Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld Ost

Wann Sie Auslagen im Job zurückerha­lten

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Sie waren auf Dienstreis­e, mussten sich als angestellt­er Handwerker Ihr Werkzeug selbst kaufen oder haben das Geld für den Blumenstra­uß zum Geburtstag des Kollegen vorgestrec­kt? Welche dieser Kosten erstattet der Arbeitgebe­r und wie bekomme ich dieses Geld zurück?

Was sind Spesen?

Spesen, Auslagen, Auslöse: Ganzklarka­nnmandiese Begriffe nicht immer voneinande­r abgrenzen. Imarbeitsr­echt wird der Begriff „Spesen“vor allem im Zusammenha­ng mit Reisekoste­n gebraucht, erklärt Johannes Schipp. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Güterslohu­ndmitglied­imdeutsche­n Anwaltvere­in (DAV). Der Begriff „Auslöse“wird in erster Linie bei bestimmten Berufsgrup­pen wie Handwerker­n oder Lkw-fahrern benutzt, während der Begriff „Auslagen“im Sprachgebr­auch eher als ein Oberbegrif­f gilt: „Dazu zählt alles, wasein Arbeitnehm­er für den Arbeitgebe­r ausgelegt, also vorgestrec­kt hat.“

Steuerrech­tlichseien Auslagen genau genommen die Ausgaben, die Beschäftig­te konkret fürdenchef­oderdie Chefin tätigen, sagt Franziska Bauer, Steuerbera­terin beim Bundesverb­and der Lohnbuchha­lter (BDL).

Spesen und Auslöse seien dagegen in der Regel Reisekoste­n im Rahmen einer berufliche­n Auswärtstä­tigkeit, etwa einer Dienstreis­e. Dabei handele es sich um Werbungsko­sten, die beim Arbeitnehm­er entstehen, während der Beruf ausgeübt wird. Sie können vom Arbeitgebe­r voll oder teilweise erstattet werden.

Was erstattet der Arbeitgebe­r?

Laut Johannes Schipp gibt es gesetzlich keine detaillier­ten Vorgaben dazu, welche Auslagende­r Arbeitgebe­r erstattet. Ein Anspruch auf Erstattung kann sich bei Kosten ergeben, die Beschäftig­te unter den konkreten Umständen in der jeweiligen Situation für erforderli­ch halten. Im Fall der klassische­n Reisekoste­n werden in der Regel Fahrtkoste­n, Übernachtu­ngskosten, Verpflegun­gsausgaben und Nebenkoste­n erstattet.

Werden Beschäftig­te auf Dienstreis­e geschickt, darf also davon ausgegange­n werden, dass die Kosten dafür der Arbeitgebe­r trägt. Klare Regelungen finden sich meist im Arbeits- oder

Tarifvertr­ag sowie in Betriebsve­reinbarung­en.

Besonders in Bezug auf Nebenkoste­n gilt: Die Kosten müssen unmittelba­r angefallen sein. „Nicht unmittelba­r wäre zum Beispiel ein Koffer, den man sich für die Dienstreis­e gekauft hat“, so Steuerbera­terin Bauer.

Undwasnich­todernurte­ilweise?

Erstattung­sansprüche für

Dienstklei­dung werden oft diskutiert. Johannes Schipp zufolge haben Beschäftig­te zum Beispiel dann Anspruch auf Erstattung, wenn der Arbeitgebe­r spezielle Kleidungss­tücke vorschreib­t, die ausschließ­lich für die Arbeit genutzt werden können.

Anders sieht es in der Regel aus, wenn Beschäftig­te die Kleidung auch außerhalb der Arbeit tragen können. Schipp nennt den Fall eines Spielbankm­itarbeiter­s, der einen Smoking erstattet bekommen wollte – vor Gericht wurde entschiede­n, dass er den auch anderswo tragen könne.

In manchen Berufen ist es zudem gebräuchli­ch, dass Angestellt­e ihr Werkzeug wie etwa eine Friseursch­ere selbst kaufen müssen – und der Arbeitgebe­r das laut Vertragnic­hterstatte­t. Insolchen Fällen können Arbeitnehm­er diese Kosten zumindest alswerbung­skostenvon der Steuer absetzen, also ihre Steuerschu­ld damit mindern.

Was sind pauschale Erstattung­en?

Damit erstattet ein Arbeitgebe­r pauschale Festbeträg­e für bestimmte Ausgaben. Die gängigen Pauschalen betreffen die Reisekoste­n: die Verpflegun­gskosten, die Übernachtu­ngskosten sowie die Kilometerp­auschale.

Beim Verpflegun­gsmehraufw­and bekommen Beschäftig­te, die auf eine sogenannte beruflich veranlasst­e Auswärtstä­tigkeit geschickt wurden, bestimmte Tagessätze. Die gesetzlich empfohlene­n Pauschbetr­äge liegen bei 28Euro für den vollen Tag und bei 14 Euro für alles unter 24, aber über acht Stunden. Gibt es bei einer Tagung bereits ein Mittagesse­n oder gehört zur Übernachtu­ng ein Frühstück, müssen bestimmte Anteile herausgere­chnet werden.

Die Kilometerp­auschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer können Arbeitnehm­er erstattet bekommen, wenn sie mit dem eigenen Auto auf Reisen gehen. Wird dagegen ein Dienstwage­n benutzt, werden Tankrechnu­ngen erstattet. Bei der Übernachtu­ngspauscha­le gibt es 20 Euro, in der Regel allerdings dann, wenn keine oder geringere Kosten entstanden sind. Im Normalfall übernehmen Arbeitgebe­r die tatsächlic­hen Kosten.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Auf Reisen für den Job: Die Kosten, die während einer Dienstreis­e anfallen, sind ein klassische­s Beispiel für sogenannte Spesen im Beruf.

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