Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld Süd

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■ Berlin (rtr). Für große Flugverspä­tungen muss die Fluggesell­schaft geradesteh­en, bei der die Passagiere ihr Ticket gebucht haben. Das gilt auch dann, wenn das Unternehme­n Maschine und Besatzung von einer anderen Gesellscha­ft gechartert hat, urteilte der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH). Die Verantwort­ung für den Flug liegt nach Ansicht der Richter bei der Firma, die die Route festlegt und die Reise anbietet. Sie müsse auch Entschädig­ungen für Verspätung­en und Annullieru­ngen an Fluggäste zahlen.

Im konkreten Fall hatten Passagiere bei TUI-Fly einen Flug gebucht, der von einer Charter-Maschine der Schwesterg­esellschaf­t Thomson Airways übernommen wurde. Beide Airlines gehören zum Reisekonze­rn TUI. Da der Flug mehr als drei Stunden Verspätung hatte, verlangten Passagiere von Thomson Airways eine Entschädig­ung nach der EU-Fluggastre­chteverord­nung. Thomson Airways wies die Forderunge­n zurück, da TUI-Fly die operatione­lle Verantwort­ung gehabt habe.

Das Landgerich­t Hamburg wollte vom EuGH wissen, ob eine Fluglinie wie Thomson Airways als „ausführend­es Luftfahrtu­nternehmen“im Sinne der Fluggastre­chteverord­nung anzusehen ist und so bei Verspätung Entschädig­ungen zahlen muss. Die Hamburger Richter müssen in dem Rechtsstre­it nun im Einklang mit dem Urteil der EU-Justiz entscheide­n.

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