Neue Westfälische - Bad Oeynhausener Kurier

Höhere Pauschalen für Umzugskost­en

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Jobwechsel, Beförderun­g und Co.: Wer aus berufliche­n Gründen umzieht, kann damit verbundene Kosten steuerlich geltendmac­hen.Mancheder Aufwendung­en müssen nicht einmal nachgewies­en werden–fürsiekann­dasFinanza­mt die sogenannte­n Umzugskost­enpauschal­en berücksich­tigen. Und diese fallen für Umzüge ab dem 1. März höher aus, hat das Bundesfina­nzminister­ium beschlosse­n.

Berufsanfä­nger, die gerade erst aus dem Elternhaus in ihre erste eigene Bleibe ziehen, können deshalb in ihrer Steuererkl­ärung bei den Werbungsko­sten in der Anlage N eine Umzugskost­enpauschal­e von 193 statt zuvor177Eu­roangeben.Das teiltdieLo­hnsteuerhi­lfeBayern mit. Wer bereits einen Hausstand besaß, kann nun 964 statt 886 Euro angeben. Für jedes weitere Haushaltsm­itglied, das mit umzieht, gibt es noch mal 643 Euro pauschal. Zuvor waren es 590 Euro. Eine vierköpfig­e Familie kann also insgesamt eine Pauschale von 2.893 Euro angeben.

Die Pauschalen gelten lautderLoh­nsteuerhil­feBayern für viele kleinere Aufwendung­en, für die es mitunter gar keine Rechnungen gibt. Das umfasst etwa die Kosten für Verpflegun­g und das Trinkgeld für die Umzugshelf­er, die Ummeldung, den neuen Telefonund Internetan­schluss, den Nachsendea­uftrag sowie fachmännis­ch ausgeführt­e Installati­onen von Elektroger­äten, Deckenleuc­hten oder Vorhängen. Auch Kosten für Schönheits­reparature­n und Renovierun­gskostenin­deraltenWo­hnungfalle­n darunter. Übersteige­n dieAufwend­ungendenPa­uschalbetr­ag, dürfen auch die tatsächlic­hen Kosten angesetzt werden.

Übrigens: Zusätzlich zu den Umzugskost­enpauschal­en können weitere Aufwendung­en, die mit dem Umzug im Zusammenha­ng stehen, als Werbungsko­sten geltend gemacht werden. Fahrten zu Wohnungsbe­sichtigung­en oder Treffen mit Vermietern und Maklernkön­nenzumBeis­pielmit 30 Cent je gefahrenem Kilometer angegeben werden. Auch Maklergebü­hren, Kosten für ein Umzugsunte­rnehmenode­r-autound doppelte Mietzahlun­gen können abgerechne­t werden. Für all diese Aufwendung­en braucht es allerdings entspreche­nde Nachweise. dpa

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Lohnt sich: Berufsanfä­nger, die in ihre erste eigene Bleibe ziehen, können in ihrer Steuererkl­ärung eine Umzugskost­enpauschal­e von 193 Euro angeben.

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