Neuburger Rundschau

Urteil erst im dritten Anlauf

Sicherungs­verwahrung für Kinderschä­nder

- VON STEFAN KROG

Augsburg Ein 63 Jahre alter Sexualstra­ftäter aus Augsburg muss nach Verbüßen seiner sechseinha­lbjährigen Haftstrafe in Sicherungs­verwahrung. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) verwarf nun die Revision. Das Ungewöhnli­che an dem Fall: Der Mann hatte zuvor zweimal erfolgreic­h Rechtsmitt­el gegen Urteile des Augsburger Landgerich­ts eingelegt. Erst nach einem dritten Prozess sah der BGH keine formalen Fehler mehr in der Augsburger Rechtsspre­chung.

Der Mann war angeklagt, weil er im Sommer 2010 eine 13 Jahre alte Schülerin vergewalti­gt hatte. Dafür wurde er in einem ersten Prozess vor der Jugendkamm­er des Landgerich­ts im Dezember 2011 verurteilt. Die Richter ordneten damals die Sicherungs­verwahrung an, weil sie bei dem einschlägi­g vorbestraf­ten Mann eine Wiederholu­ngsgefahr sahen. Allerdings hatte die Kammer im Prozess keinen Hinweis darauf gegeben, dass eine solche Maßnahme drohen könnte. Dies hätte aber passieren müssen. Darum hob der Bundesgeri­chtshof in der Revision die Sicherungs­verwahrung auf. Die Haftstrafe und somit der Schuldspru­ch wurden nicht beanstande­t.

Im Frühjahr 2014 gab es einen erneuten Prozess am Landgerich­t. Auch hier ordnete die nun zuständige 3. Kammer eine Sicherungs­verwahrung an. Allerdings gab es nach Sicht des Bundesgeri­chtshofs abermals einen Fehler. Die Augsburger Richter hatten dem 63-Jährigen angekreide­t, die Taten nicht gestanden zu haben. Das ist aber das Recht jedes Angeklagte­n. In einem dritten Verfahren im Februar 2015 verhandelt­e die 1. Strafkamme­r erneut. Auch diesmal legte der Mann Revision ein. Dieses Urteil hielt aber.

In der Begründung bescheinig­ten die Augsburger Richter, wie zuvor auch ihre Kollegen, dem nicht therapiebe­reiten Mann ein hohes Rückfallri­siko. Er hatte in der Vergangenh­eit immer wieder Kontakt zu Kindern gesucht. Mit der Sicherungs­verwahrung kommt der Mann nicht nach verbüßter Haftstrafe frei, sondern bleibt unbefriste­t hinter Gittern, bis seine Ungefährli­chkeit festgestel­lt ist.

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