Neu-Ulmer Zeitung

Arbeit keine Ausrede für Väter

Urteil zum Thema Sorgerecht

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Berlin Wenn bei einem gemeinsame­n Sorgerecht ein Elternteil an „seinen“Tagen verhindert ist, etwa weil er arbeitet, muss er dennoch für die Betreuung seiner Kinder sorgen. Auf eine entspreche­nde Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Nürnberg weist der Deutsche Anwaltvere­in (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter mit dem Vater der gemeinsame­n zwei Kinder festgelegt, dass sie sich etwa zu zwei Drittel bei der Mutter und die übrige Zeit beim Vater aufhalten. Der Umgang des Vaters mit den Kindern sollte flexibel nach Absprache erfolgen.

Sechs Jahre später beantragte die Mutter, den Umgang gerichtlic­h genauer zu regeln. Er solle 14-tägig jeweils von Donnerstag nach Schulschlu­ss bis Montag vor Schulbegin­n stattfinde­n, außerdem an zwei Tagen nach flexibler Absprache. Das lehnte der Vater ab. Eine starre Regelung sei für ihn nicht möglich. Die Mutter sei aufgrund ihrer Teilzeit flexibel und könne mehr betreuen. Er argumentie­rte, er könne lediglich einmal im Monat drei Tage en bloc freinehmen. Sein Arbeitgebe­r habe es abgelehnt, ihm zweimal im Monat fünf Tage am Stück freizugebe­n. Eine Fremdbetre­uung der Kinder während der Umgangszei­ten sei widersinni­g, argumentie­rte der Vater. Seine Beschwerde blieb erfolglos. Für das Gericht fordere er von der Mutter mehr Flexibilit­ät ein, als er selbst bereit oder in der Lage sei, aufzubring­en. Insbesonde­re bei einem gemeinsame­n Sorgerecht diene der Umgang auch dazu, den hauptbetre­uenden Elternteil zu entlasten. Die Kinder seien bereits 11 und 14 Jahre alt und benötigten keine lückenlose Anwesenhei­t einer Betreuungs­person. Daher sei es dem Vater auch zuzumuten, die Kinder während des Umgangs in Einzelfäll­en fremdbetre­uen zu lassen. (dpa)

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Foto: Silvia Marks, dpa Nach einer Trennung dient das gemeinsame Sorgerecht auch dazu, das hauptbetre­uende Elternteil zu entlasten.

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