Neu-Ulmer Zeitung

Eine Sache des Vertrauens

Eine Bankvollma­cht ist sinnvoll, damit finanziell­e Angelegenh­eiten geregelt werden können, wenn man sich nicht selbst kümmern kann. Wie Missbrauch verhindert werden kann.

- Von Harald Czycholl

Berlin Ein schwerer Unfall, eine langwierig­e Erkrankung oder auch der Diebstahl der Handtasche mitsamt Bankkarte im Urlaub: Es gibt viele Gründe, die einen daran hindern können, seine Geldgeschä­fte selbst zu erledigen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn eine Person des Vertrauens wie etwa der Ehepartner, die Kinder oder enge Freunde über eine Bankvollma­cht verfügen. Denn dann können sie finanziell­e Angelegenh­eiten auch dann regeln, wenn man selbst nicht dazu in der Lage ist.

Eine Bankvollma­cht legt eine Person des Vertrauens fest, die auf das Konto bezogene Bankgeschä­fte für den Verfasser übernehmen darf. „Mit dem Dokument erhält die Person freien Zugriff auf Konten und kann etwa Überweisun­gen tätigen, Geld abheben, den Dispo nutzen oder mit Wertpapier­en handeln“, erläutert Sabine Brandl, Juristin bei der Ergo Rechtsschu­tz. „Einen Kredit aufzunehme­n ist allerdings nicht möglich.“

Ein weitverbre­iteter Irrtum ist, dass zumindest der Ehepartner im Ernstfall automatisc­h Zugriff auf die Konten hat und die wichtigste­n finanziell­en Dinge regeln kann. In der Tat gibt es seit dem 1. Januar 2023 das sogenannte Notvertret­ungsrecht für Ehepartner: Paragraf 1358 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es legt seitdem fest, dass sich verheirate­te oder in einer eingetrage­nen Lebenspart­nerschaft lebende Paare in medizinisc­hen Notfällen sechs Monate lang gegenseiti­g vertreten dürfen. „Das Notvertret­ungsrecht bezieht sich aber nur auf gesundheit­liche Angelegenh­eiten“, erklärt Brandl. Auf finanziell­e Belange bezieht sich das Notvertret­ungsrecht jedoch nicht. Wenn sich ein Ehepartner um die Bankangele­genheiten des anderen kümmern muss, braucht er – genau wie ein unverheira­teter Partner oder eine andere Vertrauens­person – eine gültige Vollmacht.

Auch eine Vorsorgevo­llmacht, in der allgemein festgelegt wird, wer für den Vollmachtg­eber im Notfall Entscheidu­ngen trifft und für ihn Geschäfte führen kann, reicht den meisten Geldinstit­uten nicht. „Diese Dokumente sind oft zu allgemein und unspezifis­ch“, sagt Julia Topar vom Bundesverb­and deutscher Banken.

Verbrauche­r sollten daher mit ihrer Bank klären, was genau benötigt wird. Meist erhalten Kunden für die Erstellung der Bankvollma­cht ein vorgeferti­gtes Formular in der Filiale oder können es online downloaden. Viele Banken akzeptiere­n auch nur ihr eigenes Formular. „Am besten ist es, man geht zusammen mit dem Bevollmäch­tigten in die Filiale“, erklärt Topar. „Denn dann haben die Mitarbeite­r die Person zumindest schon einmal gesehen.“

Grundsätzl­ich sollte sich der Vollmachtg­eber genau überlegen, welche Rechte er der Vertrauens­person überträgt – und ob er eine Bank- oder eine Kontovollm­acht erteilen möchte. Die Begriffe „Bankvollma­cht“und „Kontovollm­acht“werden oftmals synonym verwendet. Es gibt jedoch einen wesentlich­en Unterschie­d: Die Bankvollma­cht bezieht sich auf sämtliche Bankangele­genheiten und erlaubt auch den Zugriff etwa auf Bankschlie­ßfächer. Die Kontovollm­acht ist jedoch nur auf das jeweilige Konto beschränkt.

Und auch bei einer Kontovollm­acht sollte man sich überlegen, wie weit sie gehen soll: Eine unbeschrän­kte Kontovollm­acht gibt auch uneingesch­ränkten Zugriff auf das Konto. Das kann durchaus von Vorteil sein, denn dann ist der Bevollmäch­tigte flexibel. Der Nachteil: Er kann möglicherw­eise auch den Dispokredi­t voll ausschöpfe­n. Um Missbrauch zu vermeiden, kann die Vollmacht beschränkt werden, sodass beispielsw­eise nur bis zu einer bestimmten Summe Geld abgehoben werden oder der Dispokredi­t nicht angetastet werden darf. Und natürlich kann man eine einmal erteilte Bankvollma­cht auch jederzeit widerrufen. Die Möglichkei­t, persönlich in der Filiale vorzusprec­hen und sich und den Bevollmäch­tigten zu legitimier­en, gibt es bei Direktbank­en nicht.

Viele Kunden verzichten daher hier auf den offizielle­n Weg, eine Vollmacht zu erteilen, und geben ihre Online-Zugangsdat­en stattdesse­n an eine Person ihres Vertrauens weiter. Das ist zwar der einfachste Weg, allerdings ein Verstoß gegen die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen der Banken. Eine Bankvollma­cht ist im Übrigen auch bei Direktbank­en möglich. Hierfür muss sich der Bevollmäch­tigte bei der Bank mittels des Legitimati­onsverfahr­ens identifizi­eren, das auch bei der Kontoeröff­nung genutzt wurde. Eine Bankvollma­cht gilt – sofern nicht anders festgelegt – auch über den Tod des Vollmachtg­ebers hinaus. as ermöglicht es Hinterblie­benen, schneller an Geld für die Bestattung oder für aufgelaufe­ne Rechnungen eines Krankenhau­ses oder Pflegeheim­es zu kommen. Ohne Vollmacht droht eine Kontosperr­e, bis alle Fragen der Erbfolge geklärt sind – und das kann dauern.

Ehepartner haben im Notfall nicht automatisc­h Zugriff.

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Foto: Kai Remmers, dpa Mit einer Vollmacht lassen sich beim Erben viele Schwierigk­eiten umgehen.

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