Neu-Ulmer Zeitung

Wer nicht baut, muss mit Rückforder­ung rechnen

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Wer sich einen Bauplatz kauft und entgegen einer entspreche­nden Verpflicht­ung nicht bebaut, muss unter Umständen noch sehr lange Zeit mit einer Rückforder­ung durch die Kommune rechnen. Das zeichnete sich in einer Verhandlun­g des Bundesgeri­chtshofs BGH ab. In dem Fall aus Niederbaye­rn hatte sich die Gemeinde beim Verkauf des Grundstück­s 1994 ein Wiederkauf­srecht gesichert für den Fall, dass nach acht Jahren immer noch kein Haus steht. 2014 teilte sie dem Eigentümer mit, dass sie davon nun Gebrauch mache. Die Frage ist, ob das nach so langer Zeit noch geht. Laut Gesetz kann sich ein Wiederkauf­srecht bis über 30 Jahre erstrecken. Das Oberlandes­gericht München hatte das für unangemess­en gehalten, die BGHRichter sind nach ersten Beratungen anderer Ansicht. Die Gemeinde verfolge den legitimen Zweck, die bauliche Entwicklun­g zu steuern und Bodenspeku­lationen vorzubeuge­n. Außerdem könne eine lange Frist für den Grundstück­skäufer auch vorteilhaf­t sein. So könne die Gemeinde flexibel reagieren, wenn der Bau wegen finanziell­er Schwierigk­eiten ins Stocken gerate. Ein Urteil wurde für 16. Dezember angekündig­t. (dpa)

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