Arbeit keine Ausrede für Väter
Urteil zum Thema Sorgerecht
Berlin Wenn bei einem gemeinsamen Sorgerecht ein Elternteil an „seinen“Tagen verhindert ist, etwa weil er arbeitet, muss er dennoch für die Betreuung seiner Kinder sorgen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatte eine Mutter mit dem Vater der gemeinsamen zwei Kinder festgelegt, dass sie sich etwa zu zwei Drittel bei der Mutter und die übrige Zeit beim Vater aufhalten. Der Umgang des Vaters mit den Kindern sollte flexibel nach Absprache erfolgen.
Sechs Jahre später beantragte die Mutter, den Umgang gerichtlich genauer zu regeln. Er solle 14-tägig jeweils von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn stattfinden, außerdem an zwei Tagen nach flexibler Absprache. Das lehnte der Vater ab. Eine starre Regelung sei für ihn nicht möglich. Die Mutter sei aufgrund ihrer Teilzeit flexibel und könne mehr betreuen. Er argumentierte, er könne lediglich einmal im Monat drei Tage en bloc freinehmen. Sein Arbeitgeber habe es abgelehnt, ihm zweimal im Monat fünf Tage am Stück freizugeben. Eine Fremdbetreuung der Kinder während der Umgangszeiten sei widersinnig, argumentierte der Vater. Seine Beschwerde blieb erfolglos. Für das Gericht fordere er von der Mutter mehr Flexibilität ein, als er selbst bereit oder in der Lage sei, aufzubringen. Insbesondere bei einem gemeinsamen Sorgerecht diene der Umgang auch dazu, den hauptbetreuenden Elternteil zu entlasten. Die Kinder seien bereits 11 und 14 Jahre alt und benötigten keine lückenlose Anwesenheit einer Betreuungsperson. Daher sei es dem Vater auch zuzumuten, die Kinder während des Umgangs in Einzelfällen fremdbetreuen zu lassen. (dpa)