Streit um Autowäsche am Sonntag
Eine Waschanlage war in Nersingen widerrechtlich offen
Nersingen Wo kein Kläger, da kein Richter – heißt es ja so oft. Und so war es wohl auch an einer Waschanlage im neuen Gewerbegebiet in Nersingen nahe der A7 lange Zeit möglich, auch sonn- und feiertags seinen Wagen zu reinigen. Obwohl es eigentlich nicht erlaubt ist. Doch wie berichtet, fiel es dann doch auf, und der Gemeinderat untersagte es. Der Betreiber der Waschanlage aber wollte das so nicht auf sich sitzen lassen. Er klagte gegen die Gemeinde. Am Verwaltungsgericht (VG) Augsburg ist in der Sache jetzt eine Entscheidung gefallen.
Wie ein VG-Sprecher auf Nachfrage berichtet, habe die fünfte Kammer unter Vorsitz der VG-Vizepräsidentin Ingrid Linder die Klage abgewiesen. Zur Begründung kann der Sprecher noch keine Angaben machen. Ihm sei aktuell nur die Entscheidung bekannt. Das Urteil samt der Begründung müsse erst noch niedergeschrieben werden. Auch den Beteiligten würde die Argumentation der Richterin noch nicht vorliegen.
Hintergrund der Angelegenheit: Der Freistaat Bayern regelt die Autowäsche am Sonntag nicht zentral, sondern überlässt jeder Gemeinde die Entscheidung. Die muss dafür aber eine entsprechende Verordnung erlassen. In Nersingen habe sich der Gemeinderat im Mai 2011 damit befasst und eine derartige Regelung abgelehnt, weil man das Waschen für die Sonntagsruhe als störend angesehen habe, gibt der Gerichtssprecher die damalige Argumentationsgrundlage der Gemeinde wieder.
Die besagte Waschanlage zur Selbstbedienung liege zudem nahe der B10, einer Hauptverbindungsachse zwischen Neu-Ulm und Günzburg. Sollten dort sonntags Fahrzeuge gereinigt werden, könnten das zu viele Menschen sehen, was für die Sonntagsruhe störend wäre. Das Interesse zum Schutz jener Sonntagsruhe wiege höher als die Gewinnerzielungsabsichten des Klägers. Noch dazu könne dieser auch unter der Woche öffnen. Die Einschränkungen seien also hinnehmbar, heißt es.
Der Betreiber habe nun eine Befreiung von diesem allgemeinen Verbot beantragt, die jetzt aber abgelehnt wurde. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Binnen einer Frist von vier Wochen nach Vorliegen des schriftlichen Urteils kann Berufung eingelegt werden.