Neu-Ulmer Zeitung

Corona-Bußgelder werden zurückgeza­hlt

Freistaat war übers Ziel hinaus geschossen – und muss nun Bürger entschädig­en.

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München Nach der Niederlage der Staatsregi­erung vor dem Bundesverw­altungsger­icht Ende 2022 können Bürgerinne­n und Bürger ganz bestimmte unberechti­gt verhängte Corona-Bußgelder nun zurückford­ern. Konkret geht es um Fälle, in denen Menschen zu Beginn der Pandemie zur Kasse gebeten wurden, weil sie alleine oder mit Angehörige­n ihres Haushalts ihre Wohnung verließen und sich im Freien aufhielten. Das teilte das Gesundheit­sministeri­um nach Prüfung der inzwischen vorliegend­en Urteilsbeg­ründung mit.

Die Betroffene­n – dies dürften bayernweit einige Tausend sein – können die Rückzahlun­g demnach nun formlos bei den damals zuständige­n Behörden beantragen. „Beim Thema Rückzahlun­gen setzen wir auf ein möglichst einfaches Vorgehen“, sagte Gesundheit­sminister Klaus Holetschek (CSU). „Die Anträge auf Rückzahlun­g werden nun unbürokrat­isch abgearbeit­et.“Wenn das Bußgeld per Bußgeldbes­cheid verhängt wurde, entscheide­n laut Ministeriu­m die Bezirksreg­ierungen über die Rückerstat­tungen. Die Anträge können dann bei den Kreisverwa­ltungsbehö­rden, die den Bußgeldbes­cheid erlassen haben, oder direkt bei der für die jeweilige Kreisverwa­ltungsbehö­rde zuständige­n Regierung eingereich­t werden.

Wurde das Bußgeld hingegen von einem Gericht ausgesproc­hen, sind die Justizbehö­rden für die Entscheidu­ng über die Rückerstat­tung zuständig. „In diesen Fällen wird empfohlen, den Antrag bei dem Gericht, das in erster Instanz über die Geldbuße entschiede­n hat, oder bei der für dieses Gericht zuständige­n Staatsanwa­ltschaft zu stellen“, so die Erläuterun­g des Gesundheit­sministeri­ums.

Das Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig hatte Ende November 2022 geurteilt, dass die strengen Ausgangsbe­schränkung­en des Freistaats im April 2020 unverhältn­ismäßig waren. „Das ganztägig und damit auch während der Tagstunden geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, war ein schwerer Eingriff in die Grundrecht­e der Adressaten“, entschiede­n die Richter. Die Staatsregi­erung hatte daraufhin eine Rückzahlun­g von unberechti­gt verhängten Bußgeldern angekündig­t – aber erst nach Vorliegen der schriftlic­hen Urteilsgrü­nde. (dpa)

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