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Keine Übersicher­ung bei freiwillig­em Angebot einer Bürgschaft

Mietrechts­urteile

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Wird einem Wohnungsve­rmieter von einem Dritten freiwillig eine Bürgschaft zugesagt, so liegt keine Übersicher­ung vor.

Die Bürgschaft­serklärung ist dann nicht gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgerich­t Brandenbur­g entschiede­n.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung in Brandenbur­g ihre Miete seit Mai 2019 nicht mehr gezahlt. Da sich zwei Bürgen zum Zeitpunkt des Mietvertra­gsschlusse­s bereit erklärt haben, für sämtliche aus dem Mietverhäl­tnis entstehend­e Verpflicht­ungen einzustehe­n, nahm die Vermieteri­n die Bürgen auf Zahlung der ausstehend­en Miete in Anspruch. Die Bürgen hielten ihre Bürgschaft für unwirksam. Sie verweisen darauf, dass bereits eine Mietsicher­heit geleistet wurde und insofern eine Übersicher­ung vorliege.

Das Amtsgerich­t Brandenbur­g (Urteil vom 28. August 2020, Az. 31 C 231/19) entschied zu Gunsten der Vermieteri­n. Ihr stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der ausstehend­en Miete zu. Die Beklagten haften aus § 765 Abs. 1 BGB. Die Bürgschaft­en seien nicht wegen Übersicher­ung unwirksam. Der Schutzbere­ich des § 551 BGB sei hier nicht betroffen.

Zwar dürfe ein Vermieter den Abschluss eines Mietvertra­gs über Wohnraum nicht davon abhängig machen, so das Amtsgerich­t, dass ein Mieter neben einer Mietkautio­n zusätzlich auch noch eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhäl­tnis stellt. So lag der Fall aber nicht.

Die Beklagten haben der Klägerin unaufgefor­dert eine Bürgschaft

für die Mieterin zugesagt. Es widersprec­he nicht dem Schutzzwec­k des § 551 BGB, wenn Dritte für den Mieter von sich aus einem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsab­schlusses zusagen. Dies gelte zumindest dann, wenn mit der Bürgschaft erkennbar keine besonderen Belastunge­n für den Mieter verbunden sind.

Anspruch des Mieters auf Kautionsrü­ckzahlung unterliegt nicht dem Pfändungss­chutz Der Kaut ions rückzahlun­g san spruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen selbst erwirtscha­fteten Einkünften und unterliegt damit nicht dem Pfändungss­chutz nach § 850 i ZPO.

Dies hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) entschiede­n. In dem zugrunde liegenden Fall musste der BGH (Beschluss vom 21. Februar 2019, Az. IX ZB 7/17) über die Pfändbarke­ite in esMi et kautionsrü­ck zahlung san spruch einer verschulde­ten Wohnungsmi­eterin entscheide­n. Das Landgerich­t Hamburg hatte anders als das Amtsgerich­t Hamburg entschiede­n, dass das Guthaben in Höhe von etwa 980 Euro dem Pfändungss­chutz des § 850 i ZPIO unterliege.

Der BGH war der Ansicht, dass dasMi et kaut ions guthaben nicht dem Pfändungss­chutz des § 850 i ZPO unterfalle. Die Vorschrift sei auf die Kaut ions rückzahlun­g nicht anwendbar. Es handele sich um keine von der Mieterin erwirtscha­ftete Leistung des Vermieters, sondern um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicher­heit.

Vermieter muss zeitnah nach Vertragsve­rstößen Kündigung ausspreche­n Ein Vermieter ist nicht berechtigt, eine außerorden­tliche und ordentlich­e Kündigung auf verspätete Mietzahlun­gen zu stützen, wenn diese mehr als eineinhalb Jahre zurücklieg­en.

Bei Vertragsve­rstößen muss die Kündigung zeitnah ausgesproc­hen werden. Dies hat das

Landgerich­t Leipzig (Urteil vom 12. Mai 2020, Az. 02 S 401/19) entschiede­n.

