Eine Frage der Herkunft
Sollten Journalisten schreiben, woher ein Straftäter stammt?
Über kaum ein, eigentlich brancheninternes, Thema wird immer wieder öffentlich derart diskutiert wie darüber: Sollten Journalisten – generell – die Herkunft eines mutmaßlichen Straftäters nennen? Seit den Übergriffen durch zum Großteil aus Nordafrika stammende Tatverdächtige in der Silvesternacht von Köln vor mehr als einem Jahr wird umso emotionaler diskutiert – intensiv auch im Deutschen Presserat, dem Selbstkontrollorgan der Presse.
Umstritten: Richtlinie 12.1 des Pressekodex, an dem sich Journalisten orientieren. Darin hieß es bislang: „In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.“
Wann aber besteht ein „begründbarer Sachbezug“? Und: Führt dies nicht zu Selbstzensur? Wird, so der Hauptvorwurf, die Wahrheit damit aus „politischer Korrektheit“verschwiegen? Das Plenum des Presserats hat die Richtlinie nun überarbeitet: „In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt.“
Die Zugehörigkeit solle, heißt es weiter, in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es bestehe ein begründetes öffentliches Interesse.
Diese Fassung ist deutlich praxisnäher und handhabbarer. Die Entscheidung, wie Journalisten berichten, müssen sie nach wie vor stets selbst treffen. (wida)