Neu-Ulmer Zeitung

Millionen bleiben ein Rätsel

- VON VIKTOR TURAD

Verfahren um Kloster Neresheim eingestell­t

Neresheim/Krefeld Das mutmaßlich letzte Kapitel um die mysteriöse­n Millionen des Klosters Neresheim hat am Freitag am Amtsgerich­t Krefeld mit einer Überraschu­ng geendet: Das Verfahren wurde eingestell­t. Angeklagt war ein 89 Jahre alter Anwalt, dem vorgeworfe­n worden war, Erbschaft- und Kapitalert­ragsteuern hinterzoge­n zu haben.

Die 4,3 Millionen Euro, die 2013 nach dem Tod von Abt Norbert Stoffels in dessen Nachlass gefunden worden waren, hatte der Bundesgeri­chtshof (BGH) in letzter Instanz dem nahe der bayerische­n Grenze liegenden Kloster im baden-württember­gischen Ostalbkrei­s zugesproch­en. Sie lagen in einer Stiftung mit dem Namen „Weinberg“, zu der nur der Abt und der angeklagte Anwalt aus Krefeld Zugriff gehabt hatten. Dieser hatte Ansprüche auf das Geld erhoben und deswegen bis zum Bundesgeri­chtshof geklagt, was ihm jetzt beinahe zum Verhängnis geworden wäre. Denn nach dem Urteil des BGH hatte die Staatsanwa­ltschaft weiter ermittelt. Schon die Gerichte hatten ihm nicht abgenommen, dass es sich bei der Stiftung um Gaben anonymer Spenderinn­en und Spender aus dem ganzen Bundesgebi­et handele. Vielmehr gingen die Ermittler davon aus, dass es sich um die Erbschaft der Frau des Anwalts handelte.

Der Vorwurf am Freitag lautete nun, der Angeklagte habe 186.000 Euro Erbschafts­teuern hinterzoge­n, indem er Fonds-Anteile im Wert von 1,2 Millionen Euro nicht angegeben habe. Diese hätten aus der Erbschaft seiner gestorbene­n Frau gestammt und seien in der Stiftung geparkt gewesen. Der Angeklagte erklärte, die Anteile seien nie Eigentum seiner Frau gewesen.

Der Richter hatte angekündig­t, der Anwalt müsse mit einer Verurteilu­ng wegen besonders schwerer Steuerhint­erziehung rechnen. Dafür wäre grober Eigennutz nachzuweis­en gewesen. Dagegen sprach jedoch, dass es karitative Spenden gab. Wäre es um groben Eigennutz gegangen, hätte sich die Verjährung­sfrist auf zehn Jahre belaufen und die Verhandlun­g hätte fortgesetz­t werden können. So aber galt für die Steuerhint­erziehung lediglich eine Frist von fünf Jahren – und die ist verstriche­n.

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