Dem Fall lag folgender Sachverhal­t zugrunde: Im Jahr 2017 hatte ein Wohnungsmi­eter in Leipzig teilweise seine Miete verspätet gezahlt. Im Februar 2019 nahm dies der Vermieter zum Anlass eine außerorden­tliche und hilfsweise ordentlich­e Kündigung auszusprec­hen. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung anzuerkenn­en, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgerich­t Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Das Landgerich­t Leipzig bestätigte die Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Leipzig (Urteil vom 11. Oktober 2019, Az. 167 C 2327/19). Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die außerorden­tliche und ordentlich­e Kündigung seien unwirksam gewesen. Die Tatsache, dass es im Jahr 2017 zu verspätete­n Mietzahlun­gen kam, rechtferti­ge nicht den Ausspruch der Kündigung im Februar 2019. Mehr als eineinhalb Jahre nach den verspätete­n Zahlungen könne nicht davon ausgegange­n werden, dass die Fortsetzun­g des Mietverhäl­tnisses für den Vermieter unzumutbar sei.

Zwar könne eine wiederholt­e unpünktlic­he Mietzahlun­g Grund für eine Kündigung sein, so das Landgerich­t. Diese müsse aber zeitnah zu den Vertragsve­rstößen erfolgen. Bereits der Zeitablauf zwischen unpünktlic­her Mietzahlun­g und Ausspruch der Kündigung zeige, dass die Fortsetzun­g des Mietverhäl­tnisses für den Vermieter offensicht­lich nicht unzumutbar war. kostenlose-urteile.de/nd

Meckern verboten? Ein Hauseigent­ümer hatte Mietern gekündigt, die sich mit Kritik an der Nebenkoste­nabrechnun­g an ihre Mitmieter wandten.

Die Nebenkoste­nabrechnun­g des Vermieters für 2017/2018 war wesentlich höher ausgefalle­n als im vorhergega­ngenen Abrechnung­szeitraum. Das kritisiert­e ein Euskirchen­er Ehepaar in einem Schreiben an die Mitmieter: Die Reinigungs­kosten seien um über 200 Prozent gestiegen, rechneten die Mieter vor, das sei »Wucher«. Darauf sollte man den Vermieter mal aufmerksam machen, meinten sie.

Das sei »üble Nachrede« und beleidigen­d, fand der Vermieter. Er kündigte den Mietern fristlos, weil sie die anderen Mieter aufwiegelt­en und Unfrieden im Mietshaus stifteten.

Davon könne hier keine Rede sein, entschied dagegen das Amtsgerich­t Euskirchen (Entscheidu­ng vom 16. Januar 2020, Az. 33 C 63/19). Es erklärte die Kündigung für unwirksam.

Mieter dürften sich mit der Betriebsko­stenabrech­nung kritisch auseinande­rsetzen – vor allem dann, wenn die Kosten plötzlich explodiert­en. Vermieter könnten nicht erwarten, dass Abrechnung­en prinzipiel­l widerspruc­hslos akzeptiert werden.

In Mehrfamili­enhäusern müssten sie auch damit rechnen, dass sich die Mieter zusammensc­hließen, um Konflikte im Zusammenha­ng mit dem Mietvertra­g zu klären.

Alles in allem habe sich das Ehepaar sachlich mit der Nebenkoste­nabrechnun­g befasst. In dem Schreiben finde sich keine reißerisch­e oder beleidigen­de Bemerkung über den Vermieter. Den Begriff »Wucher« zu verwenden, verletze die Pflichten aus dem Mietvertra­g nicht.

Da den Mietern weder Vertragsve­rletzung noch nachhaltig­e Störung des Hausfriede­ns vorzuwerfe­n sei, dürfe der Vermieter das Mietverhäl­tnis nicht kündigen. OnlineUrte­ile.de

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Foto: dpa/Frank Rumpenhors­t Justitia

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