Neu-Ulmer Zeitung

Was tun bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg?

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Rechte Beim täglichen Pendeln ins Büro kann viel passieren – gerade im Berufsverk­ehr. Was Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er beachten müssen, wenn es wirklich einmal kracht

Berlin Viele Beschäftig­te sind zweimal täglich unterwegs von und zur Arbeit. Passiert dann ein Unfall, greift der Versicheru­ngsschutz der Unfallvers­icherung. Aber was heißt das eigentlich genau? Und was ist mit den Zeiten im Homeoffice? Die wichtigste­n Fakten und Handlungsa­nweisungen im Überblick.

Was sind Wegeunfäll­e?

Wenn Beschäftig­te auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall haben, handelt es sich um einen Wegeunfall. Abgesicher­t sind sie über die gesetzlich­e Unfallvers­icherung ihres Arbeitgebe­rs. Der Versicheru­ngsschutz beginnt nach Angaben des Bundesmini­steriums für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dem Zeitpunkt, an dem Beschäftig­te ihr Wohnhaus verlassen. Er endet, sobald Beschäftig­te ihre Arbeitsstä­tte erreichen. Umgekehrt gilt das Gleiche für den Nachhausew­eg. Generell versichert ist der unmittelba­re Weg. „Dabei handelt es sich nicht zwingend um den kürzesten oder schnellste­n Weg“, stellt Eberhard Ziegler von der Deutsche Gesetzlich­e Unfallvers­icherung (DGUV) klar. Kommt es auf dem Weg hin und von der Arbeit zu Umleitunge­n, etwa aufgrund einer Baustelle oder eines Staus, sind Beschäftig­te auf dieser Strecke ebenfalls gesetzlich unfallvers­ichert. Das gilt auch für nötige Umwege. Zum Beispiel, um das Kind zur Kita zu bringen, damit Beschäftig­te ihren Beruf ausüben können. Oder wenn sich mehrere Personen zu einer Fahrgemein­schaft zusammensc­hließen und der Beschäftig­te auf dem Weg zum vereinbart­en Treffpunkt ist.

Wann gibt es Ausnahmen?

Umwege aus anderen privaten Gründen sind laut BMAS nicht versichert. Das gilt etwa, wenn man auf dem Weg zur Arbeit einen kleinen Schlenker macht und sich ein Bröt

beim Bäcker kauft. „Ein Umweg, um etwa auf dem Nachhausew­eg Freunde zu besuchen, ist ebenfalls nicht versichert“, sagt Ziegler.

Zuletzt wurde der Versicheru­ngsschutz für Beschäftig­te im Homeoffice gesetzlich erweitert. Was bedeutet das?

Im Juni 2021 wurde die gesetzlich­e Regelung im Sozialgese­tzbuch für

im Homeoffice angepasst. Nun sind etwa Eltern versichert, die im Homeoffice arbeiten, aber das Haus verlassen, um ihren Nachwuchs zur Kinderbetr­euung zu bringen oder zu holen.

Warum ist der so wichtig?

Anders als bei einem privaten Unfall erhalten Betroffene bei einem Wechen

Versicheru­ngsschutz

geunfall alle ihnen zustehende­n Leistungen aus einer Hand: von der gesetzlich­en Unfallvers­icherung. „Diese hat einen weitergehe­nden gesetzlich­en Auftrag bei der Heilbehand­lung als die Krankenver­sicherung“, sagt Ziegler. In der gesetzlich­en Unfallvers­icherung müssen Heilbehand­lung und Rehabilita­tion mit „allen geeigneten Mitteln“erfolgen. „In der Krankenver­sichebesch­äftigte rung hingegen kommt es darauf an, dass die Tätigkeit des Arztes ausreichen­d und zweckmäßig ist“, so Ziegler.

Was bedeutet das konkret für Versichert­e?

Die gesetzlich­e Unfallvers­icherung kennt zum Beispiel keine Kostenbegr­enzung. Zudem fallen keine Zuzahlunge­n zu Medikament­en oder stationäre­n Krankenhau­saufenthal­ten an. Betroffene erhalten während der Arbeitsunf­ähigkeit das sogenannte Verletzten­geld. „Das Verletzten­geld beträgt 80 Prozent des Regelentge­lts, maximal das entgangene Regelentge­lt“, so Ziegler. Zum Vergleich: Das Krankengel­d liegt bei 70 Prozent des Regelentge­lts, maximal 90 Prozent des entgangene­n Netto-verdienste­s. Versichert­e haben außerdem Anspruch auf eine gegebenenf­alls lebenslang­e Rente, sollten trotz Behandlung und Rehamaßnah­men Gesundheit­sschäden zurückblei­ben.

Wie gehen Beschäftig­te bei einem Wegeunfall denn nun am besten vor?

Nachdem im Falle eines Wegeunfall­s die Unfallvers­icherung für die Behandlung­skosten aufkommt, müssen Betroffene eine Durchgangs­ärztin oder einen entspreche­nden Arzt (D-arzt) aufsuchen. Das sind in der Regel Fachärzte für Orthopädie und Unfallchir­urgie. Darüber hinaus muss der oder die Betroffene auch den Arbeitgebe­r über den Unfall in Kenntnis setzen. „Beschäftig­te müssen aber nur dann zu einem D-arzt oder einer D-ärztin, wenn die beim Wegeunfall erlittene Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunf­ähigkeit führt“, sagt Ziegler. Gleiches gilt für den Fall, dass die nötige ärztliche Behandlung aller Voraussich­t nach über eine Woche hinaus dauert oder Heil- und Hilfsmitte­l zu verordnen sind. (dpa)

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Foto: Christin Klose, dpa Auf dem Fahrrad, mit dem Auto oder zu Fuß: Wenn man einen Weg gut kennt, fühlt man sich oft besonders sicher. Doch gerade das kann trügerisch sein.
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