Wenn das Kind online einkauft
Eltern können das rückgängig machen
Düsseldorf Böse Überraschung: Auf dem Handy des zwölfjährigen Sohnes ist ein teures Spiel-Abo, der Paketbote bringt einen neuen Laptop für die minderjährige Tochter. Schlecht, wenn das nicht abgesprochen war. Horst Leis, Fachanwalt für IT-Recht, sagt: Meist lässt sich eine Lösung finden.
Lässt sich ein Online-Kauf des Kindes rückgängig machen?
Horst Leis: In den meisten Fällen. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig, sie können keine Verträge abschließen. Bei Kindern ab sieben Jahren müssen die Eltern zustimmen. Das heißt: Wenn das Kind etwas ohne Rücksprache kauft und Eltern sich darauf berufen, dass sie nicht zugestimmt haben, ist der Vertrag nichtig. Er muss nicht widerrufen werden. Eine Ausnahme ist, wenn das Kind nur einmal maximal so viel Geld zahlen muss, wie es von seinen Eltern bekommt. Der sogenannte Taschengeld-Paragraf besagt, dass der Heranwachsende Verträge des täglichen Lebens abschließen kann. Wenn Eltern ihm zehn Euro geben, darf er sie so ausgeben, wie er es möchte. Anders ist es, wenn das Kind jeden Monat zehn Euro zahlen muss. Dann ist eine Genehmigung notwendig.
Wie sollten Eltern reagieren?
Leis: Zügig reagieren, dem Verkäufer schreiben und das Produkt zurücksenden. Dabei sollten Eltern auf ihre Formulierung achten. Sonst versteht der Verkäufer nicht, worum es geht. Richtig ist: Sie verweigern die Genehmigung oder geben keine Elterneinwilligung. Dann muss das Produkt unbeschädigt zurückgesendet werden, am besten dokumentiert. Bei Computerprogrammen muss man sicher gehen, dass sie überall deinstalliert wurden. Wenn etwas gekauft und heruntergeladen wurde, gilt das Gleiche: Das unterliegt genauso dem Genehmigungsvorbehalt, wenn es mit Kosten verbunden ist. Alle gezogenen Leistungen sind zurückzuerstatten so weit möglich. Hat das Kind ein Abo schon eine Weile genutzt, muss man eventuell einen Monat zahlen – aber ist nicht für ein Jahr gebunden.
Ann-Kristin Wenzel, dpa