So klappt es mit dem Kinderkrankengeld
Wird es im Herbst nun kälter, läuft öfters mal die Nase. Seit Corona müssen Kinder dann meist schon zu Hause bleiben. Doch wie regeln Eltern die Betreuung, wo doch die Kinderkrankentage begrenzt sind?
Herbstzeit ist Schnupfenzeit. Doch während früher eine laufende Nase noch kein Grund war, das Kind zu Hause zu behalten, hat sich dies durch die Corona-Pandemie verändert. Nicht nur das: Wenn es in der Schule oder Kita einen Corona-Fall gibt, müssen häufig auch die anderen Kinder pandemiebedingt daheimbleiben. Während der Quarantäne müssen also die Eltern bei der Betreuung einspringen. Das ist für viele Familien sehr anstrengend. Was bedeutet das konkret? Ab wann müssen Eltern ihren Arbeitgebern ein Attest vorlegen? Und was, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Welchen Anspruch haben Eltern, wenn ihr Kind krank ist?
Die Politik hat reagiert und 2021 die Anzahl der Kinderkrankentage erhöht – von 20 auf 30 Arbeitstage. Damit Eltern Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen können, gibt es laut Bundesfamilienministerium ein paar Voraussetzungen: So müssen ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert sein. Zudem darf das Kind sein zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahme: Sind Kinder mit Behinderung auf Hilfe angewiesen, gebe es keine Altersgrenze. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte können Geld bekommen, wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Wer mehrere Kinder hat, könne zusätzlich Kinderkrankengeld erhalten – jedes Elternteil kann aber nicht mehr als 65 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Das gilt rückwirkend zum 5. Januar.
Was gilt für Alleinerziehende?
Alleinerziehende können 60 statt bisher 40 Arbeitstage Krankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind. Wer mehrere Kinder allein erzieht, erhält ebenfalls mehr Tage Krankengeld. Der Anspruch ist laut Ministerium dann aber auf insgesamt 130 Arbeitstage im Jahr begrenzt – und er besteht nur, wen man das alleinige Sorgerecht hat und mit dem Kind oder den Kindern gemeinsam in einem Haushalt lebt. Unter Umständen fordern die Kassen Nachweise an.
Was gilt, wenn ein Elternteil oder beide privat versichert sind?
Wenn das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert ist, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das gilt auch, wenn beide Eltern privat krankenversichert sind. Allerdings können privat versicherte Eltern Anspruch auf Entschädigung beantragen, also den Ersatz des Verdienstausfalls, wenn eindeutig die Corona-Pandemie die Kinderbetreuung notwendig gemacht hat. Genaues regelt das Infektionsschutzgesetz. Privat Versicherte erhalten als Entschädigung 67 Prozent ihres Nettoeinkommens – maximal 2016 Euro pro Monat. Dies gilt für zehn Wochen je Elternteil. Wobei Eltern laut dem Bundesfamilienministerium die Zeit tageweise aufteilen können. Für privat versicherte Alleinerziehende sind es 20 Wochen.
Müssen Eltern ein Attest vorlegen, wenn ihr Kind krank ist?
Ja, dafür gibt es einen entsprechenden Vordruck, der vom Arzt oder von der Ärztin auszufüllen ist und dann bei der Krankenkasse eingereicht wird, informiert das Gesundheitsministerium. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, rät, dass Eltern sich nicht nur bei der Krankenkasse melden sollten, sondern auch beim Arbeitgeber, um das Fernbleiben zu entschuldigen.
Was tun, wenn das Kind nicht krank ist, aber elterliche Betreuung braucht?
Neu im Jahr 2021: Gesetzlich versicherte Eltern können auch Kinderkrankentage nehmen, wenn die Betreuung ausfällt – etwa weil die Kita pandemiebedingt geschlossen ist, in der Schule Präsenzunterricht ausfällt oder das Betreuungsangebot zu niedrig ist. Das gilt laut Familienministerium auch, wenn Kindern etwa der Besuch der Schule, des Horts
Familienministerium bietet Musterbescheinigungen an
oder der Kita aufgrund eines Schnelltest-Ergebnisses untersagt ist. Oder wenn eine Einrichtung aufgrund einer behördlichen Empfehlung geschlossen wird. Auch Eltern, die zu Hause arbeiten, können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie durch das Homeoffice einen entsprechenden Bedarf an Kinderbetreuung haben.
Wie gehen Eltern bei der Antragstellung am besten vor?
Stellen Eltern den Antrag bei der Krankenkasse, kann diese von ihnen verlangen, dass die Eltern eine Bescheinigung der Kita oder Schule vorlegen. Eltern können in diesem Fall auf eine Musterbescheinigung des Familienministeriums zurückgreifen. Die Bescheinigung sollten sie einfach bei der Schule oder Kita ausfüllen lassen und als Ergänzung zum formellen Antrag der gesetzlichen Krankenversicherung schicken.
Was gilt für Eltern, die in Teilzeit arbeiten?
„Dasselbe. Kinderkrankengeld wird für Arbeitstage gewährt, unabhängig von der täglichen Arbeitszeit“, erklärt Oberthür. Ob die Tage gekürzt werden, wenn jemand weniger als fünf Tage wöchentlich arbeitet, sei umstritten. „Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich jedoch keine Einschränkung, sodass man von dem vollen Anspruch wird ausgehen können“, so Expertin Oberthür. „Auch Personen, die in Teilzeit arbeiten und gesetzlich krankenversichert sind, können bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend machen“, heißt es wörtlich auch beim Gesundheitsministerium. Isabelle Modler, dpa