Neu-Ulmer Zeitung

Ist das Ostergesch­enk schon defekt?

Diese Rechte haben Verbrauche­r

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Kehl/Berlin Wenn das Ostergesch­enk schon defekt gekauft wird, ist das mindestens ärgerlich. Käufer bleiben dann aber keineswegs auf dem Schaden sitzen, teilt das Europäisch­e Verbrauche­rzentrum (EVZ) Deutschlan­d mit. Denn egal, in welchem EU-Land Sie online oder im Laden eingekauft haben – Ihre gesetzlich­en Gewährleis­tungsanspr­üche gelten immer.

Hat die Ware Mängel oder entspricht sie nicht der Beschreibu­ng, kann man von gewerblich­en Händlern verlangen, dass sie Ware kostenlos reparieren oder umtauschen. Bei Onlinebest­ellungen trägt der Verkäufer die Rücksendek­osten. Ist beides nicht möglich, müssen Händler den Kaufpreis erstatten oder zumindest mindern. Das EVZ rät Käuferinne­n und Käufern daher, Artikel gleich nach Erhalt zu kontrollie­ren und Schäden per Foto oder Video festzuhalt­en. Anschließe­nd sollte der Verkäufer schriftlic­h über den Mangel informiert werden. Verweist dieser an den Hersteller, sollten Sie sich nicht abwimmeln lassen. Denn verantwort­lich für die Beseitigun­g des Mangels sei allein der Verkäufer. Kommt es bei der Reklamatio­n zu Problemen, kann das EVZ weiterhelf­en.

Auch wenn ein Produkt erst während des Gebrauchs zu Bruch geht, können Käuferinne­n und Käufer Nachbesser­ung verlangen. Denn die gesetzlich­e Gewährleis­tungsfrist gilt für Neuwaren mindestens zwei Jahre, für Gebrauchtw­aren mindestens ein Jahr lang. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate auf, gilt in Deutschlan­d und anderen EULändern die Vermutung, dass dieser bereits beim Kauf bestand. Das Gegenteil muss der Verkäufer beweisen. Ab dem 13. Monat muss dann der Käufer nachweisen, dass er den Mangel nicht verursacht hat. (dpa)

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