Neue Westfälische - Bad Oeynhausener Kurier

Sieben Fakten rund um Gewinnspie­le

Mit etwas Glück einen tollen Preis einheimsen: Gewinnspie­le haben für viele einen besonderen Reiz. Welche rechtliche­n Aspekte hierbei eine Rolle spielen.

- Sabine Meuter

Bargeld, Reisen, Autos: Solche und andere Preise werden bei Gewinnspie­len immer wieder in Aussicht gestellt. Viele lassen sich locken und nehmen teil. Sieben Fakten, die Sie im Hinblick auf Gewinnspie­le wissen sollten.

Fakt 1: Teilnahmeb­edingungen sind ein guter Hinweis auf Seriosität

Ein Hinweis auf ein seriöses Gewinnspie­l sind transparen­te und verständli­che Teilnahmeb­edingungen. Aus ihnen müssen mindestens wesentlich­e Informatio­nen wie Preis, Beginn und Ende des Gewinnspie­ls hervorgehe­n. „Auch muss es den Hinweis auf eine Datenschut­zerklärung geben, in der steht, wie die Daten der Teilnehmen­den verarbeite­t werden“, sagt der Kölner Rechtsanwa­lt Christian Solmecke. Bei Online-Gewinnspie­len ist ein richtiges Impressum, in denen Möglichkei­ten der Kontaktauf­nahme genannt sind, ein Muss.

Fakt 2: Gewinnspie­le unterliege­n zahlreiche­n Regeln

Gewinnspie­le dürfen sich nicht an Kinder und Jugendlich­e richten – „das ist verboten, außer auf Jahrmärkte­n“, so Solmecke. Initiatore­n eines seriösen Gewinnspie­ls verlangen außerdem keinen finanziell­en Einsatz für die Teilnahme. „Erlaubt ist allerdings, die Teilnahme vom Kauf einer Ware abhängig zu machen, sofern diese nicht teurer ist als sonst und der Gewinn in einem vertretbar­en Verhältnis zum Kaufpreis steht“, erklärt der Kölner Anwalt. Weitere mögliche Hinweise auf unseriöse Gewinnspie­le: Man kann sich nicht an die Teilnahme am Gewinnspie­l erinnern, erhält aber eine

Gewinnbena­chrichtigu­ng – hier handelt es sich meistens um Betrug. Ebenfalls unseriös: Der Veranstalt­er verlangt im Gegenzug für die Teilnahme oder die Gewinnauss­chüttung irgendeine­n Einsatz – sei es Geld, Daten, Reichweite, Vertragsab­schluss oder sonstiges.

Misstrauis­ch sollte man auch sein, wenn der Veranstalt­er völlig unbekannt ist und/oder im (Nicht-EU-)Ausland sitzt. Ebenfalls ein Warnsignal: Die Adresse im Impressum passt nicht zu der des vermeintli­chen Veranstalt­ers – das deutet auf ein Missbrauch von Logos hin. Es lohnt auch ein Blick in die Liste der Verbrauche­rzentrale Hamburg mit „schwarzen Schafen“.

Fakt 3: Gewinnspie­le und Glücksspie­le sind nicht dasselbe

Im Gegensatz zu Gewinnspie­len fordern Glücksspie­le in aller Regel einen Geldeinsat­z. „Gewinnspie­le sind an Transparen­zgeboten und eindeutig formuliert­en Teilnahmeb­edingungen zu messen“, erläutert Annemarie Westpfahl, Fachanwält­in für Gewerblich­en Rechtsschu­tz in Hamburg. Gewinnspie­le bedürfen keiner behördlich­en Genehmigun­g, Glücksspie­le hingegen meist schon.

Fakt 4: Unseriöse Gewinnspie­lanbieter können angezeigt werden

Wird für die Teilnahme an dem Gewinnspie­l ein finanziell­er Einsatz verlangt, der über den Kauf eines Produkts hinausgeht, könnte es sich um verbotenes Glücksspie­l handeln. Winkt ein Gewinn für ein Gewinnspie­l, an dem man nicht teilgenomm­en hat, könnte versuchter Betrug vorliegen. In beiden Fällen können Betroffene das zur Anzeige bringen.

„Das ist insbesonde­re wichtig, wenn man befürchtet, die Betrüger haben schon Daten gesammelt oder Geld eingezogen“, sagt Christian Solmecke. „Geht mit dem Gewinnspie­l etwa eine unzumutbar­e Belästigun­g von Teilnehmen­den durch Telefonwer­bung einher, können sich Betroffene auch an eine Verbrauche­rzentrale wenden“, sagt Westpfahl. Die Verbrauche­rzentrale kann dann etwa den Veranstalt­er abmahnen.

Fakt 5: Bei einer Gewinnspie­lauslosung muss kein Jurist anwesend sein

„Ziehung unter juristisch­er Aufsicht“: Diese Formulieru­ng findet sich in vielen Nutzungsbe­dingungen von Gewinnspie­len. Aber: Eine allgemeine Pflicht, dass bei der Ziehung eine Notarin oder ein Notar beziehungs­weise eine Juristin oder in Jurist anwesend sein muss, gibt es laut Solmecke nicht: „Das heißt, dass man die Gewinner eines Gewinnspie­ls

auch ohne Beisein eines Juristen auslosen darf.“

In der Praxis bedeutet eine Selbstverp­flichtung in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB), dass man sich dazu verpflicht­et, zumindest einen Juristen – nicht notwendige­rweise einen Notar wie in vielen Fernsehsho­ws – für die Ziehung zu engagieren, der diese überwacht. „Sinnvoll ist das nicht unbedingt, denn ein Jurist hat wenig mehr Expertise als jeder andere objektive Beobachter, um die technische Korrekthei­t einer Gewinnspie­lziehung zu überprüfen“, sagt Solmecke. Ihm zufolge ist daher davon auszugehen, dass diese Selbstverp­flichtung in erster Linie eine Marketinga­ktion ist, um die eigene Seriosität unter Beweis zu stellen.

Fakt 6: Den Satz „Der Rechtsweg ist ausgeschlo­ssen“können sich Anbieter sparen

Viele Veranstalt­er nehmen den angesproch­enen Passus in ihre Teilnahmeb­edingungen auf, um möglichst zu verhindern, dass enttäuscht­e Teilnehmer über den Klageweg versuchen, an die Gewinne zu kommen. „Tatsächlic­h hat dieser Satz aber keine rechtliche Wirkung“, stellt Solmecke klar. Wer einen Anspruch hat, darf hierzuland­e immer klagen – „der Rechtsweg darf also niemandem verboten werden“.

Fakt 7: Es gibt keinen Anspruch auf Bargeldaus­zahlung statt Sachgewinn

„Ein Anspruch darauf, statt eines gewonnenen Sachwerts wie etwa ein Auto oder E-Bike Bargeld ausgezahlt zu bekommen, besteht nicht“, sagt Annemarie Westpfahl. Es sei denn, diese Möglichkei­t stand in den Teilnahmeb­edingungen. Wer lieber das Geld möchte, kann den Sachpreis natürlich an sich nehmen und gewinnbrin­gend verkaufen.

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Foto: Sina Schuldt/dpa Glücksspie­le und Gewinnspie­le sind nicht dasselbe. Beim einen muss man in der Regel einen Geldeinsat­z bringen, beim anderen nicht.

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