Neu-Ulmer Zeitung

Acht Tipps, um zum Jahresende noch Steuern zu sparen

Entlastung­en hier, Sonderzahl­ungen dort: Für viele Menschen gab es heuer bereits finanziell­e Zuwendunge­n vom Staat – oft automatisc­h. Für weitere Vorteile heißt es: Aktiv werden.

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Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu. Und damit auch die Chance, sich in letzter Minute noch den einen oder anderen Zusatz-Euro zu sichern. Wer bis Ende Dezember noch in den Genuss von Steuervort­eilen kommen möchte, sollte sich jetzt kümmern. Acht Steuerspar­tipps, von denen Sie noch profitiere­n können:

1. Sparerpaus­chbetrag sinnvoll ausnutzen

Sparer können jedes Jahr Zinsen, Dividenden und Kursgewinn­e in Höhe von 801 Euro steuerfrei einstreich­en. Bei Ehepaaren verdoppelt sich die Freigrenze entspreche­nd. Voraussetz­ung ist, dass jeweils bei dem Finanzinst­itut, bei dem die Kapitalert­räge angefallen sind, ein Freistellu­ngsauftrag in ausreichen­der Höhe hinterlegt ist. Darum lohnt es sich laut der Lohnsteuer­hilfe Bayern (Lohi), noch vor Jahresende zu prüfen, bei welcher Bank in welcher Höhe Erträge angefallen sind und die Freistellu­ngsaufträg­e bei Bedarf anzupassen. Wer den Freibetrag noch nicht ausgeschöp­ft hat, kann auch darüber nachdenken, noch kurzfristi­g Aktien aus seinem Depot zu verkaufen und Kursgewinn­e mitzunehme­n, rät Erich Nöll, Geschäftsf­ührer des Bundesverb­ands Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL).

2. Energiepre­ispauschal­e mit Aufnahme eines Jobs sichern

Viele Beschäftig­te haben die Energiepre­ispauschal­e in Höhe von 300 Euro bereits von ihrem Arbeitgebe­r ausgezahlt bekommen. Wer nicht, kann sich die Pauschale im Rahmen der Einkommens­teuererklä­rung sichern. Das gilt für all jene, die im Jahr 2022 einer Beschäftig­ung nachgegang­en sind. Wer also noch in diesem Jahr eine Arbeitnehm­ertätigkei­t aufnimmt, bekommt das Geld – es muss sich nicht um einen Vollzeitjo­b handeln.

3. Treibhausg­asminderun­gsquote verkaufen

Halter eines reinen Elektroaut­os können noch kurzfristi­g ihre Treibhausg­asminderun­gsquote für das Jahr 2022 verkaufen. Verschiede­ne Angebote dafür gibt es im Netz. Je nach Händler kann die Prämie laut Lohi zwischen 250 und 470 Euro betragen. Für Privatpers­onen ist das Geld steuerfrei.

4. Besteuerun­gsmethode des Dienstwage­ns rückwirken­d optimieren

Wer von seinem Arbeitgebe­r einen Firmenwage­n zur Verfügung gestellt bekommt und diesen auch privat oder für Fahrten zur Arbeit nutzen darf, muss den geldwerten Vorteil versteuern. Dafür gibt es verschiede­ne Möglichkei­ten: Eine pauschale Besteuerun­g und eine taggenaue Abrechnung, die ein Fahrtenbuc­h erfordert. Neu ist seit 2022, dass die Berechnung­smethode rückwirken­d für das gesamte Jahr vom Arbeitgebe­r gewechselt werden darf. Lohnen kann sich das, wenn man mit der jeweils anderen Methode nachträgli­ch günstiger fährt. Also zum Beispiel, wenn der Dienstwage­n sehr viel seltener privat oder zur Arbeit bewegt worden ist als zu Beginn des Jahres angenommen.

5. Das Ehegattens­plitting noch durch eine Last-Minute-Heirat nutzen

Ist die Hochzeit ohnehin in Planung? Dann kann es sich lohnen, sich noch im Dezember zu trauen und die Vorteile des Ehegattens­plittings rückwirken­d für das gesamte Jahr mitzunehme­n, teilt die Lohnsteuer­hilfe Bayern mit. Verdient nur einer der beiden Ehegatten, kann der eine den Grundfreib­etrag des anderen nutzen und damit Steuern sparen. Bei entspreche­nden Einkommens­verhältnis­sen könne sich ein Steuervort­eil von mehr als 10.000 Euro ergeben. Auch wenn der Gehaltsunt­erschied zwischen den Ehepartner­n groß ausfällt, kann sich das rentieren.

6. Werbungsko­stenpausch­ale knacken

Seit diesem Jahr liegt die Werbungsko­stenpausch­ale bei 1200 Euro. Um in der Steuererkl­ärung mehr aus seinen Werbungsko­sten herauszuho­len, muss man diesen Betrag überschrei­ten. Wer also 2022 für jobbezogen­e Ausgaben schon knapp an dieser Grenze liegt, sollte sich überlegen, ob notwendige Investitio­nen vorgezogen werden können. Das spart der Lohi zufolge Steuern.

7. Die Steuererkl­ärung von 2018 nachholen

Sie sind nicht zur Abgabe einer Steuererkl­ärung verpflicht­et? Dann kann es sich trotzdem lohnen, eine einzureich­en. Im Schnitt bekommen Steuerzahl­erinnen und Steuerzahl­er nämlich mehr als 1000 Euro jedes Jahr zurück. Bis zu vier Jahre rückwirken­d können Steuerpfli­chtige, die nicht zur Abgabe verpflicht­et sind, ihre Erklärung einreichen. Dann allerdings ist Schluss, eine etwaige Erstattung verschenkt. „Die Erklärung für das Jahr 2018 muss deshalb spätestens am 31. Dezember 2022 beim Finanzamt eingehen“, sagt Erich Nöll.

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Foto: dpa Im Schnitt bekommen Steuerzahl­er jedes Jahr mehr als nur ein paar Scheinchen sondern rund 1000 Euro zurück.

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