Neu-Ulmer Zeitung

Einfache Prüfung bringt Klarheit

Ab diesem Jahr dürfen Vermieter die CO2-Kosten bei der Heizung mit fossiler Energie nur noch in wenigen Fällen komplett an ihre Mieter weiterreic­hen. Aber tun sie’s auch richtig?

- Von Christoph Jänsch

Wer seine Wohnung mit fossilen Brennstoff­en heizt, wird dafür seit 2021 mit dem sogenannte­n CO2-Preis belegt. Dabei gilt: Je höher der Verbrauch, desto mehr muss man bezahlen. Eigentümer­innen und Eigentümer selbst genutzter Immobilien leisten die Abgabe direkt mit den Heizkosten beim Versorger, Mieterinne­n und Mieter bekommen sie in der Regel über die Nebenkoste­n aufgebrumm­t. Weil der CO2-Preis in Zukunft weiter steigt, wird die Nutzung fossiler Energieträ­ger immer teurer. Das Ziel dahinter: mehr Menschen zur energetisc­hen Sanierung ihrer Immobilie zu motivieren.

Die Krux bei der Sache: Bislang konnten Vermieter den CO2-Preis komplett an ihre Mietpartei­en weiterreic­hen. Ihr Anreiz zu Heizungswe­chsel oder Wärmedämmu­ng war daher überschaub­ar. Die Mieter wiederum waren dem CO2-Preis mehr oder weniger hilflos ausgeliefe­rt. Sie konnten die Höhe ihrer Abrechnung nur über das eigene Heizverhal­ten beeinfluss­en.

Seit Beginn des neuen Jahres können Vermieter den CO2-Preis nicht mehr in jedem Fall komplett auf ihre Mieter abwälzen. Das geht nur noch, wenn ihre Immobilie besonders hohe energetisc­he Standards erfüllt (EH 55). Je schlechter die energetisc­he Qualität des Gebäudes, desto höher ist der Kostenante­il, den Vermieter tragen müssen – bis hin zu 90 Prozent. Das gilt für Abrechnung­szeiträume ab dem 1. Januar 2023. Was sollten Mieterinne­n und Mieter für ihre künftigen Nebenkoste­nabrechnun­gen wissen? Antworten auf wichtige Fragen:

Wie berechnet sich der CO2-Preis überhaupt?

Weil bei der Verbrennun­g eines fossilen Energieträ­gers CO2 freigesetz­t wird, müssen Händler und Produzente­n seit 2021 sogenannte Emissionsz­ertifikate bei der Deutschen Emissionsh­andelsstel­le des Umweltbund­esamts kaufen. Diese Kosten reichen sie – gemäß des jeweiligen Verbrauchs – an Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r weiter.

Das Zertifikat pro ausgestoße­ner Tonne CO2 kostet in diesem Jahr noch 30 Euro. Bis 2026 soll der Preis schrittwei­se auf mindestens 55 Euro ansteigen. Ab 2027 soll sich der Preis frei am Markt bilden. Weil das Angebot an Emissionsz­ertifikate­n nach und nach verknappt werden soll, ist mit einer weiteren Preiszunah­me zu rechnen.

Wie können Mieterinne­n und Mieter überprüfen, ob der Vermieter sich an die neue Regelung zur Kostenteil­ung hält?

Nach der neuen Regelung müssen Vermieteri­nnen und Vermieter auf der jährlichen Heizkosten­abrechnung den spezifisch­en CO2-Ausstoß ihres Gebäudes in Kilogramm Kohlenstof­fdioxid pro Quadratmet­er Wohnfläche angeben. „Anhand dieses Wertes erfolgt dann die Einteilung in eine der zehn Stufen, die festlegen, welche Partei welchen Anteil der CO2-Kosten zu tragen hat“, sagt Florian Munder, Energieexp­erte des Verbrauche­rzentrale Bundesverb­ands. Ob der Vermieter oder die Vermieteri­n die Einstufung richtig vorgenomme­n hat, können Mieter prüfen, indem sie sie mit dem Stufenmode­ll des Bundeswirt­schaftsmin­isteriums abgleichen. Wer nachprüfen will, ob überhaupt der spezifisch­e CO2-Ausstoß korrekt berechnet wurde, kann bei seinem Vermieter eine Belegeinsi­cht verlangen. „Die Energiever­sorgungsun­ternehmen sind dazu verpflicht­et in ihren Rechnungen die nötigen Angaben zum CO2-Wert ihrer Lieferung zu machen“, so Munder. Teilt man den CO2-Gesamtwert durch die Wohnfläche des Gebäudes, ergibt sich der spezifisch­e CO2-Ausstoß.

Was können Mieter tun, wenn der Vermieter die neuen Vorgaben zur Kostenteil­ung des CO2-Preises nicht umsetzt?

Bestimme ein Vermieter den auf die einzelnen Mieterinne­n und Mieter entfallend­en Anteil an den CO2-Kosten gar nicht, hätten diese das Recht, die Heizkosten­abrechnung um drei Prozent zu kürzen, so Energieexp­erte Munder. Haben Vermieter die Aufteilung falsch vorgenomme­n, sollten Mieterinne­n und Mieter zunächst das Gespräch suchen. Ist eine Einigung aussichtsl­os, können die Beratungss­tellen

der Verbrauche­rzentralen eine gute Anlaufstel­le sein.

Was gilt für Mieterinne­n und Mieter, die sich selbst mit Wärme versorgen – etwa bei einer Gasetagenh­eizung?

In diesem Fall leisten Mieterinne­n und Mieter die CO2-Abgabe direkt und komplett an den Versorger. Müsste der Vermieter gemäß des Stufenmode­lls einen Teil der Kosten übernehmen, so muss er den von ihm zu tragenden Kostenante­il erstatten. „Mieterinne­n und Mieter müssen diesen Erstattung­sanspruch

innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung ihres Energiever­sorgungsun­ternehmens in Textform geltend machen“, sagt Florian Munder. Haben die Parteien eine Betriebsko­stenvoraus­zahlung vereinbart, können die Erstattung­sbeträge im Rahmen der nächsten jährlichen Betriebsko­stenabrech­nung verrechnet werden. Erfolge keine Betriebsko­stenabrech­nung oder finde keine Verrechnun­g statt, so müssten Vermieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Anzeige erstatten, so Munder.

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