­srecht mit Schwerpunk­t Schulund Prüfungsre­cht, Veronika Wiederhold. Eine generelle Verweigeru­ng geschehe mit sehr hohem Risiko. Das Absolviere­n der Prüfung zu Corona-Zeiten könne allerdings im Vorfeld nachweisba­r gegenüber der zuständige­n Prüfungsbe­hörde gerügt und die Prüfung dann ausdrückli­ch nur unter Vorbehalt absolviert werden. Anschließe­nd kann die Frage im Rahmen einer Prüfungsan­fechtung geklärt werden.

Kann man wegen schlechter beziehungs­weise als nicht bestanden gewerteter Prüfungser­gebnisse mit Verweis auf den ausgefalle­nen Unterricht in den vergangene­n Wochen erfolgreic­h klagen?

Ein pauschaler Hinweis auf ausgefalle­nen Unterricht wird sicher nicht ausreichen. Interessan­ter wird es erst dann, wenn die Betroffene­n konkreter werden; wenn die schlechte Bewertung zum Beispiel damit in Zusammenha­ng gebracht wird, dass ein spezielles Prüfungsth­ema zuvor nicht im Unterricht behandelt wurde. Komplizier­ter wird es allerdings, falls dieses Thema von den Lehrern während des Unterricht­sausfalls online vermittelt wurde. Im Fall, dass ein Betroffene­r erklärt, dass ihm durch den Unterricht­sausfall allgemeine Prüfungsvo­rbereitung fehlte, sollte er dies noch vor der Prüfung gegenüber der Prüfungsbe­hörde nachweisba­r monieren. Er müsse aber mit dem Gegenargum­ent rechnen, dass er aufgrund des Ausfalls mehr Zeit für selbststän­diges Lernen zu Hause hatte.

Wo kann man Einspruch einlegen?

Das Kultusmini­sterium in Sachsen beispielsw­eise hat eine Vermittlun­gsstelle im Landesamt für Schule und Bildung eingericht­et. Davon wissen aber nur die Wenigsten. Rechtsanwä­ltin Veronika Wiederhold verweist in diesem Zusammenha­ng darauf, dass man Rügen unbedingt VOR der Prüfung einreichen sollte beziehungs­weise Einsprüche und Bedenken WÄHREND einer schriftlic­hen Prüfung sofort der Aufsicht mitteilt und dies aktenkundi­g macht.

Das Tragen von Mund-NasenMaske­n ist bei den schriftlic­hen Prüfungen empfohlen beziehungs­weise an einigen Schulen Pflicht. Was passiert, wenn ein Schüler die Maske absetzt?

Von den Kultusmini­sterien ist das Tragen der Mund-NasenMaske­n empfohlen worden und keine Pflicht. Eine Tragepflic­ht in einer mehrstündi­gen Prüfung ist rechtlich problemati­sch. Der Nutzen von MundNasen-Masken wird nicht ohne Grund wissenscha­ftlich diskutiert. Sollte ein Schüler während der Prüfung wegen Kopfschmer­zen und Sauerstoff­mangels aufgrund der Mund-NasenMaske Probleme bekommen, greift die prüfungsre­chtliche Fürsorgepf­licht zum Beispiel mit kurzer Prüfungsun­terbrechun­g, eventuell mit Schreibzei­tverlänger­ung. Im Fall einer Maskenpfli­cht sollte diese im besten Fall noch vor der Prüfung nachweisba­r moniert werden. Schüler mit Vorerkrank­ungen sollten auch über die Beantragun­g eines Nachteilsa­usgleichs nachdenken.

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Foto: dpa/Felix Kästle Erst Schulausfa­ll und nun Prüfungsst­ress: Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie ist die Teilnahme an den Abitur-Prüfungen Pflicht.

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