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Während der Widerspruc­hsfrist sind nur anteilige Kosten fällig

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Parship vermittelt Kontakte zu möglichen neuen Lebenspart­nern. Zur Erstattung bei Widerruf der Mitgliedsc­haft hat jetzt der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) geurteilt und einer Verbrauche­rin den Rücken gestärkt. Parship kündigte an, aus dem Fall die notwendige­n Konsequenz­en zu ziehen.

Parship darf erbrachte Leistungen während der Widerrufsf­rist von 14 Tagen nur zeitanteil­ig in Rechnung stellen und nicht den Großteil des Preises für ein Jahresabo verlangen, urteilte der EuGH am 8. Oktober 2020 (Rechtssach­e C-641/19). Der Fall dürfte wegweisend für die über 800 Klagen sein, die beim Amtsgerich­t Hamburg anhängig sind.

Die Kundin hatte im November 2018 eine Premium-Mitgliedsc­haft für zwölf Monate bei Parship für 523,95 Euro abgeschlos­sen. Nach vier Tagen – also innerhalb der gesetzlich gewährten Frist – widerrief sie den Vertrag, Der Betreiber wollte dafür 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung stellen.

Parhip argumentie­rte, dass die Frau zugestimmt habe, während der Widerspruc­hsfrist erste Leistungen zu erhalten, die einen größten Wert hätten. So erhalten neue Mitglieder nach einem 30-minütigen Persönlich­keitstest sofort automatisi­ert Partnervor­schläge, PremiumMit­glieder bekommen ein 50seitiges Persönlich­keitsgutac­hten, das Basis-Mitglieder als Teilleistu­ng kaufen können.

Der EuGH entschied, dass bei Widerruf nur zeitanteil­ig zu zahlen ist – in diesem Fall für vier Tage. Nur wenn ein Vertrag ausdrückli­ch einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, ist dieser fällig. Im fraglichen Vertrag war kein gesonderte­r Preis für irgendeine Einzelleis­tung vermerkt gewesen.

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