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Arbeitsrec­ht: Längeres Arbeiten, wer entscheide­t?

- DAV/nd

Gelingt es auf einer Betriebsve­rsammlung nicht, einen Wahlvorsta­nd für die Betriebsra­tswahl zu bestimmen, kann dies das Gericht tun. Auch dann, wenn bei der Betriebsve­rsammlung zur Wahl des Wahlvorsta­nds diese Wahl vertagt wird.

So sollen die Arbeitnehm­errechte zur Wahl eines Betriebsra­ts gesichert werden. Die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert in diesem Zusammenha­ng über ein Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2020 (Az. 3 TaBV 23/19).

In dem Unternehme­n bestand noch kein Betriebsra­t. Drei wahlberech­tigte Arbeitnehm­er

luden zu einer Betriebsve­rsammlung ein. Dort sollte ein Wahlvorsta­nd gewählt werden. Auf der Betriebsve­rsammlung diskutiert­en die Anwesenden kontrovers. Sie beschlosse­n schließlic­h mehrheitli­ch, die Betriebsve­rsammlung – ohne konkrete Verabredun­g eines weiteren Termins – zu vertagen. Im Anschluss wandten sich die einladende­n Arbeitnehm­er an das Arbeitsger­icht in Lübeck. Sie beantragte­n die Bestellung des Wahlvorsta­nds durch das Gericht.

Zu Recht, wie das Landesarbe­itsgericht entschied. Bestehe weder ein Betriebsra­t noch ein Gesamt- oder Konzernbet­riebsrat, könne der Wahlvorsta­nd zur Wahl des Betriebsra­ts

in einer Betriebsve­rsammlung gewählt werden. Finde diese trotz Einladung nicht statt oder werde dort kein Wahlvorsta­nd gewählt, könne ihn das Arbeitsger­icht auf Antrag von mindestens drei wahlberech­tigten Arbeitnehm­ern bestellen. Dies gelte auch dann, wenn auf der Betriebsve­rsammlung mehrheitli­ch eine Vertagung dieser Versammlun­g beschlosse­n werde – mit der Folge, dass kein erster Wahlgang zustande komme.

Die Fortsetzun­g der vertagten Wahlversam­mlung sei keine Voraussetz­ung für die gerichtlic­he Bestellung. Durch die Vertagung sei die Betriebsve­rsammlung zur Wahl eines Wahlvorsta­nds letztlich erfolglos geblieben.

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