Heizöl kann auch abbestellt werden
Doch die Branche will Urteil nicht hinnehmen
Hamburg Verbraucher können Bestellungen von Heizöl widerrufen, wenn sie das Öl per Telefon, Fax oder Internet geordert haben. Es würden hier dieselben Widerrufsregeln wie etwa beim Kauf von Schuhen im Internet oder anderen Fernabsatzverträgen gelten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Weil Verbraucher dann bei sinkenden Ölpreisen kurzfristig von Verträgen zurücktreten können, befürchtet der Heizöl-Handel eine unfaire Verlagerung des Risikos typischer Preisschwankungen auf die Unternehmen berichtet der Spiegel. Die Branche will das Urteil (Az. VIII ZR 249/14) nicht hinnehmen. Der von dem Urteil unmittelbar betroffene Händler erwägt eine Verfassungsbeschwerde. (afp)
Karlsruhe Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Verbraucher beim Heizölkauf. Nach einem Urteil können Verbraucher die Bestellung von Heizöl nach den gleichen Regeln stornieren, die auch für den Fernkauf von Kleidung oder Elektrogeräten gelten. Auch bei sogenannten Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl habe der Verbraucher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Widerrufsrecht, entschied der BGH (AZ: VIII ZR 249/14 – Urteil vom 17. Juni).
Verbraucherschützer freut das, Heizölhändler befürchten existenzielle Folgen für kleinere Betriebe. Wie der Spiegel berichtet, will die Branche das Urteil nicht einfach hinnehmen. Der unmittelbar betroffene Händler hat demnach inzwischen eine sogenannte Anhörungsrüge beim BGH erhoben; das ist auch eine Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde. Die hat der Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen Uniti „bereits ins Auge gefasst“. Dem Verband zufolge können Verbraucher auf Grundlage des BGH-Urteils nun Heizölbestellungen „jederzeit und problemlos“bis zur Lieferung der Ware widerrufen – zumindest wenn sie das Heizöl per Fax, Telefon oder via Internet bestellt haben, was beim Heizölkauf laut Spiegel die Regel ist.
Interessant ist ein solcher Widerruf für den Kunden laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, wenn nach der Bestellung die Preise weiter sinken. Steigen sie, kann er dagegen am Vertrag festhalten. Für den Widerruf gelte allerdings eine Frist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss, betonte eine Sprecherin. Das Landgericht Bonn hatte auf den spekulativen Charakter bei Fernabsatzverträgen mit Heizöl verwiesen. Um Unternehmern nicht einseitig das Risiko aufzubürden, lasse das Gesetz in diesen Fällen deshalb keinen Widerruf zu. Dem folgte der BGH nicht. Den erwähnten „spekulativen Charakter“habe der Ankauf von Heizöl nicht. Das sieht auch die Verbraucherschützerin so: Der Kunde bekomme schließlich einen Festpreis genannt, das BGH-Urteil sei eine „logische Entscheidung“.
Der Heizölhandel sieht hingegen das Risiko von Preisschwankungen „unfair“auf den Händler verlagert. Für eine solide Kalkulation spielten auch die Kosten für Lagerung und Logistik eine Rolle. (dpa)