Urteil erst im dritten Anlauf
Sicherungsverwahrung für Kinderschänder
Augsburg Ein 63 Jahre alter Sexualstraftäter aus Augsburg muss nach Verbüßen seiner sechseinhalbjährigen Haftstrafe in Sicherungsverwahrung. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf nun die Revision. Das Ungewöhnliche an dem Fall: Der Mann hatte zuvor zweimal erfolgreich Rechtsmittel gegen Urteile des Augsburger Landgerichts eingelegt. Erst nach einem dritten Prozess sah der BGH keine formalen Fehler mehr in der Augsburger Rechtssprechung.
Der Mann war angeklagt, weil er im Sommer 2010 eine 13 Jahre alte Schülerin vergewaltigt hatte. Dafür wurde er in einem ersten Prozess vor der Jugendkammer des Landgerichts im Dezember 2011 verurteilt. Die Richter ordneten damals die Sicherungsverwahrung an, weil sie bei dem einschlägig vorbestraften Mann eine Wiederholungsgefahr sahen. Allerdings hatte die Kammer im Prozess keinen Hinweis darauf gegeben, dass eine solche Maßnahme drohen könnte. Dies hätte aber passieren müssen. Darum hob der Bundesgerichtshof in der Revision die Sicherungsverwahrung auf. Die Haftstrafe und somit der Schuldspruch wurden nicht beanstandet.
Im Frühjahr 2014 gab es einen erneuten Prozess am Landgericht. Auch hier ordnete die nun zuständige 3. Kammer eine Sicherungsverwahrung an. Allerdings gab es nach Sicht des Bundesgerichtshofs abermals einen Fehler. Die Augsburger Richter hatten dem 63-Jährigen angekreidet, die Taten nicht gestanden zu haben. Das ist aber das Recht jedes Angeklagten. In einem dritten Verfahren im Februar 2015 verhandelte die 1. Strafkammer erneut. Auch diesmal legte der Mann Revision ein. Dieses Urteil hielt aber.
In der Begründung bescheinigten die Augsburger Richter, wie zuvor auch ihre Kollegen, dem nicht therapiebereiten Mann ein hohes Rückfallrisiko. Er hatte in der Vergangenheit immer wieder Kontakt zu Kindern gesucht. Mit der Sicherungsverwahrung kommt der Mann nicht nach verbüßter Haftstrafe frei, sondern bleibt unbefristet hinter Gittern, bis seine Ungefährlichkeit festgestellt ist.