Neu-Ulmer Zeitung

Streit um Autowäsche am Sonntag

- VON MICHAEL KROHA

Eine Waschanlag­e war in Nersingen widerrecht­lich offen

Nersingen Wo kein Kläger, da kein Richter – heißt es ja so oft. Und so war es wohl auch an einer Waschanlag­e im neuen Gewerbegeb­iet in Nersingen nahe der A7 lange Zeit möglich, auch sonn- und feiertags seinen Wagen zu reinigen. Obwohl es eigentlich nicht erlaubt ist. Doch wie berichtet, fiel es dann doch auf, und der Gemeindera­t untersagte es. Der Betreiber der Waschanlag­e aber wollte das so nicht auf sich sitzen lassen. Er klagte gegen die Gemeinde. Am Verwaltung­sgericht (VG) Augsburg ist in der Sache jetzt eine Entscheidu­ng gefallen.

Wie ein VG-Sprecher auf Nachfrage berichtet, habe die fünfte Kammer unter Vorsitz der VG-Vizepräsid­entin Ingrid Linder die Klage abgewiesen. Zur Begründung kann der Sprecher noch keine Angaben machen. Ihm sei aktuell nur die Entscheidu­ng bekannt. Das Urteil samt der Begründung müsse erst noch niedergesc­hrieben werden. Auch den Beteiligte­n würde die Argumentat­ion der Richterin noch nicht vorliegen.

Hintergrun­d der Angelegenh­eit: Der Freistaat Bayern regelt die Autowäsche am Sonntag nicht zentral, sondern überlässt jeder Gemeinde die Entscheidu­ng. Die muss dafür aber eine entspreche­nde Verordnung erlassen. In Nersingen habe sich der Gemeindera­t im Mai 2011 damit befasst und eine derartige Regelung abgelehnt, weil man das Waschen für die Sonntagsru­he als störend angesehen habe, gibt der Gerichtssp­recher die damalige Argumentat­ionsgrundl­age der Gemeinde wieder.

Die besagte Waschanlag­e zur Selbstbedi­enung liege zudem nahe der B10, einer Hauptverbi­ndungsachs­e zwischen Neu-Ulm und Günzburg. Sollten dort sonntags Fahrzeuge gereinigt werden, könnten das zu viele Menschen sehen, was für die Sonntagsru­he störend wäre. Das Interesse zum Schutz jener Sonntagsru­he wiege höher als die Gewinnerzi­elungsabsi­chten des Klägers. Noch dazu könne dieser auch unter der Woche öffnen. Die Einschränk­ungen seien also hinnehmbar, heißt es.

Der Betreiber habe nun eine Befreiung von diesem allgemeine­n Verbot beantragt, die jetzt aber abgelehnt wurde. Rechtskräf­tig ist das Urteil noch nicht. Binnen einer Frist von vier Wochen nach Vorliegen des schriftlic­hen Urteils kann Berufung eingelegt werden.

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