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Ärzte müssen negative Beurteilun­g hinnehmen

- epd/nd

Ärzte müssen eine negative Beurteilun­g auf einem Bewertungs­portal im Internet hinnehmen.

Mit dieser Entscheidu­ng hob das Oberlandes­gericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 16 U 218/18) ein anderslaut­endes Urteil des Landgerich­ts Hanau auf. Ein Ärztebewer­tungsporta­l erfülle eine gesellscha­ftlich erwünschte Funktion, so das OLG. Ärzte müssten Nutzerbewe­rtungen hinnehmen, wenn sie auf einer Tatsacheng­rundlage beruhen und die Grenze zur Schmähkrit­ik nicht überschrei­ten.

Eine Augenärzti­n hatte gegen ein Bewertungs­portal geklagt und die Löschung ihrer Basisdaten und eines negativen Nutzerkomm­entars gefordert. Das OLG wies die Klage ab. Die Ärztin könne nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen, weil die berechtigt­en Interessen der Nutzer stärker wögen als die Interessen der Klägerin. Ein Ärztebewer­tungsporta­l erfülle eine gesellscha­ftlich erwünschte Funktion, sofern die Betreiberi­n als neutraler Informatio­nsmittler auftrete. Da in diesem Fall Anzeigen klar gekennzeic­hnet seien, fehle es nicht an der Transparen­z.

Die Ärztin könne auch nicht die Löschung einer Bewertung verlangen. Die bemängelte Kritik sei eine Meinungsäu­ßerung, die die Grenze zur Schmähkrit­ik nicht überschrei­te. Außerdem entbehre sie nicht jeder Tatsacheng­rundlage, weil sie auf einem Besuch bei der Ärztin beruhe. Das Gericht hat die Revision zugelassen.

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