Eine Sache des Vertrauens
Eine Bankvollmacht ist sinnvoll, damit finanzielle Angelegenheiten geregelt werden können, wenn man sich nicht selbst kümmern kann. Wie Missbrauch verhindert werden kann.
Berlin Ein schwerer Unfall, eine langwierige Erkrankung oder auch der Diebstahl der Handtasche mitsamt Bankkarte im Urlaub: Es gibt viele Gründe, die einen daran hindern können, seine Geldgeschäfte selbst zu erledigen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn eine Person des Vertrauens wie etwa der Ehepartner, die Kinder oder enge Freunde über eine Bankvollmacht verfügen. Denn dann können sie finanzielle Angelegenheiten auch dann regeln, wenn man selbst nicht dazu in der Lage ist.
Eine Bankvollmacht legt eine Person des Vertrauens fest, die auf das Konto bezogene Bankgeschäfte für den Verfasser übernehmen darf. „Mit dem Dokument erhält die Person freien Zugriff auf Konten und kann etwa Überweisungen tätigen, Geld abheben, den Dispo nutzen oder mit Wertpapieren handeln“, erläutert Sabine Brandl, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz. „Einen Kredit aufzunehmen ist allerdings nicht möglich.“
Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass zumindest der Ehepartner im Ernstfall automatisch Zugriff auf die Konten hat und die wichtigsten finanziellen Dinge regeln kann. In der Tat gibt es seit dem 1. Januar 2023 das sogenannte Notvertretungsrecht für Ehepartner: Paragraf 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches legt seitdem fest, dass sich verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Paare in medizinischen Notfällen sechs Monate lang gegenseitig vertreten dürfen. „Das Notvertretungsrecht bezieht sich aber nur auf gesundheitliche Angelegenheiten“, erklärt Brandl. Auf finanzielle Belange bezieht sich das Notvertretungsrecht jedoch nicht. Wenn sich ein Ehepartner um die Bankangelegenheiten des anderen kümmern muss, braucht er – genau wie ein unverheirateter Partner oder eine andere Vertrauensperson – eine gültige Vollmacht.
Auch eine Vorsorgevollmacht, in der allgemein festgelegt wird, wer für den Vollmachtgeber im Notfall Entscheidungen trifft und für ihn Geschäfte führen kann, reicht den meisten Geldinstituten nicht. „Diese Dokumente sind oft zu allgemein und unspezifisch“, sagt Julia Topar vom Bundesverband deutscher Banken.
Verbraucher sollten daher mit ihrer Bank klären, was genau benötigt wird. Meist erhalten Kunden für die Erstellung der Bankvollmacht ein vorgefertigtes Formular in der Filiale oder können es online downloaden. Viele Banken akzeptieren auch nur ihr eigenes Formular. „Am besten ist es, man geht zusammen mit dem Bevollmächtigten in die Filiale“, erklärt Topar. „Denn dann haben die Mitarbeiter die Person zumindest schon einmal gesehen.“
Grundsätzlich sollte sich der Vollmachtgeber genau überlegen, welche Rechte er der Vertrauensperson überträgt – und ob er eine Bank- oder eine Kontovollmacht erteilen möchte. Die Begriffe „Bankvollmacht“und „Kontovollmacht“werden oftmals synonym verwendet. Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied: Die Bankvollmacht bezieht sich auf sämtliche Bankangelegenheiten und erlaubt auch den Zugriff etwa auf Bankschließfächer. Die Kontovollmacht ist jedoch nur auf das jeweilige Konto beschränkt.
Und auch bei einer Kontovollmacht sollte man sich überlegen, wie weit sie gehen soll: Eine unbeschränkte Kontovollmacht gibt auch uneingeschränkten Zugriff auf das Konto. Das kann durchaus von Vorteil sein, denn dann ist der Bevollmächtigte flexibel. Der Nachteil: Er kann möglicherweise auch den Dispokredit voll ausschöpfen. Um Missbrauch zu vermeiden, kann die Vollmacht beschränkt werden, sodass beispielsweise nur bis zu einer bestimmten Summe Geld abgehoben werden oder der Dispokredit nicht angetastet werden darf. Und natürlich kann man eine einmal erteilte Bankvollmacht auch jederzeit widerrufen. Die Möglichkeit, persönlich in der Filiale vorzusprechen und sich und den Bevollmächtigten zu legitimieren, gibt es bei Direktbanken nicht.
Viele Kunden verzichten daher hier auf den offiziellen Weg, eine Vollmacht zu erteilen, und geben ihre Online-Zugangsdaten stattdessen an eine Person ihres Vertrauens weiter. Das ist zwar der einfachste Weg, allerdings ein Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Eine Bankvollmacht ist im Übrigen auch bei Direktbanken möglich. Hierfür muss sich der Bevollmächtigte bei der Bank mittels des Legitimationsverfahrens identifizieren, das auch bei der Kontoeröffnung genutzt wurde. Eine Bankvollmacht gilt – sofern nicht anders festgelegt – auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. as ermöglicht es Hinterbliebenen, schneller an Geld für die Bestattung oder für aufgelaufene Rechnungen eines Krankenhauses oder Pflegeheimes zu kommen. Ohne Vollmacht droht eine Kontosperre, bis alle Fragen der Erbfolge geklärt sind – und das kann dauern.
Ehepartner haben im Notfall nicht automatisch Zugriff.