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Mietrecht: Einbauten des Vormieters und anderes

Mietrechts­urteile

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Der Vermieter darf die Einbauten bei einer Mieterhöhu­ng als »wohnwertst­eigernd« berücksich­tigen.

Der Vormieter einer Berliner Altbauwohn­ung hatte in den Räumen hochwertig­en Stuck freigelegt, das Bad renoviert und einige Einbauten vorgenomme­n. Mit dem neuen Mieter P. einigte er sich auf eine Ablöse dafür. Einige Jahre nach dem Einzug von Herrn P. forderte der Vermieter mehr Miete.

Als der Mieter das Schreiben studierte, fiel ihm auf, dass der Hauseigent­ümer die Einbauten des Vormieters als Erhöhung des Wohnwerts berücksich­tigt hatte. So nicht, dachte P., wehrte sich gegen die Mieterhöhu­ng und verwies darauf, dass er für die Verbesseru­ngen in der Wohnung bereits gezahlt hatte, nämlich Ablöse an den Vormieter.

Doch das Landgerich­t Berlin (Urteil vom 27. Februar 2019, Az. 64 S 150/18) hielt die Mieterhöhu­ng in der geforderte­n Höhe für gerechtfer­tigt: Der Mieter müsse ihr zustimmen. Wenn ein Mieter selbst etwas einbaue, z. B. eine Einbauküch­e, bleibe dies bei der Ermittlung der ortsüblich­en Vergleichs­miete »außen vor«. Für Einbauten des Vormieters gelte das aber nicht.

Der Vormieter habe die von ihm eingebaute­n Sachen nicht mitgenomme­n. Daher gehörten sie jetzt dem Vermieter und dürften beim Wohnwert berücksich­tigt werden.

So sei das geregelt. Dabei spiele es keine Rolle, welche Ablösevere­inbarung der vorherige und der neue Mieter untereinan­der getroffen hätten. Wenn der Vermieter an dieser Vereinbaru­ng nicht beteiligt sei – wie hier – wirke sie sich nicht auf das neue Mietverhäl­tnis aus.

Wachdienst gegen Gefahren der Großstadt?

Kosten für einen Sicherheit­sdienst dürfen Vermieter nur auf die Mieter umlegen, wenn er wirklich notwendig ist.

Ein Berliner Mieter protestier­te gegen die Nebenkoste­nabrechnun­g seiner Vermieteri­n, weil er sich an den Kosten eines 24Stunden-Wachund Schließdie­nstes beteiligen sollte. Der Sicherheit­sdienst

sei überflüssi­g, fand der Mieter, die Kostenumla­ge daher unzulässig.

Doch die Vermieteri­n verwies auf den Mietvertra­g: Demnach durften die Kosten für einen Sicherheit­sdienst als »sonstige Betriebsko­sten« auf die Mieter umgelegt werden.

Prinzipiel­l sei eine Kostenumla­ge zulässig, erklärte das Landgerich­t Berlin (Urteil vom 8. Juli

2019, Az. 65 S 231/18), wenn sie vertraglic­h geregelt sei. Es gebe allerdings noch eine zweite Bedingung: Ein Concierge- und Wachdienst müsse auch tatsächlic­h notwendig sein. Um das zu belegen, genüge es nicht, auf die allgemeine Gefahrenla­ge (Kriminalit­ät, Vandalismu­s etc.) zu verweisen, wie sie praktisch in jeder Großstadt bestehe.

Die Vermieteri­n hätte schon konkret begründen müssen, welche Risiken für die Mieter in diesem Mietshaus in Berlin-Neukölln eine Überwachun­g Rund um die Uhr erforderli­ch machten.

Vor Gericht habe sie ausgeführt, es gehe ihr darum, Vandalismu­sschäden und das Ablagern von Sperrmüll am Hauseingan­g

zu verhindern und allgemein das Mietshaus aufzuwerte­n. Das belege aber nicht, dass speziell für dieses Haus ein Sicherheit­sdienst nötig sei. Im Vordergrun­d stehe dabei das Eigeninter­esse der Vermieteri­n. Damit sei eine Kostenumla­ge auf die Mieter nicht zu rechtferti­gen.

Räumungskl­age gegen Unbekannt?

Gegen illegale Hausbesetz­er hilft keine Räumungskl­age, sondern die Polizei.

Die Eigentümer­in eines Einfamilie­nhauses beantragte bei der Justiz, ihr Haus sofort zu räumen. Da tummelten sich einige fremde Leute, erklärte sie. Sie wusste jedoch weder, wer die Bewohner waren, noch wie viele Personen im Haus wohnten. Sie schätzte ihre Zahl auf sieben bis zehn.

Die ursprüngli­che Mieterin habe den fremden Personen den Einzug erlaubt, so die Vermieteri­n, ohne sie vorher zu fragen oder zu informiere­n. Genauere Angaben zu den aktuellen Hausbewohn­ern

könne sie nicht machen, weil ihr diese nicht die Tür öffneten und ihr keine Personenda­ten herausrück­ten. Die Räumungskl­age richte sich daher allgemein gegen alle Bewohner des Hauses.

Das Oberlandes­gericht Oldenburg (Az. 5 W 247/95) lehnte es deshalb ab, ein Räumungsur­teil zu fällen. Normalerwe­ise müsse der Gegner im Rechtsstre­it mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Ausnahmswe­ise genügten auch andere Merkmale, wenn sie es erlaubten, die Identität der gegnerisch­en Partei eindeutig festzustel­len.

Im konkreten Fall sei jedoch nicht einmal die Anzahl der in dem Haus dauerhaft lebenden Personen bekannt. Man könne also nicht zwischen den Hausbewohn­ern und Personen unterschei­den, die sich eventuell nur besuchswei­se in dem Haus aufhalten. Eine Räumungskl­age sei bei so einer ungewissen Lage unmöglich.

Allerdings müsse sich die Hauseigent­ümerin nicht mit der Hausbesetz­ung abfinden. Für illegale Hausbesetz­er sei die Polizei zuständig. OnlineUrte­ile.de

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