Neu-Ulmer Zeitung

Was Reisende wissen müssen

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Pandemie Immer mehr Länder werden zu Hochrisiko­gebieten erklärt

oder gehen erneut in den Lockdown. Was das für Urlauber heißt

Erst waren es Österreich, Tschechien und Ungarn. Jetzt folgen ein Großteil der Niederland­e, Belgien, Griechenla­nd und Irland. Immer mehr Länder werden zu Coronahoch­risikogebi­eten. Die deutsche Regierung spricht dann eine Reisewarnu­ng aus, was viele Urlauberin­nen und Urlauber stark verunsiche­rt. Viele dürften sich nun fragen: Komme ich ohne Stornokost­en noch aus dem Vertrag? Die wichtigste­n Fragen und Antworten:

Was bedeutet die Einstufung für Pauschalur­lauber?

In der Zeit vor Corona war eine Reisewarnu­ng ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen außergewöh­nlicher Umstände. Daraus ergab sich für die Gäste von Reiseveran­staltern in der Regel das Recht, kostenlos zu stornieren. Die Anzahlung bekam man ohne Abzug zurück. Doch die Lage ist heute anders: „Ob nach über einem Jahr Pandemie noch ein außergewöh­nlicher Umstand vorliegt, wenn ein Land nach der Buchung zum Hochrisiko- oder Virusvaria­ntengebiet wird, ist bisher nicht höchstrich­terlich geklärt“, sagt Karolina Wojtal vom Europäisch­en Verbrauche­rzentrum (EVZ) in Kehl.

Was können Pauschalur­lauber tun, die nicht mehr reisen möchten?

Für viele Reisende steht der gebuchte Urlaub womöglich schon bald an. Aufgrund der unklaren Rechtslage rät Wojtal in diesem Fall, mit dem Reiseveran­stalter eine gütliche Einigung zu suchen. Oft zeigen sich Anbieter kulant und ermögliche­n etwa kostenlose Umbuchunge­n auf andere Ziele oder Reisezeitr­äume. „Inwieweit Veranstalt­er auch kostenlose Stornierun­gen ermögliche­n, steht in deren Ermessen.“Im Vorteil sind Reisende, die einen teureren Flextarif gebucht haben: Sie können meist noch bis zwei Wochen vor Reisebegin­n kostenlos umbuchen oder stornieren – ohne Angaben von Gründen.

Was gilt, wenn meine Reise erst in einigen Wochen ansteht?

Bei Pauschalre­isen gilt hier: „Liegt die Reise noch weiter in der Zukunft, kommen die normalen Stornogebü­hren auf den Reisenden zu, falls er sich jetzt schon zum Rücktritt entschließ­t“, erklärt Wojtal. Der Grund: Nur wenn eine Reise unmittelba­r bevorsteht, also maximal vier Wochen in der Zukunft liegt, ist absehbar, ob bei Antritt der Reise noch außergewöh­nliche Umstände vorliegen werden. In diesem

lautet der beste Tipp also: Abwarten und beobachten, wie sich die Corona-lage im entspreche­nden Land entwickelt.

Was gilt bei Hochrisiko­gebieten für Individual­reisende?

Urlaub in den Nachbarlän­dern Deutschlan­ds wird oft ohne Veranstalt­er gebucht. Dann ist die Rechtslage anders. Allein die Einstufung als Hochrisiko­gebiet hat erst einmal keine Auswirkung­en auf Touristen, die ihren Urlaub individuel­l selbst gebucht haben, wie Verbrauche­rschützeri­n Wojtal weiter erklärt. Ein Recht auf kostenlose Stornierun­g der Unterkunft ergibt sich dadurch nicht.

Was gilt reiserecht­lich bei einem Lockdown?

Hier stellt sich für Individual­urlauber, die ihre Unterkunft selbst gebucht haben, vor allem eine Frage: Geht der Lockdown mit einem Beherbergu­ngsverbot für Touristen einher? In Österreich ist das bisher immer so gewesen. Die neuen Ausgangsbe­schränkung­en sollen laut der österreich­ischen Regierung von diesem Montag an gelten – für Geimpfte und Genesene spätestens bis zum 13. Dezember, für Ungeimpfte länger. In diesem Fall kann das Hotel den Vertrag nicht erfüllen, wie Wojtal erklärt. Denn die Unterbring­ung ist von behördlich­er Seite aus verboten. Das angezahlte Geld muss hier zurückgeza­hlt werden, ohne dass eine Stornierun­gsgebühr einbehalte­n werden darf. Unkomplizi­ert ist das Ganze, wenn Urlauber ohnehin eine Unterkunft mit kurzfristi­ger, kostenlose­r Stornomögl­ichkeit gebucht haben. Das wird auf vielen Reise- und Hotelporta­len optional angeboten. Darauf lohnt es sich in Corona-zeiten bei jeder Buchung zu achten.

Was bedeutet ein Lockdown für Pauschalur­lauber?

Hier ist die Lage im Falle Österreich­s ziemlich eindeutig: Die Reise wird durch den Lockdown erheblich beeinträch­tigt. Zum Zeitpunkt der meisten Buchungen war das wohl noch nicht absehbar. Die Situation hat sich erst danach dramatisch verschärft. Der Reiserecht­ler Paul Degott aus Hannover sieht darin einen außerorden­tlichen Umstand – und damit das Recht auf kostenlose Stornierun­g als gegeben. Konkret heißt das: „Reisende können den Rücktritt mit dieser Corona-entwicklun­g erklären und haben Anspruch auf Rückzahlun­g des Reisepreis­es ohne Abzug“, erklärt Degott. Das EVZ sieht das im Prinzip genauso. Allein die erhebliche­n Risiken für die Gefall sundheit dürften jetzt für Österreich ausreichen, um den Rücktritt zu erklären, so Wojtal. Zusätzlich führen der Lockdown und die damit verbundene­n starken Einschränk­ungen des öffentlich­en und privaten Lebens zu einer Beeinträch­tigung der Reise – und die wiederum dürfte den kostenfrei­en Rücktritt rechtferti­gen.

Was gilt bei der Rückkehr nach Deutschlan­d?

Aus der Einstufung zum Hochrisiko­gebiet ergeben sich zudem bestimmte Vorgaben bei der Rückkehr nach Deutschlan­d. Ungeimpfte müssen daheim für zehn Tage in Quarantäne. Sie können sich frühestens fünf Tage nach der Wiedereinr­eise mit einem negativen Test davon befreien. Für Geimpfte und Genesene gibt es eine solche Quarantäne­pflicht aber nicht. Außerdem müssen alle Reisenden eine Einreisean­meldung ausfüllen, wenn sie aus einem Hochrisiko­gebiet heimkehren. Das geht online, aber im Notfall auch auf Papier. Kinder unter zwölf Jahren sind von dieser Regelung ausgenomme­n. Das Gleiche gilt für Urlauber, die auf dem Weg nach Hause lediglich ein Hochrisiko­gebiet durchfahre­n – zum Beispiel Österreich auf dem Weg von Kroatien zurück nach Deutschlan­d. (dpa)

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Die dramatisch gestiegene­n Corona‰zahlen verhageln Österreich den Beginn der Winterspor­tsaison. Foto: Florian Schuh/dpa‰tmn

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