Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld West
Hilfs-Anträge ab 25. November
Bund und Länder haben sich geeinigt: Auch Gastronomen, die während der Schließung Speisen außer Haus verkaufen, haben Anspruch auf die Corona-Unterstützung.
¥ Düsseldorf. Das Antragsverfahren für die Novemberhilfen an gastronomische Betriebe und Unternehmen, die von der Komplettschließung in der zweiten Infektionswelle der Corona-Pandemie betroffen sind, soll am 25. November starten. NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) unterrichtete im Landtag über weitere Einzelheiten, die zwischen Bund und Ländern über die Entschädigungen vereinbart wurden, die die betroffenen Unternehmen für ihren „Sonderbeitrag zur Bekämpfung der Pandemie“erhalten sollen, wie Pinkwart sagte.
Die Anträge sollen wieder, wie schon bei der Soforthilfe und der Überbrückungshilfe, digital bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen gestellt werden. Die ersten Abschlagszahlungen könnten noch im November erfolgen, versprechen zumindest Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) und Pinkwart übereinstimmend.
Zu den Details der Novemberhilfen gehört auch, dass die Höhe 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019 betragen soll. Bei Unternehmen, die erst nach dem 1. November 2019 gegründet worden sind, gilt als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung.
Besonders für die Gastronomie ist wichtig, dass die Unternehmen trotz der Hilfszahlungen eigene Umsätze machen können, beispielsweise durch Außer-Haus-Verkauf. Bis zu 25 Prozent des Vergleichsumsatzes werden bei der Hilfe nicht angerechnet. Als Vergleichsumsatz gilt im Umkehrschluss nur Umsatz, der mit im Restaurant verzehrten Speisen erzielt wurde. Beispiel: Wenn eine Pizzeria im November 2019 8.000 Euro Umsatz mit Speisen im Haus und 2.000 Euro Umsatz durch Außer-Haus-Verkauf erzielt, beträgt die Hilfe 75 Prozent von 8.000 Euro, also 6.000 Euro.
Bis zu einer Höhe von 5.000 Euro können Anträge direkt an die Bezirksregierungen gestellt werden. Das dürfte vor allem für Solo-Selbstständige und Kulturschaffende von Bedeutung sein. Bei höheren Summen müssen die Anträge über Steuerberater oder Rechnungsprüfer gestellt werden.
Die Hilfe kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit den von der Schließungsverfügung betroffenen Unternehmen machen – beispielsweise Zulieferer oder Reinigungsunternehmen. Auf die Hilfszahlungen angerechnet werden, so erläuterte Pinkwart, andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden. Das gelte vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Vereinbart wurde auch, dass die Abrechnungsfrist für die zurzeit laufende Überbrückungshilfe bis zum Frühjahr und die Rückzahlfrist bis zum Herbst 2021 verlängert wird.