Ist das Ostergeschenk schon defekt?
Diese Rechte haben Verbraucher
Kehl/Berlin Wenn das Ostergeschenk schon defekt gekauft wird, ist das mindestens ärgerlich. Käufer bleiben dann aber keineswegs auf dem Schaden sitzen, teilt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland mit. Denn egal, in welchem EU-Land Sie online oder im Laden eingekauft haben – Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gelten immer.
Hat die Ware Mängel oder entspricht sie nicht der Beschreibung, kann man von gewerblichen Händlern verlangen, dass sie Ware kostenlos reparieren oder umtauschen. Bei Onlinebestellungen trägt der Verkäufer die Rücksendekosten. Ist beides nicht möglich, müssen Händler den Kaufpreis erstatten oder zumindest mindern. Das EVZ rät Käuferinnen und Käufern daher, Artikel gleich nach Erhalt zu kontrollieren und Schäden per Foto oder Video festzuhalten. Anschließend sollte der Verkäufer schriftlich über den Mangel informiert werden. Verweist dieser an den Hersteller, sollten Sie sich nicht abwimmeln lassen. Denn verantwortlich für die Beseitigung des Mangels sei allein der Verkäufer. Kommt es bei der Reklamation zu Problemen, kann das EVZ weiterhelfen.
Auch wenn ein Produkt erst während des Gebrauchs zu Bruch geht, können Käuferinnen und Käufer Nachbesserung verlangen. Denn die gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt für Neuwaren mindestens zwei Jahre, für Gebrauchtwaren mindestens ein Jahr lang. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate auf, gilt in Deutschland und anderen EULändern die Vermutung, dass dieser bereits beim Kauf bestand. Das Gegenteil muss der Verkäufer beweisen. Ab dem 13. Monat muss dann der Käufer nachweisen, dass er den Mangel nicht verursacht hat. (dpa)