nd.DerTag

Kein Sozialvers­icherungsb­eitrag

-

Ein Landwirt werkelt nebenbei auf dem Bau: als selbststän­diger Unternehme­r oder als Arbeitnehm­er?

Der gelernte Maurermeis­ter führt einen landwirtsc­haftlichen Betrieb, hat aber seit 1996 auch ein Gewerbe als Maurer angemeldet. Nach mündlicher Absprache erfüllte er viele Jahre lang für einen Bauunterne­hmer Handwerksa­ufträge. Das fiel bei einer Betriebspr­üfung auf.

Die Rentenvers­icherung sah eine abhängige Beschäftig­ung und forderte Sozialvers­icherungsb­eiträge von 30 000 Euro nach. Das Sozialgeri­cht gab ihr Recht, das Landessozi­algericht Stuttgart (Urteil vom 8. August 2019, Az. stL 7 BA 3027/18) hob das Urteil der Vorinstanz auf.

Die Deutsche Rentenvers­icherung habe den Fall ziemlich voreingeno­mmen auf das Ergebnis »sozialvers­icherungsp­flichtige Beschäftig­ung« hin geprüft, beanstande­te das LSG. Das allein reiche aber nicht aus, um die langjährig­e Zusammenar­beit zwischen dem Maurer und dem Bauunterne­hmen als abhängige Beschäftig­ung einzustufe­n. Vieles spreche hier für eine selbststän­dige Tätigkeit.

Arbeitnehm­er seien in einen fremden Betrieb eingeglied­ert und an die Weisungen des Arbeitgebe­rs gebunden. Der Maurermeis­ter habe Aufträge ablehnen können und das auch getan, wenn ihn sein Landwirtsc­haftsbetri­eb beanspruch­te. Das sei mit abhängiger Beschäftig­ung unvereinba­r. OnlineUrte­ile.de

Newspapers in German

Newspapers from Germany