Was passiert, wenn bei einer Inzidenz von 100 die „Coronanotbremse“in Kraft tritt
● Private Kontakte Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen, insgesamt höchstens fünf Men schen. Kinder bis 14 Jahre zählen ex tra. Für Zusammenkünfte von Ehe und Lebenspartnern oder zur Wahrneh mung des Sorge und Umgangsrechts gilt das nicht. Bei Todesfällen dürfen bis zu 15 Personen zusammenkommen. ● Ausgangsbeschränkungen Zwi schen 21 Uhr und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Ausnah men sind gesundheitliche oder andere Notfälle, die Berufsausübung oder die Betreuung Unterstützungsbedürfti ger, Minderjähriger oder die Beglei tung Sterbender.
● Freizeiteinrichtungen Einrichtun gen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszen tren, Ausflugsschiffe oder Indoor spielplätze müssen schließen.
● Läden Geschäfte oder Märkte mit
Kundenkontakt müssen schließen. Ausgenommen sind der Lebensmittel handel samt Direktvermarktung, Ge tränkemärkte, Reformhäuser, Baby fachmärkte, Apotheken, Sanitäts häuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräte akustiker, Tankstellen, Zeitungsver käufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Diese dürfen nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die Kundenanzahl gelten Grenzen in Ab hängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf Ffp2niveau tragen.
● Kultur und Zoos Theater, Opern und Konzerthäuser, Bühnen, Musik klubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, zoolo gische und botanische Gärten müssen schließen.
● Sport Nur kontaktloser Individual sport bleibt erlaubt – allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen
Hausstands. Für Berufs und Leis tungssportler gibt es Ausnahmen.
● Gastronomie Der Betrieb von Gas tronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen für Speisesäle in Rehazentren oder Pflegeheimen, die Versorgung von Ob dachlosen und Fernfahrern. Die Ab holung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung. Zwischen 21 und 5 Uhr ist nur die Auslieferung zulässig.
● Körpernahe Dienstleistungen Dienstleistungen mit körperlicher
Nähe zum Kunden sind untersagt. Aus genommen sind Dienstleistungen,
„die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Dabei sind Masken auf Ffp2niveau zu tragen. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes ne gatives Testergebnis vorweisen.
● Nah und Fernverkehr In Bus, Bahn und Taxi sind Ffp2masken Pflicht. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
● Tourismus Die Vermietung touristi scher Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.
● Schulen Schüler und Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Hier gilt eine eigene Notbremse: Überschreitet die 7Tageinzidenz an drei aufeinanderfol genden Tagen den Schwellenwert von 200, so wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrich tungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Aus nahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Dies gilt auch für Kitas; die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die 7Tageinzidenz an fünf aufeinan der folgenden Tagen unter 200 liegt.