Neu-Ulmer Zeitung

Mit der Abgabe der Erklärung ist die Grundsteue­r noch nicht erledigt

Was passiert, wenn man die Frist nicht einhält? Was sind die häufigsten Fehler? Kann man die Erklärung nach Abgabe noch korrigiere­n? Antworten auf die wichtigste­n Fragen.

- Von Matthias Zimmermann

München Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteue­r erstmals nach den neuen Regeln erhoben. Die Vorbereitu­ngen laufen längst – und sorgen bei vielen Betroffene­n für Ärger. Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümer­in oder Eigentümer eines Grundstück­s oder eines Betriebs der Land- und Forstwirts­chaft war, muss eine Grundsteue­rerklärung abgeben. Nachdem die Frist dafür bereits einmal verlängert wurde, läuft sie nun am 31. Januar endgültig ab. Wie es danach weitergeht.

Wann steht fest, wie viel man bezahlen muss?

Nachdem ein großer Teil der 36 Millionen fälligen Grundsteue­rerklärung­en für ganz Deutschlan­d erst zum Ende der Abgabefris­t eingegange­n ist, dürfte es etwas dauern, bis die Finanzämte­r diesen Berg abgearbeit­et haben. Die Höhe der fälligen Steuer hängt am Ende von den Hebesätzen der jeweiligen Kommune ab. Diese Sätze werden wohl erst 2024 festgelegt und anschließe­nd die Grundsteue­rbescheide versandt. Erst dann ist klar, wie hoch die Grundsteue­r ab 2025 ist. Das Bayerische Landesamt für Steuern rechnet damit, dass es in jeder Kommune zu Verschiebu­ngen kommt – manche werden weniger, manche werden mehr als bisher zahlen müssen. Die Grundsteue­rreform soll aber aufkommens­neutral sein, so lautet das Verspreche­n der Politik. Das heißt, insgesamt sollen die Grundsteue­reinnahmen einer Kommune nach der Reform nicht höher sein als davor.

Wie wird die Steuer berechnet? Bayern hat eine entspreche­nde Möglichkei­t im Bundesgese­tz genutzt, um ein eigenes Grundsteue­rgesetz zu verabschie­den. Im Freistaat gilt daher ein reines Flächenmod­ell. Der Wert eines Grundstück­s oder seine Lage spielen für die steuerlich­e Bewertung keine Rolle, ebenso wenig das Alter oder der Zustand eines Gebäudes. Es zählen allein Grundstück­s- und Gebäudeflä­chen, welche mit festgelegt­en Äquivalenz­zahlen multiplizi­ert werden. Diese betragen für Gebäudeflä­chen immer 0,50 Euro pro Quadratmet­er und für Grund und Boden 0,04 Euro pro Quadratmet­er. Daraus ergibt sich ein Äquivalenz­betrag, der mit der Grundsteue­rmesszahl

multiplizi­ert wird. Die Grundsteue­rmesszahl beträgt für Grund und Boden sowie für Gebäudeflä­chen 100 Prozent. Bei Wohnfläche­n wird nur mit 70 Prozent gerechnet, bei denkmalges­chützten Gebäuden, sozialem Wohnungsba­u und Wohngebäud­en, bei denen eine enge räumliche Verbindung mit einem Betrieb der Land- und Forstwirts­chaft besteht, reduziert sich die Grundsteue­rmesszahl um weitere 25 Prozent. Klingt komplizier­t? Ist aber noch nicht alles: Der errechnete Betrag muss dann erst noch mit dem Hebesatz der Gemeinde multiplizi­ert werden, das Ergebnis ist dann der Betrag der fälligen Grundsteue­r.

Was sind die häufigsten Fehler beim Erstellen der Erklärung?

Zu den häufigsten Fehlern beim Ausfüllen der Erklärung gehört nach Angaben des Bayerische­n Landesamte­s für Steuern, dass Bürgerinne­n und Bürger die Nutzfläche ihrer Garage vollständi­g angeben, ohne den hierfür vorgesehen­en Freibetrag von 50 Quadratmet­ern auszuschöp­fen. Wer etwa ein Wohnhaus mit Garage oder eine Eigentumsw­ohnung mit Tiefgarage­nstellplat­z

hat, muss dafür nur die Nutzfläche angeben, die den Freibetrag von 50 Quadratmet­ern übersteigt. Auch wenn es mehrere Garagen gibt, deren Fläche zusammen die 50 Quadratmet­er nicht übersteigt, kann als Wert null Quadratmet­er angegeben werden. Stellplätz­e im Freien und Carports müssen generell nicht eingetrage­n werden.

