Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld Süd
Der Parkraum in der Innenstadt ist knapp bemessen – auch im Privaten. Wer unberechtigt in fremden Lücken parkt, muss damit rechnen, dass das Auto abtransportiert wird. Dabei gibt es jedoch einige Fallstricke
■ Bielefeld. Das Abschleppen gehört zum Verkehrsalltag in Bielefeld. Auch an Hauswänden, vor Arztpraxen und kleinen Firmen prangen inzwischen Abschlepp-Warnschilder. Privatparkplatzbesitzer wehren sich gegen Fremdparker in ihren Parklücken. Doch wer als Privatmann den Abschlepper ruft, muss zunächst selbst zahlen. Unterdessen kommen auf Halter der falsch geparkten Fahrzeuge oft höhere Abschleppkosten zu, als im öffentlichen Raum – was erlaubt ist und was nicht.
1.209 Mal wurde 2017 im Auftrag der Stadt abgeschleppt. Die Kosten für abgeschleppte Fahrzeughalter: jeweils rund 200 Euro. Durch Verträge der Stadt mit dem beauftragten Unternehmen ist das noch vergleichsweise günstig. Wesentlich teurer kann es werden, wenn vom Privatparkplatz abgeschleppt wird, warnt der Bielefelder Anwalt Ulf Janeczek. „300 bis 500 Euro sind abgeschleppte Fahrzeughalter schnell los, wenn ein Abschleppunternehmen privat beauftragt wird.“
Janeczek ist Fachanwalt Verkehrsrecht bei der Kanzlei Held & Osterwald in der Altstadt und erklärt die Rechtlichkeiten rund ums Abschleppen. Bei unrechtmäßigem Parken auf fremden Flächen liege eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“vor. „Es geht um eine Besitzstörung. Jemand steht, wo er kein Recht hat zu stehen, und schädigt damit den Besitzer. Zivilrechtlich hat dieser Anrecht auf Kostenerstattung und kann das vor Gericht geltend machen.“
Ein wichtiger Punkt beim Abschleppen vom Privatgrundstück: Wer die Musik bestellt, muss sie zunächst auch bezahlen. „Die Kosten fürs Abschleppen muss der Störer zwar erstatten. Doch wer die Abschleppfirma beauftragt hat, muss oft in Vorleistung gehen, und sich das Geld später vom Halter zurückholen.“
Kommt es zum Abschleppen, empfiehlt Janeczek, „den Verstoß immer auch zu dokumentieren, zum Beispiel mit Fotos und der Rechnung der Abschleppfirma.“Das gelte für beide Seiten: für den Auftraggeber ebenso, wie für den Abgeschleppten. „Das fotografieren von Autos mit Nummernschild ist als anlassbezogene Aufnahme auch datenschutzrechtlich erlaubt, 24 Stunden Aufzeichnung mit der Videokamera sind es aber nicht.“
Das Recht abzuschleppen habe nur, wer auch Besitzrecht hat, betont Janeczek. Unter Umständen sei das nur der Vermieter, nicht der Mieter eines Hauses mit Parkplatz. Es sei denn, eine Parklücke ist vermietet worden. Auch innerhalb eines Mietverhältnisses darf laut Haus & Grund abgeschleppt werden, wenn der Vermieter seinen Mietern keine Parkerlaubnis auf seinem Grund erteilt hat.
Habe man öfter mit Fremdparkern auf dem eigenen Grundstück zu tun, rät Janeczek dazu, das Abschleppen von Falschparkern per Hinweisschild anzukündigen. „Eine gute Präventivmaßnahme. Unter Nachbarn kann man das Gespräch suchen. Abschleppen sollte das letzte Mittel sein, nicht das erste.“
Auf der anderen Seite setzen Zettel mit „Ich bin gleich zurück“-Nachrichten am Wischer Falschparker nicht ins Recht. „Das schützt nicht vor Gericht“, sagt Janeczek. Schutz gebe es jedoch, wenn überhöhte Abschleppgebühren fällig würden. „Das muss man nicht akzeptieren. Es gibt Gebührenvorgaben vom Bundesverband für das Abschleppgewerbe, an denen man sich orientieren kann.“Sonn- oder Feiertagszuschläge seien zulässig, hohe Kosten durch lange Anfahrtzeiten der Abschleppfirma nicht immer. Deshalb sollte man sich alle Posten auf der Rechnung erst einmal genau anschauen und sich eventuell beraten lassen, sagt Janeczek. Bevor man zahlt.