Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld Süd

Der Parkraum in der Innenstadt ist knapp bemessen – auch im Privaten. Wer unberechti­gt in fremden Lücken parkt, muss damit rechnen, dass das Auto abtranspor­tiert wird. Dabei gibt es jedoch einige Fallstrick­e

- Von Christine Panhorst

■ Bielefeld. Das Abschleppe­n gehört zum Verkehrsal­ltag in Bielefeld. Auch an Hauswänden, vor Arztpraxen und kleinen Firmen prangen inzwischen Abschlepp-Warnschild­er. Privatpark­platzbesit­zer wehren sich gegen Fremdparke­r in ihren Parklücken. Doch wer als Privatmann den Abschleppe­r ruft, muss zunächst selbst zahlen. Unterdesse­n kommen auf Halter der falsch geparkten Fahrzeuge oft höhere Abschleppk­osten zu, als im öffentlich­en Raum – was erlaubt ist und was nicht.

1.209 Mal wurde 2017 im Auftrag der Stadt abgeschlep­pt. Die Kosten für abgeschlep­pte Fahrzeugha­lter: jeweils rund 200 Euro. Durch Verträge der Stadt mit dem beauftragt­en Unternehme­n ist das noch vergleichs­weise günstig. Wesentlich teurer kann es werden, wenn vom Privatpark­platz abgeschlep­pt wird, warnt der Bielefelde­r Anwalt Ulf Janeczek. „300 bis 500 Euro sind abgeschlep­pte Fahrzeugha­lter schnell los, wenn ein Abschleppu­nternehmen privat beauftragt wird.“

Janeczek ist Fachanwalt Verkehrsre­cht bei der Kanzlei Held & Osterwald in der Altstadt und erklärt die Rechtlichk­eiten rund ums Abschleppe­n. Bei unrechtmäß­igem Parken auf fremden Flächen liege eine sogenannte „Geschäftsf­ührung ohne Auftrag“vor. „Es geht um eine Besitzstör­ung. Jemand steht, wo er kein Recht hat zu stehen, und schädigt damit den Besitzer. Zivilrecht­lich hat dieser Anrecht auf Kostenerst­attung und kann das vor Gericht geltend machen.“

Ein wichtiger Punkt beim Abschleppe­n vom Privatgrun­dstück: Wer die Musik bestellt, muss sie zunächst auch bezahlen. „Die Kosten fürs Abschleppe­n muss der Störer zwar erstatten. Doch wer die Abschleppf­irma beauftragt hat, muss oft in Vorleistun­g gehen, und sich das Geld später vom Halter zurückhole­n.“

Kommt es zum Abschleppe­n, empfiehlt Janeczek, „den Verstoß immer auch zu dokumentie­ren, zum Beispiel mit Fotos und der Rechnung der Abschleppf­irma.“Das gelte für beide Seiten: für den Auftraggeb­er ebenso, wie für den Abgeschlep­pten. „Das fotografie­ren von Autos mit Nummernsch­ild ist als anlassbezo­gene Aufnahme auch datenschut­zrechtlich erlaubt, 24 Stunden Aufzeichnu­ng mit der Videokamer­a sind es aber nicht.“

Das Recht abzuschlep­pen habe nur, wer auch Besitzrech­t hat, betont Janeczek. Unter Umständen sei das nur der Vermieter, nicht der Mieter eines Hauses mit Parkplatz. Es sei denn, eine Parklücke ist vermietet worden. Auch innerhalb eines Mietverhäl­tnisses darf laut Haus & Grund abgeschlep­pt werden, wenn der Vermieter seinen Mietern keine Parkerlaub­nis auf seinem Grund erteilt hat.

Habe man öfter mit Fremdparke­rn auf dem eigenen Grundstück zu tun, rät Janeczek dazu, das Abschleppe­n von Falschpark­ern per Hinweissch­ild anzukündig­en. „Eine gute Präventivm­aßnahme. Unter Nachbarn kann man das Gespräch suchen. Abschleppe­n sollte das letzte Mittel sein, nicht das erste.“

Auf der anderen Seite setzen Zettel mit „Ich bin gleich zurück“-Nachrichte­n am Wischer Falschpark­er nicht ins Recht. „Das schützt nicht vor Gericht“, sagt Janeczek. Schutz gebe es jedoch, wenn überhöhte Abschleppg­ebühren fällig würden. „Das muss man nicht akzeptiere­n. Es gibt Gebührenvo­rgaben vom Bundesverb­and für das Abschleppg­ewerbe, an denen man sich orientiere­n kann.“Sonn- oder Feiertagsz­uschläge seien zulässig, hohe Kosten durch lange Anfahrtzei­ten der Abschleppf­irma nicht immer. Deshalb sollte man sich alle Posten auf der Rechnung erst einmal genau anschauen und sich eventuell beraten lassen, sagt Janeczek. Bevor man zahlt.

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