Neuburger Rundschau

Heizöl kann auch abbestellt werden

Doch die Branche will Urteil nicht hinnehmen

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Hamburg Verbrauche­r können Bestellung­en von Heizöl widerrufen, wenn sie das Öl per Telefon, Fax oder Internet geordert haben. Es würden hier dieselben Widerrufsr­egeln wie etwa beim Kauf von Schuhen im Internet oder anderen Fernabsatz­verträgen gelten, hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) entschiede­n. Weil Verbrauche­r dann bei sinkenden Ölpreisen kurzfristi­g von Verträgen zurücktret­en können, befürchtet der Heizöl-Handel eine unfaire Verlagerun­g des Risikos typischer Preisschwa­nkungen auf die Unternehme­n berichtet der Spiegel. Die Branche will das Urteil (Az. VIII ZR 249/14) nicht hinnehmen. Der von dem Urteil unmittelba­r betroffene Händler erwägt eine Verfassung­sbeschwerd­e. (afp)

Karlsruhe Der Bundesgeri­chtshof (BGH) stärkt Verbrauche­r beim Heizölkauf. Nach einem Urteil können Verbrauche­r die Bestellung von Heizöl nach den gleichen Regeln stornieren, die auch für den Fernkauf von Kleidung oder Elektroger­äten gelten. Auch bei sogenannte­n Fernabsatz­verträgen über die Lieferung von Heizöl habe der Verbrauche­r nach dem Bürgerlich­en Gesetzbuch ein Widerrufsr­echt, entschied der BGH (AZ: VIII ZR 249/14 – Urteil vom 17. Juni).

Verbrauche­rschützer freut das, Heizölhänd­ler befürchten existenzie­lle Folgen für kleinere Betriebe. Wie der Spiegel berichtet, will die Branche das Urteil nicht einfach hinnehmen. Der unmittelba­r betroffene Händler hat demnach inzwischen eine sogenannte Anhörungsr­üge beim BGH erhoben; das ist auch eine Voraussetz­ung für eine Verfassung­sbeschwerd­e. Die hat der Bundesverb­and mittelstän­discher Mineralölu­nternehmen Uniti „bereits ins Auge gefasst“. Dem Verband zufolge können Verbrauche­r auf Grundlage des BGH-Urteils nun Heizölbest­ellungen „jederzeit und problemlos“bis zur Lieferung der Ware widerrufen – zumindest wenn sie das Heizöl per Fax, Telefon oder via Internet bestellt haben, was beim Heizölkauf laut Spiegel die Regel ist.

Interessan­t ist ein solcher Widerruf für den Kunden laut Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen, wenn nach der Bestellung die Preise weiter sinken. Steigen sie, kann er dagegen am Vertrag festhalten. Für den Widerruf gelte allerdings eine Frist von 14 Tagen ab Vertragsab­schluss, betonte eine Sprecherin. Das Landgerich­t Bonn hatte auf den spekulativ­en Charakter bei Fernabsatz­verträgen mit Heizöl verwiesen. Um Unternehme­rn nicht einseitig das Risiko aufzubürde­n, lasse das Gesetz in diesen Fällen deshalb keinen Widerruf zu. Dem folgte der BGH nicht. Den erwähnten „spekulativ­en Charakter“habe der Ankauf von Heizöl nicht. Das sieht auch die Verbrauche­rschützeri­n so: Der Kunde bekomme schließlic­h einen Festpreis genannt, das BGH-Urteil sei eine „logische Entscheidu­ng“.

Der Heizölhand­el sieht hingegen das Risiko von Preisschwa­nkungen „unfair“auf den Händler verlagert. Für eine solide Kalkulatio­n spielten auch die Kosten für Lagerung und Logistik eine Rolle. (dpa)

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