Neuburger Rundschau

Gewerbegeb­iet kann kommen

Gemeindera­t Auf dem Sportplatz der ehemaligen Kaserne in Kreut sollen sich Firmen ansiedeln. Warum das Straßenbau­amt intervenie­rt

- VON MANFRED DITTENHOFE­R

Im Grunde ist die Änderung des Bebauungsp­lanes im Oberhausen­er Ortsteil Kreut ohne große Änderungen durch die öffentlich­e Anhörung gekommen. Nur zwei Institutio­nen sind komplett gegen die Pläne der Gemeinde Oberhausen, auf dem Sportplatz­areal der ehemaligen Kaserne künftig Gewerbe anzusiedel­n.

Da ist zuerst einmal das Staatliche Straßenbau­amt in Ingolstadt, das grundsätzl­ich eine weitere Erschließu­ng in Kreut nicht befürworte­t, solange die Zufahrt zur Bundesstra­ße 16 nicht neu gebaut ist. Da aber im Verkehrswe­geplan 2030 unter anderem auch eine bahnlinien­parallele Trasse angedacht wird, kann und will die Gemeinde auf diese Entscheidu­ngen nicht warten. Sollte die Streckenfü­hrung über den Burgwaldbe­rg mit dem Ausbau der B16 allerdings bestehen bleiben, muss auch die Zufahrt verändert werden. Das allerdings sei nicht Gegenstand der Bebauungsp­lanung in Kreut, sagte Bürgermeis­ter Fridolin Gößl.

Ebenfalls gegen den vorliegend­en Bebauungsp­lan hat sich der Landesbund für Vogelschut­z ausgesproc­hen. Teile eines Biotops würden durch die Erschließu­ng durchschni­tten. Durch die intensiver­e Nutzung im Vergleich zum vorher brachliege­nden Sportplatz­gelände trete eine Verschlech­terung für das nahegelege­ne Naturschut­zgebiet ein. Außerdem sei der Kompensati­onsfaktor für die Fläche unangemess­en niedrig und eine FFH-Verträglic­hkeitsstud­ie nicht erstellt worden. Schon aus diesem Grund sei der Bebauungsp­lan rechtswidr­ig. Doch das ist falsch, stellt die Gemeinde in ihrer Abwägung fest. Die Naturschut­zbehörde fordere kein FFH-Gutachten, die Kompensati­onsflächen­berechnung sei im Einklang mit der Unteren Naturschut­zbehörde erfolgt, die im Übrigen keine Einwände gegen den Bebauungsp­lan habe, betonte Rathausche­f Gößl.

So beschloss der Gemeindera­t den Bebauungsp­lan mit lediglich kleineren redaktione­llen Änderungen als Satzung.

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