Situation wie bei Kernkraftwerken
Zum Artikel „Funkmast: Diskussion um 5 G-Ausschluss geht weiter“vom Samstag, 27. Juni hat uns folgende zuschrift erreicht:
Wird ein privater Standort einem Mobilfunkbetreiber möglicherweise mitten im Ort zur Verfügung gestellt, dann haftet der Eigentümer des Grundstücks, wenn es zu Strahlenschäden kommt und geklagt wird. Und es wird zu Strahlenschäden kommen. Der Eigentümer des Platzes wird kaum eine Versicherung finden, die sein Risiko abdeckt. Diese Situation hatten wir bisher nur bei Kernkraftwerken. Hier irrt also Gemeinderatsmitglied Lukas Frank von der CSU gewaltig. Es ist nämlich durchaus zu erwarten, dass die derzeitige Rechtslage aufgrund der völlig mangelnden Eignung der Grenzwerte zum Schutz von Leben und Gesundheit aller von der Immission Betroffenen verfassungswidrig ist. Dass Mobilfunkstrahlung verschiedener Frequenzen und Modulierungen weit unterhalb der Grenz- und SAR-Werte zu oxidativem Stress und Entzündungsgeschehen führt, ist längst wissenschaftlich anerkannt. Oxidativer Stress und derartige Entzündungsprozesse sind von der IARC (International Agenca for Research of Cancer, Krebsforschungsinstitution der WHO) als krebserregend anerkannt. Es ist also durchaus damit zu rechnen, dass die elektromagnetischen Wellen des Mobilfunks von der IARC als „wahrscheinlich krebserregend“oder „krebserregend“eingestuft werden. Spätestens dann lässt sich die – nicht zutreffende – Argumentation des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dass bei Mobilfunkwellen ausschließlich die thermischen Effekte gesichert seien, nicht mehr erhalten.
Holger Geißel Rohrenfels