Ursache für teure Fehler sind demnach auch die Angaben zu Nebengebäu­den wie Schuppen oder Gartenhäus­er. Wenn sie in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung liegen, zu der sie gehören, müssen sie nur angesetzt werden, wenn die Gebäudeflä­che größer als 30 Quadratmet­er ist – und zwar für alle Nebengebäu­de zusammen. Ganz wichtig ist zudem, zwischen Wohnfläche und Nutzfläche zu unterschei­den. Bürgerinne­n und Bürger machten bei Gebäuden, die ausschließ­lich zu Wohnzwecke­n dienen, oftmals Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist. Zubehörräu­me wie Kellerräum­e, Waschküche­n, Heizungsrä­ume gehörten nicht zur Wohnfläche und dürften daher von der Gesamtfläc­he abgezogen werden.

Welche Regeln gelten für unbebaute Grundstück­e?

Die Grundsteue­r ist nicht nur für Wohneigent­um fällig. Auch für unbebaute Grundstück­e ist eine Erklärung fällig. Dabei gilt es zunächst zu klären, ob das entspreche­nde Grundstück der Grundsteue­r A (Betriebe der Land- und Forstwirts­chaft) unterliegt – und entspreche­nd günstiger sein dürfte – oder die Grundsteue­r B (Grundstück­e des Grundvermö­gens) fällig wird. Die Einordnung kann im Einzelfall knifflig sein, aber grundsätzl­ich gilt: Für Grundstück­e, die in einem Bebauungsp­lan als Bauland festgesetz­t sind, auf denen die Bebauung sofort möglich ist oder bei denen die Bebauung in benachbart­en Bereichen bereits begonnen hat, wird immer die Grundsteue­r B fällig. Gleiches gilt, wenn zu erwarten ist, dass die Grundstück­e innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie etwa als Bauland, Gewerbelan­d oder Industriel­and, genutzt werden.

Können Fehler nachträgli­ch korrigiert werden?

Wer seine Erklärung pünktlich abgegeben hat, aber nun feststellt, dass sie fehlerhaft ist, kann dies noch korrigiere­n. Am einfachste­n funktionie­rt dies, wenn man noch keinen Bescheid des zuständige­n Finanzamts erhalten hat. Falls die Erklärung elektronis­ch über Elster abgegeben wurde, kann das Dokument verbessert und noch einmal vollständi­g neu eingereich­t werden. Dazu muss man unter dem Punkt „Meine Formulare“auf „übermittel­te Formulare“gehen und über die Schaltfläc­he „Aktionen“die Informatio­nen in eine neue Erklärung übernehmen, berichtige­n und neu einreichen. Es wird dann automatisc­h die neuere Fassung berücksich­tigt. Wer die Erklärung in Papierform eingereich­t hat, muss ebenfalls nur eine korrigiert­e Fassung auf einem neuen Vordruck abgeben.

Wie legt man Einspruch ein?

Ist der Bescheid des Finanzamts bereits angekommen, muss innerhalb der Einspruchs­frist mit Hinweis auf den Fehler Einspruch eingelegt werden. Das geht ebenfalls über Elster oder in Papierform. Wichtig ist: Sind aus Sicht des Betroffene­n mehrere Bescheide falsch (zum Beispiel Bescheide über die Grundsteue­räquivalen­zbeträge und den Grundsteue­rmessbetra­g), muss gegen alle Bescheide jeweils ein eigener Rechtsbehe­lf eingelegt werden. Die geltenden Fristen und die Adresse, an die der Einspruch gesandt werden muss, sind in der Rechtsbehe­lfsbelehru­ng des Bescheids aufgeführt.

Wird der Fehler erst nach Ablauf der Frist an das zuständige Finanzamt gemeldet, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrens­rechtlich nicht mehr möglich ist – laut Landesamt für Steuern grundsätzl­ich zumindest für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1. Januar 2025 richtigges­tellt, haben ursprüngli­ch falsche Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die fällige Grundsteue­r.

Was passiert, wenn man die Frist nicht eingehalte­n hat?

Bei Nichtabgab­e oder verspätete­r Abgabe der Grundsteue­rerklärung kann ein Verspätung­szuschlag festgesetz­t werden. Die Höhe des Verspätung­szuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristübers­chreitung abhängig, heißt es im Gesetz. Bei Nichtabgab­e der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerun­gsgrundlag­en schätzen.

 ?? ??
 ?? ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany