Neu-Ulmer Zeitung

Diesmal brachte er kein Glück

- VON MICHAEL BÖHM

Hausbesitz­er verliert vor Gericht gegen seinen Schornstei­nfeger

München Dem abergläubi­schen Volksmund nach bringen Treffen mit Schornstei­nfegern ja Glück. Ein Hausbesitz­er aus dem Kreis Dachau dürfte das nach seinem jüngsten Erlebnis vermutlich infrage stellen – ihm bescherte das Treffen mit seinem Schornstei­nfeger nämlich vor allem eine satte Rechnung und schlussend­lich eine Niederlage vor dem Landgerich­t München I.

Vor dieses war der Mann gezogen, weil er aus seiner Sicht falsch von dem für ihn zuständige­n Kaminkehre­rmeister beraten wurde. Dieser hatte ihn nämlich darauf hingewiese­n, dass sein Kachelofen aus dem Jahr 1994 nicht mehr den Bestimmung­en der Bundesimmi­ssionsschu­tzverordnu­ng genüge und deswegen ausgetausc­ht oder nachgerüst­et werden müsse.

Der Mann tat wie ihm geheißen und kaufte sich einen neuen Ofen für rund 7000 Euro, um im Falle eines Ausfalls seiner Heizung weiterhin über eine Wärmequell­e zu verfügen. Erst später fand er heraus, dass das gar nicht unbedingt nötig gewesen wäre. Denn für einen Notbetrieb im Katastroph­enfall hätte er auch seinen alten Ofen noch einmal anwerfen dürfen. Hätte er das gewusst, hätte er sein „Schmuckstü­ck“behalten und kein Geld ausgegeben, argumentie­rte der Ofenbesitz­er und fordert von seinem Schornstei­nfeger Schadeners­atz in Höhe der besagten 7000 Euro.

Vor dem Landgerich­t München I ging der Hausbesitz­er nun allerdings leer aus. Denn dieses sah keine Pflichtver­letzung des Bezirkskam­inkehrerme­isters. Dessen Hinweis, dass der Kachelofen des Mannes laut Bundesimmi­ssionsschu­tzverordnu­ng entweder Ende 2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüst­en ist, sei nicht fehlerhaft gewesen, betonte das Gericht. Darüber hinaus sei der Schornstei­nfeger nicht verpflicht­et gewesen, auf die Ausnahmere­gelung für Notfälle hinzuweise­n – dafür habe es im Gespräch zwischen den beiden keine Anhaltspun­kte gegeben. Aus Sicht des Gerichts sei die Auskunft des Kaminkehre­rs „vollständi­g, richtig und unmissvers­tändlich“gewesen.

Zudem sei dem Hausbesitz­er durch den Kauf eines neuen Ofens kein Schaden entstanden, der nun ersetzt werden müsse. Im Gegenteil: Würde es zu einer Erstattung der Kosten kommen, würde das nach Meinung des Gerichts sogar zu einer „unzulässig­en Bereicheru­ng“führen, weil der Mann dann ja einen neuen Ofen und das Geld dafür besäße.

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