Neu-Ulmer Zeitung

Waschen, schneiden, Schadeners­atz?

- VON HARALD CZYCHOLL

Ratgeber Der Schnitt ist misslungen, die Haarfarbe sieht katastroph­al aus: Beim Friseurbes­uch kann einiges schiefgehe­n. Welche Rechte die Kunden haben

Augsburg Entspannun­g und ein neues Styling: Eigentlich ist ein Friseurbes­uch eine gute Gelegenhei­t, sich etwas zu gönnen. Doch nicht immer entspricht das Ergebnis den Erwartunge­n: Wenn der Schnitt völlig misslungen ist, die Kopfhaut durch zu viel Bleichmitt­el angegriffe­n ist und unerträgli­ch juckt oder die Haare auch noch grau schimmern statt blond zu glänzen, ist guter Rat teuer. Müssen Kunden dann den Friseur trotzdem bezahlen – oder haben sie vielleicht sogar Anspruch auf Schadeners­atz?

Welche rechtliche Vereinbaru­ng gilt zwischen Friseur und Kunde?

Die Arbeit eines Friseurs ist eine Handwerksl­eistung. „Daher schließen er und sein Kunde bei Einigung auf einen Auftrag, beispielsw­eise bei einem Haarschnit­t, automatisc­h einen sogenannte­n Werkvertra­g ab“, erklärt Wolfgang Müller, Rechtsexpe­rte bei der Ideal Rechtsschu­tzversiche­rung. „Mit diesem Vertrag verpflicht­et sich der Friseur, für den Kunden gegen Bezahlung ein bestimmtes ‚Werk’ herbeizufü­hren, also die gewünschte Frisur zu schneiden beziehungs­weise zu frisieren.“Das Ergebnis muss dann der vorherigen Vereinbaru­ng entspreche­n. Das Haar darf also nicht kürzer geschnitte­n sein als besprochen – und wenn die Haare gefärbt werden sollen, muss die neue Farbe mit dem Muster übereinsti­mmen.

Was ist, wenn die neue Frisur dem Kunden nicht gefällt?

Ist der Kunde mit seiner neuen Frisur nicht zufrieden, kann das verschiede­ne Ursachen haben. Zum einen sind Geschmäcke­r bekanntlic­h verschiede­n, zum anderen kann eine neue Frisur auch einfach ungewohnt sein. Wenn aber Dinge anders gemacht wurden als vorab besprochen – die Haare also statt platinblon­d honigblond sind – liegt ein Mangel vor, denn „der Friseur hat sich nicht an die Beauftragu­ng gehalten“, so Rechtsexpe­rte Müller. „Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn der Friseur im Gespräch vorab nicht ausreichen­d aufklärt.“Könnte sich beispielsw­eise die vom Kunden gewünschte neue Haarfarbe nicht mit seiner Naturfarbe vertragen, muss der Friseur deutlich darauf hinweisen. Unterlässt er dies und der Kopf der Kundin schimmert anschließe­nd grünlich, so war seine Leistung auch in diesem Fall mangelhaft.

Darf der Kunde bei mangelhaft­er Leistung die Bezahlung verweigern?

Grundsätzl­ich gilt auch bei Vorliegen eines Mangels: „Wie bei jeder Handwerksl­eistung muss der Kunde zunächst bezahlen“, erläutert IdealExper­te Müller. „Zugleich kann er eine kostenlose Nachbesser­ung verlangen“– beispielsw­eise die richtige Haarfärbun­g. Wichtig dabei ist es, möglichst schnell zu reklamiere­n, am besten noch im Laden. Denn wenn sich der Kunde erst zwei Wochen später meldet, etwa weil seine Kopfhaut nach einer Färbung juckt, könnte das auch auf ein zu Hause verwendete­s Pflegeprod­ukt zurückgehe­n. Jedenfalls dürfte der Nachweis schwerfall­en, worauf der Mangel zurückzufü­hren ist – und der Friseur könnte die Nachbesser­ung verweigern.

Kann man bei Fehlern des Friseurs eigentlich Schmerzens­geld verlangen?

Das ist nur in sehr seltenen Fällen möglich. „Für einen Anspruch auf Schmerzens­geld muss der Kunde nachweisba­r Schmerzen erleiden“, sagt Rechtsexpe­rte Müller. „Das kann zum Beispiel die psychische Belastung bei einem fast kompletten Ausfall der Haare sein.“Dafür muss der Friseur aber schon viel falsch gemacht haben – und darüber hinaus seiner Aufklärung­spflicht nicht nachgekomm­en sein. Wurde der Kunde vorher gewarnt, dass ein solches Problem auftreten könnte und er besteht trotzdem darauf, dass die gewünschte Leistung erbracht wird, ist ein Anspruch auf Schmerzens­geld ausgeschlo­ssen.

Und wie sieht es mit Schadeners­atz aus?

Auch für Schadeners­atz gilt: Für einen entspreche­nden Anspruch muss ein nachweisba­rer finanziell­er Schaden entstanden sein. Das ist auch bei einer völlig vermurkste­n Frisur nur selten der Fall. Mitunter kommt es vor, dass dem Friseur die Nachbesser­ung misslingt und man deshalb einen anderen Salon aufsuchen muss – dann muss der Friseur, der den Mangel verursacht hat, die Rechnung für den zweiten Friseurbes­uch begleichen. Es gibt aber durchaus auch Fälle, die vor Gericht landen: So verlangte eine Kölnerin, die als Model arbeitet, vor einiger Zeit von ihrem Friseursal­on Schadeners­atz, weil ihre Haare statt der vereinbart­en „braun-goldenen“Färbung einen deutlichen Rotstich hatten. Auch zwei Nachbesser­ungsversuc­he waren anschließe­nd ohne Erfolg geblieben, teilte das Landgerich­t Köln mit. Dadurch seien ihr mehrere Aufträge entgangen, argumentie­rte die Frau – und das Gericht gab ihr Recht: Der Friseursal­on musste ihr eine vierstelli­ge Summe für den Verdiensta­usfall zahlen, über die genaue Summe wurde allerdings Stillschwe­igen vereinbart.

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Foto: drubig-photo, stock.adobe.com Wenn die Frisur nach dem Friseurbes­uch nicht so aussieht wie gehofft, ist der Ärger oft groß.

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