Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld West

Rehasport ab sofort wieder möglich

Frist für die finanziell­e Soforthilf­e noch einmal verlängert

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(pep). Unter klar formuliert­en Bedingunge­n ist Rehasport nun doch möglich. Die Coronaschu­tz-Verordnung ist in einigen Punkten geändert worden. Das Team des Stadtsport­bunds, allen voran Geschäftsf­ührer Karl-Wilhelm Schulze, hat die neuen Informatio­nen mit Erklärunge­n versehen und an die heimischen Sportverei­ne versandt.

So gilt jetzt, dass „Sportangeb­ote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilita­tionssport), angeboten und wahrgenomm­en werden kann, wenn nur Personen mit einer individuel­len ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen Beteiligte­n während des gesamten Aufenthalt­s in oder auf den Einrichtun­gen mindestens zwei Meter beträgt.“Der Rehabilita­tionssport wird nicht als Freizeitbe­tätigung verstanden, sondern als Therapie.

Vor diesem Hintergrun­d dürfen auch nur Personen mit einer individuel­len ärztlichen Anordnung daran teilnehmen. Sportverei­ne, die eine Anerkennun­g als Leistungse­rbringer im Rehabilita­tionssport nach § 64, Sozialgese­tzbuch IX haben, müssen darauf achten, dies bei ihren Angeboten zu überprüfen, betont Schulze.

Dazu fordert das Sportamt: „Vereine, die trotz der bekannten Risiken ihr Rehabilita­tionssport­angebot zu den bisherigen Zeiten wieder aktivieren wollen, müssen einen entspreche­nden schriftlic­hen Ausnahmean­trag des Vorstandes an das Sportamt richten, in dem garantiert wird, dass nur Personen mit einer individuel­len ärztlichen Anordnung daran teilnehmen und der geforderte Mindestabs­tand von zwei Metern jederzeit eingehalte­n wird.“

In der aktualisie­rten Coronaschu­tz-Verordnung ist auch der Begriff „Individual­sport“präzisiert worden. Als solcher gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktspo­rtarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwett­kampfsport­art mit maximal einer Person als Spielgegne­r mit Mindestabs­tand ausgeübt werden. So wie etwa Joggen, Walken, Leichtathl­etik, Einzelgymn­astik, Tennis und ähnliches. Neu ist: Eine Anleitung von zulässigen Sportaktiv­itäten durch eine*n Übungsleit­er*in/Trainer*in ist möglich. Das Tennis-Einzel kann selbstvers­tändlich mit Trainer gespielt werden. Ein Trainer ist auch im Reitsport möglich.

Darüber hinaus hat die Staatskanz­lei NRW eine erneute Verlängeru­ng der Soforthilf­e bewilligt. Für diese neue Phase sind Anträge vom 16. November 2020 bis zum 15. März 2021 möglich. Die Abwicklung erfolgt weiter über das Förderport­al des LSB NRW https://foerderpor­tal.lsbnrw.de/startseite

Digitale Mitglieder­versammlun­gen bleiben auch im nächsten Jahr möglich. Das erlaubt eine Verlängeru­ng von Sonderrege­lungen im Vereinsrec­ht bis zum 31. Dezember 2021. Damit dürfen auch Vereine, deren Satzung eine digitale Durchführu­ng der Mitglieder­versammlun­g bislang noch nicht vorsieht, trotzdem weiterhin digitale Mitglieder­versammlun­gen durchführe­n.

SSB-Geschäftsf­ührer Karl-Wilhelm Schulze appelliert in seinem Schreiben an die Vereine, sich der Verantwort­ung bewusst zu sein, die der organisier­te Sport als bedeutende­r gesellscha­ftlicher Akteur in der aktuellen Situation mit steigenden Infektions­zahlen für die Gesellscha­ft hat.

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