Neu-Ulmer Zeitung

Sicherungs­verwahrung

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● Die Sicherungs­verwahrung ver hängen Gerichte als präventive Maßnahme. ● Sie soll die Bevölkerun­g vor Tätern schützen, die ihre Strafe für ein schweres Verbrechen verbüßt haben, aber weiter als gefährlich gelten. ● Die Täter können theoretisc­h un begrenzt eingesperr­t bleiben. ● Die Bedingunge­n müssen deutlich besser sein als im Strafvollz­ug, au ßerdem muss es ein größeres Thera pieangebot und Betreuung geben. ● Sicherungs­verwahrung kann mit dem Gerichtsur­teil oder nachträg lich angeordnet werden. (dpa)

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