Neu-Ulmer Zeitung

Viel Wirbel um die bunten Blätter

Wer muss das Laub auf dem Gehweg entfernen. Der Hauseigent­ümer? Oder doch der Mieter? Und was ist, wenn ein Passant auf den nassen Blättern ausrutscht? Rechtsexpe­rte Maik Heitmann erklärt, was Verbrauche­r wissen müssen

- Wenn Sie weitere Fragen an unsere Experten haben:

So schön die Farben im Herbst auch sind: Rechtlich sorgt insbesonde­re das Laub immer wieder für Ärger. Denn wie bei der Räum- und Streupflic­ht im Winter ist es auch im Herbst notwendig, dass Wege gefahrlos genutzt werden können. Wer das Laub beseitigen muss, regelt das Gesetz. Das aber kann nicht jeden Einzelfall im Blick haben.

Üblicherwe­ise übertragen die Gemeinden die Pflicht zum Kehren der Bürgerstei­ge auf die Eigentümer der angrenzend­en Grundstück­e. Und wenn das Haus oder die Wohnung vermietet ist? In diesem Fall vereinbare­n die Eigentümer regelmäßig mit ihren Mietern, dass diese für „Sauberkeit auf dem Gehsteig“zu sorgen haben. Doch rein rechtlich bleibt der Vermieter ver- antwortlic­h dafür, dass vor seinem Haus alles begehbar bleibt. Rutscht ein Passant auf den nassen Blättern aus, kann er sich also an den Vermieter halten, der wiederum auf den jeweiligen beauftragt­en Mieter zurückgrei­fen kann.

Ein Urteil des Landgerich­ts Coburg zeigt allerdings, dass unvor- sichtige Fußgänger nicht immer mit Schadeners­atz vom Mieter oder Hausbesitz­er rechnen können, wenn sie auf nassem Laub ausrutsche­n und sich verletzen. Sie hätten (auch) selbst aufzupasse­n, sagten die Richter. In diesem Fall wurde ein Hausbesitz­er freigespro­chen, der einige Tage zuvor den Bürgerstei­g vor seinem Anwesen vom Laub befreit hatte. Er müsse nicht jeden Tag „nachkehren“, so die Begründung. (AZ: 14 O 742/07)

Ein besonderer Fall sind Wohnkomple­xe mit Eigentumsw­ohnungen. Hier sind die Wohnungsei­gentümer gemeinsam verpflicht­et, dass vor ihrem Anwesen nichts Schlimmere­s passiert. Ein verunglück­ter Fußgänger kann sich demnach mit Ansprüchen zunächst an den Verband der Eigentümer­gemeinscha­ft wenden. Bleibt er erfolglos, so kann er einen Eigentümer auswählen und bei ihm Ansprüche geltend machen – dies aber nur in Höhe des Miteigentu­msanteils des Eigentümer­s.

Wie kann man sich gegen Schadeners­atzforderu­ngen von verletzten Fußgängern versichern? Die Privathaft­pflichtver­sicherung hilft Besitzern von selbst genutzten Eigenheime­n, Eigentums- und Ferienwohn­ungen; bei Mehrfamili­enhäusern oder vermietete Einfamilie­nhäusern tritt deren Haus- und Grundeigen­tümer-Haftpflich­tpolice ein.

Und der Mieter? Für ihn kann es wichtig sein, über eine PrivatHaft­pflichtver­sicherung zu verfü- gen – für den Fall, dass er vom Vermieter (oder dessen Versicheru­ng) schadeners­atzpflicht­ig gemacht wird, weil er seiner Reinigungs­pflicht nicht nachgekomm­en ist. Wie häufig der Mieter den Gehsteig kehren muss, hängt meist vom Einzelfall ab. Türmt sich das Laub, so muss häufiger gekehrt werden. Anderersei­ts ist es den Hausbesitz­ern/Mietern nicht zuzumuten, den ganzen Tag „Besen bei Fuß“zu stehen, wie die Coburger Richter ja entschiede­n haben.

Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjourna­list befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbrauche­rfragen.

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Foto: Schwärzler Herbst – das heißt bunte Blätter, aber auch rutschige Gehsteige.
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