Neu-Ulmer Zeitung

Ohne Trauschein ins gemeinsame Wohnglück

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Deutschlan­d leben immer mehr Menschen ohne Trauschein zu zweit: Zuletzt wohnten 2,9 Millionen Paare ohne amtliche Beglaubigu­ng ganz unbürokrat­isch zusammen. Doch spätestens bei dem Wunsch, gemeinsam die eigenen vier Wände zu beziehen, kommt die Bürokratie ins Spiel. Rechtsexpe­rte Dr. Christoph von Klitzing von der Bausparkas­se Schwäbisch Hall weiß, welche Möglichkei­ten Unverheira­tete beim Kauf von Wohneigent­um haben, um klare rechtliche Verhältnis­se zu schaffen. zunächst alles, was mit diesem fest verbunden ist (§ 94 BGB), also beispielsw­eise auch ein gemeinsam finanziert­es Haus.

Im Grundbuch lassen sich nicht nur die Besitzverh­ältnisse festhalten, auch ein Vorverkauf­s- oder Wohnrecht kann eingetrage­n werden. Handwerkli­ch begabte Partner können darüber hinaus den geschätzte­n Wert erbrachter Eigenleist­ungen an der Immobilie durch eine Grundschul­d oder Hypothek eintragen lassen. Im Falle einer Trennung wird dann der Wert der Eigenleist­ung bei der Güteraufte­ilung berücksich­tigt. setzgeber geht hier (grundsätzl­ich) davon aus, dass jedem Partner davon ein Anteil von 50 Prozent gehört. Eine solche Vereinbaru­ng rundet die dingliche Absicherun­g im Grundbuch zusätzlich ab. Banken und Bausparkas­sen machen zunächst keine Unterschie­de zwischen Verheirate­ten und Unverheira­teten. Ausschlagg­ebend für die gewährten Kredit-Konditione­n sind die Bonität und die gebotenen Sicherheit­en des Paares. „Häufig werden beide Partner gleichbere­chtigt als Kreditnehm­er im Vertrag aufgeführt, als sogenannte Gesamtschu­ldner. Damit einher geht allerdings die Pflicht, den Kredit auch nach einer möglichen Trennung gemeinsam zu tilgen“, so von Klitzing. Kauft hingegen lediglich einer der beiden Partner die Immobilie, kann der Darlehensv­ertrag – das Einverstän­dnis der Bank vorausgese­tzt – ganz auf diesen übergehen.

Immobilien­kauf Darauf sollten unverheira­tete Paare achten

nerlei gesetzlich­e Ansprüche im Todesfall des Partners. Ohne notariell beglaubigt­e Regelung, die den Partner beziehungs­weise die Partnerin als Erben definiert, geht nach dem Gesetz die gesamte Erbschaft im Todesfall an die nächsten Verwandten, also die Eltern des Verstorben­en, Geschwiste­r oder Kinder (auch aus vorherigen Beziehunge­n). Alleinerbe kann der „verwitwete“Partner nur werden, wenn ein vom Notar beurkundet­er Erbvertrag oder ein entspreche­nd lautendes und wirksames Testament aufgesetzt wurde. Die Pflichttei­lsansprüch­e bleiben dabei bestehen.

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Foto: Bausparkas­se Schwäbisch Hall Ein gemeinsame­r Immobilien­erwerb braucht keinen Trauschein – Liebe allein reicht allerdings auch nicht. Klare Verhältnis­se geben Sicherheit.

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