Personen des Vertrauens
Serie (Teil 2) „Das Leben regeln“– heute: die Vorsorgevollmacht
Im Grundgesetz ist die Würde, die allgemeine Entscheidungsfreiheit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen geregelt. Jedoch kann jeder vorübergehend oder auf Dauer die Fähigkeit verlieren, den eigenen Willen zu äußern, Entscheidungen zu treffen und Geschäfte abzuschließen. Deshalb bietet sich an gesunden Tagen oder in Phasen relativer Gesundheit die Chance, für sich und mit anderen, gut überlegt vorzusorgen. Wer seine Angelegenheiten nicht mehr allein regeln kann, braucht einen gesetzlichen Vertreter. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird auf Antrag des Amtsgerichts ein Betreuer bestellt. Ehegatten oder Kinder dürfen nicht automatisch stellvertretend für einen Pflegebedürftigen entscheiden. Am besten bestimmt man in einer Vorsorgevollmacht vorab eine vertrauenswürdige Person, die im Ernstfall gesundheitliche, finanzielle, sowie rechtliche Angelegenheiten regeln kann. Denn der Erkrankte muss nicht erst geschäftsunfähig sein, damit ein Betreuungsverfahren notwendig werden kann. Das kann auch der Fall sein, wenn der Betroffene auf Dauer bettlägerig ist. Ist der Betreute geistig gesund, muss die bevollmächtigte Person sämtliche Handlungen vorab mit ihm abstimmen. In der Vorsorgevollmacht dürfen mehrere Personen als Betreuer eingetragen werden. Bei älteren Menschen kann es sinnvoll sein, zusätzlich zum Ehepartner auch noch die eigenen Kinder als Betreuer zu bevollmächtigen. Sie können sich kümmern, falls der Ehepartner auch pflegebedürftig wird. Falls man dem eingetragenen Betreuer nicht mehr vertraut, kann die Vollmacht widerrufen werden. Wichtig: Die Vollmacht sollte möglichst alle Lebensbereiche abdecken und über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten.
Echtheit der Unterschrift
Wie weitreichend Vorsorgevollmachten sind, bestimmt der Vollmachtgeber höchstpersönlich. Dabei gilt: Sollen sie für Änderungen im Grundbuch gelten, muss die Echtheit der Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigt werden. Das Recht zur Beglaubigung hat unter anderem eine städtische Betreuungsbehörde, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervorgeht (Az.: 11 Wx 71/15). Die Erblasserin errichtete in dem verhandelten Fall eine Vorsorgevollmacht, aufgrund derer die Bevollmächtigte die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten können sollte. Die Vollmacht sollte durch den Tod der Vollmachtgeberin nicht erlöschen. Die Betreuungsbehörde der Stadt beglaubigte die Echtheit der Unterschrift. Nach dem Tod der Erblasserin verkaufte die Bevollmächtigte Grundstücke und bewilligte gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Käufers. Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass die Vollmacht nicht formwirksam erteilt sei und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Zu Unrecht: Zwar hat eine Vorsorgevollmacht einen besonderen Anlass, nämlich die Vorsorge für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit, befanden die Richter. Die Vollmacht sei aber nicht ohne Weiteres inhaltlich und zeitlich begrenzt. Es bestehe kein Grund, die Befugnis der Betreuungsbehörden zur Unterschriftsbeglaubigung auf denjenigen Teil der Vollmacht zu beschränken, der zwingend erforderlich ist, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. Damit konnte die Betreuungsbehörde die Vollmacht wirksam beglaubigen und die beglaubigte Vollmacht war tauglich zur Vorlage beim Grundbuchamt.
Verfügung ändern
Nicht jeder hat seine Wünsche in einer Vorsorgevollmacht festgehalten. Oft steht dahinter die Angst, das Falsche festzulegen. Für Angehörige sind solche Entscheidungen im Ernstfall aber eine große Entlastung. Die Angst, sich für immer unwiderruflich an eine Entscheidung gebunden zu haben, ist unbegründet: Alle Verfügungen können ohne Angabe von Gründen geändert oder widerrufen werden, erklärt Hubertus Rohlfing von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins. Das kann zum Beispiel in Fällen wichtig sein, in denen sich Senioren mit der Vertrauensperson zerstritten oder ihre Meinung geändert haben. tmn/mcb O Die Augsburger Allgemeine hat aus der Reihe „Wissen für die Praxis“den Ratgeber „Das Leben regeln“von Gerhard Zieseniss veröffentlicht. Der aktuelle Leitfaden enthält Check listen, um für alle Eventualitäten gerüstet zu sein. Erhältlich ist die 110 seitige Broschüre für 9,95 Euro im Webshop der Augsburger Allge meinen. I www.augsburger allgemeine.de/ shop