Neu-Ulmer Zeitung

Sich korrekt krank melden

Ob Erkältung, Migräne oder ein verstaucht­er Fuß: Für alle, die nicht arbeiten können, gibt es klare Regeln, wie man dies dem Unternehme­n mitteilt. Manches ist auch leichter geworden.

- Von Mara Maria Müller

Würzburg/Augsburg Am Abend war bereits der Kopf schwer, im Hals ist ein Kratzen zu spüren. In der Nacht wacht sie mehrmals auf, zittert und ist nass geschwitzt. Als um sieben Uhr der Wecker klingelt, ist klar, dass sie nicht arbeiten kann. Lisa Müller greift zum Telefon und meldet sich bei ihrer Chefin krank. So wie Lisa geht es vielen. Wie aber läuft eine Krankmeldu­ng korrekt ab? Zuletzt gab es hier einige Änderungen, die für Betroffene einiges leichter machen.

Die Krankmeldu­ng ist die Mitteilung an den Arbeitgebe­r oder die Arbeitgebe­rin, dass es aufgrund einer Erkrankung nicht möglich ist, zu arbeiten. Falls vertraglic­h nicht anders vereinbart, sollte dies am ersten Tag der Krankheit geschehen – im Idealfall vor Arbeitsbeg­inn. Manche Unternehme­n wollen schriftlic­h und/ oder telefonisc­h informiert werden. Mittlerwei­le gibt es auch Onlineplat­tformen, um seine Abwesenhei­t zu dokumentie­ren. Die genauen Abläufe hängen von den Regeln des Betriebs ab. Darüber sollten sich Arbeitnehm­er bereits bei Antritt ihrer Stelle informiere­n.

Lisa fühlt sich auch am nächsten Tag nicht besser und beschließt, zu ihrem Hausarzt zu gehen. Die Diagnose: starke Erkältung und eine beginnende Mandelentz­ündung. Ihr Arzt schreibt Lisa für zwei Wochen krank. Eine Krankschre­ibung, auch Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng genannt, wird nur von Ärztinnen und Ärzten ausgestell­t. Ist der Patient oder die Patientin bei der Praxis bekannt, ist es inzwischen wieder möglich, sich bei leichten Erkrankung­en für maximal fünf Kalenderta­ge telefonisc­h krankschre­iben zu lassen. Dies hatte Anfang Dezember 2023 der gemeinsame Bundesauss­chuss von Ärzten, Krankenkas­sen und Kliniken beschlosse­n. Die Regelung war in der Coronapand­emie eingeführt worden.

Wichtig: Die Krankschre­ibung des Arztes muss – falls nicht anders im Arbeitsver­trag geregelt – nach dem dritten Fehltag beim Arbeitgebe­r eingehen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann sei dies eine arbeitsver­tragliche Pflichtver­letzung, erklärt Arbeitsrec­htler Simon

Bürgler aus Augsburg. „Das heißt, der Arbeitgebe­r kann seinen Arbeitnehm­er deswegen abmahnen und ihm im Wiederholu­ngsfall schlimmste­nfalls kündigen“, sagt er.

Die gedruckte Krankschre­ibung, im Volksmund auch „Gelber Schein“genannt, gehört bis auf wenige Ausnahmen der Vergangenh­eit an. Sie ist am 1. Januar 2023 von der elektronis­chen Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng (eAU) abgelöst worden. Wichtig: Diese digitale Krankschre­ibung gilt bisher nur für gesetzlich Krankenver­sicherte. Privatvers­icherte oder Beihilfebe­rechtigte, wie beispielsw­eise Beamte, müssen ihre Krankschre­ibung nach wie vor in Papierform einreichen.

Im Fall von Lisa, sie ist gesetzlich versichert, hat die elektronis­che Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng viele Vorteile: Die Bescheinig­ung wird von der Arztpraxis diAOK gital an die Krankenkas­se weitergele­itet. Der Arbeitgebe­r kann die eAU im nächsten Schritt bei der Krankenkas­se abrufen. Lisa muss sich also nicht – wie früher – darum kümmern, dass der Schein dem Unternehme­n rechtzeiti­g und in Papierform vorliegt. Auf Wunsch bekommt sie eine gedruckte Kopie für ihre Unterlagen.

Arbeitgebe­r können in der eAU folgende Daten einsehen: Beginn und Ende der Arbeitsunf­ähigkeit, Datum der Feststellu­ng, die Informatio­n, ob es eine Erst- oder Folgemeldu­ng ist und ob es sich um einen (Arbeits-)Unfall oder dessen Folgen handelt.

Details über die Erkrankung müssen Arbeitnehm­er nicht offenlegen – „auch auf Nachfrage nicht“, erklärt Arbeitsrec­htler Bürgler. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn es berechtigt­e Zweifel an der Arbeitsunf­ähigkeit des Arbeitnehm­ers gäbe.

Sollte die elektronis­che Übermittlu­ng einmal nicht funktionie­ren, so würden die Ärzte ihre Patienten informiere­n und einen zusätzlich­en Ausdruck für Krankenkas­se und Arbeitgebe­r bereitstel­len, erklärt die Pressestel­le der Bayern. „Das System der eAU hat zu einer Vereinfach­ung des Verfahrens bei den Krankenkas­sen geführt. Das Verfahren ist weitgehend etabliert und läuft stabil“, so die AOK Bayern weiter.

Lisa ist nach zwei Wochen gesund und geht arbeiten. Wäre sie länger als sechs Wochen krankgesch­rieben gewesen, hätte die Lohnfortza­hlung geendet. Sie hätte nicht mehr ihr reguläres Gehalt vom Arbeitgebe­r bekommen, sondern Krankengel­d. Dieses bemisst sich am Einkommen und wird von der Krankenkas­se gezahlt. Der Anspruch besteht maximal 78 Wochen. „Es gibt aber einen Ausnahmefa­ll. Er nennt sich ‘Einheit des Verhinderu­ngsfalls’. Das heißt, wenn man innerhalb der sechs Wochen nochmals krank wird, auch wegen einer anderen Erkrankung, dann gelten diese sechs Wochen nur einmal. Die sechs Wochen beginnen nicht nochmals von vorne“, erklärt Simon Bürgler.

Was die Firma erfährt – und was nicht.

> Hinweis: Dieser Beitrag ist in Kooperatio­n mit dem Masterstud­iengang Fachjourna­lismus der Technische­n Hochschule Würzburg-Schweinfur­t entstanden.

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Foto: Maurizio Gambarini, dpa Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er sind verpflicht­et, sich beim Arbeitgebe­r krankzumel­den.

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