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Eine Ärztin muss nicht auf einer Bewertungsplattform stehen
Karlsruhe/Augsburg Das Internet bietet Orientierung – jedenfalls einigen Menschen. Sie schauen online nach, wenn sie ein neues Smartphone kaufen wollen. Und sie suchen im Netz nach einem Hautarzt. Dort finden sich Bewertungen – und die helfen bei der Entscheidung.
Ein Beispiel: die Online-Plattform Jameda. Auf ihr kann ein Patient sich Ärzte aus verschiedenen Fachrichtungen in seiner Umgebung anzeigen lassen. Die Treffer sind versehen mit einer Bewertung in Schulnoten und es werden Kommentare von anderen Patienten angezeigt. Die schreiben: „Wenn es in diesem Portal eine schlechtere Note als 6 gäbe, dann hätte sie dieser Arzt verdient!“Oder: „Kompetent, freundlich, engagiert. Lieblingsarzt.“
Bislang sind dort alle Ärzte aufgeführt – ob sie wollten oder nicht. Das soll so sein, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) 2014. Das Problem dabei: Jameda hat bislang Unterschiede zwischen den Ärzten gemacht. Wer einen monatlichen Beitrag zwischen 59 und 139 Euro bezahlte, bekam Vorteile. Konnte sein Profil mit einem Foto ausschmücken und
Anzeigen von Konkurrenten von der eigenen Seite verbannen. Wer das nicht tat, hatte das Nachsehen. Dagegen hat sich eine Kölner Hautärztin gewehrt. Sie wollte nicht auf der Seite aufgeführt werden und nicht hinnehmen, dass Kollegen auf ihrer Seite für sich selbst werben. Deshalb hat sie geklagt und nun vom BGH recht bekommen. Die Ärztin wird jetzt von der Plattform gelöscht – und Jameda muss sein Geschäftsmodell ändern. Weil die Plattform zahlenden Ärzten Vorteile einräumt, verlässt sie in den Augen der Karlsruher Richter ihre Rolle als neutrale Informationsvermittlerin. Das geht nicht.
Wie verlässlich Bewertungsportale sind, lesen Sie auf Geld & Leben.