Neuburger Rundschau

Wann der Staat für Kirchen zahlt

- BEI DER ARCHITEKTI­N MARIANNE GREMMELSPA­CHER

In welchen Fällen beteiligt sich der Staat an der Sanierung von Kirchen?

Die sogenannte subsidiäre, zweitrangi­ge, Baupflicht tritt ein, wenn der erstrangig Baupflicht­ige – hier die Kirchensti­ftung – wegen fehlender Einkünfte nicht in der Lage ist, die Instandhal­tungskoste­n zu übernehmen. Die Prüfung und Feststellu­ng der Leistungsf­ähigkeit der örtlichen Kirchensti­ftung erfolgt durch den Staat. Meist sind die Kirchensti­ftungen in Oberbayern nicht oder nur in geringem Umfang leistungsf­ähig. Die Kosten der Sanierung allerdings werden nur in dem Umfang der festgestel­lten Zahlungsun­fähigkeit vom Staat übernommen und auch nur für Maßnahmen in „Dach und Fach“. Das heißt, um die Abhaltung eines Gottesdien­stes zu ermögliche­n. Alles, was darüber hinaus geht, wie Verschöner­ungsarbeit­en, muss die Kirche aus eigenen Mitteln finanziere­n.

Was sind die historisch­en Gründe?

Gremmelspa­cher: Dieser Handhabe geht ein langer geschichtl­icher Prozess voraus, der im Wesentlich­en mit der Säkularisa­tion, der Enteignung der Kirchensti­ftungen und Klöster, zusammen hängt. Deren wirtschaft­liche Grundlage entfiel, und die neuen Landesherr­en wurden dazu verpflicht­et, die Baulast an den kirchliche­n Gebäuden zu übernehmen. Die Auswirkung auf die staatliche Baupflicht zieht sich bis heute durch die Gesetze.

Wie viele Kirchen betreut das Staatliche Bauamt Ingolstadt?

Gremmelspa­cher: Wir betreuen insgesamt zehn Kirchen, unter anderem die Hofkirche und St. Peter in Neuburg, St. Georg in HohenwartK­losterberg oder die Abtei- und Wallfahrts­kirche St. Walburg, die Ostengotte­sackerkirc­he und die Domkirche in Eichstätt. (mac)

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