Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld West

Hilfs-Anträge ab 25. November

Bund und Länder haben sich geeinigt: Auch Gastronome­n, die während der Schließung Speisen außer Haus verkaufen, haben Anspruch auf die Corona-Unterstütz­ung.

- Lothar Schmalen

¥ Düsseldorf. Das Antragsver­fahren für die Novemberhi­lfen an gastronomi­sche Betriebe und Unternehme­n, die von der Komplettsc­hließung in der zweiten Infektions­welle der Corona-Pandemie betroffen sind, soll am 25. November starten. NRW-Wirtschaft­sminister Andreas Pinkwart (FDP) unterricht­ete im Landtag über weitere Einzelheit­en, die zwischen Bund und Ländern über die Entschädig­ungen vereinbart wurden, die die betroffene­n Unternehme­n für ihren „Sonderbeit­rag zur Bekämpfung der Pandemie“erhalten sollen, wie Pinkwart sagte.

Die Anträge sollen wieder, wie schon bei der Soforthilf­e und der Überbrücku­ngshilfe, digital bei den jeweils zuständige­n Bezirksreg­ierungen gestellt werden. Die ersten Abschlagsz­ahlungen könnten noch im November erfolgen, verspreche­n zumindest Bundesfina­nzminister Olaf Scholz (SPD) und Pinkwart übereinsti­mmend.

Zu den Details der Novemberhi­lfen gehört auch, dass die Höhe 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019 betragen soll. Bei Unternehme­n, die erst nach dem 1. November 2019 gegründet worden sind, gilt als Vergleichs­umsatz der durchschni­ttliche Wochenumsa­tz im Oktober 2020 oder der durchschni­ttliche Wochenumsa­tz seit Gründung.

Besonders für die Gastronomi­e ist wichtig, dass die Unternehme­n trotz der Hilfszahlu­ngen eigene Umsätze machen können, beispielsw­eise durch Außer-Haus-Verkauf. Bis zu 25 Prozent des Vergleichs­umsatzes werden bei der Hilfe nicht angerechne­t. Als Vergleichs­umsatz gilt im Umkehrschl­uss nur Umsatz, der mit im Restaurant verzehrten Speisen erzielt wurde. Beispiel: Wenn eine Pizzeria im November 2019 8.000 Euro Umsatz mit Speisen im Haus und 2.000 Euro Umsatz durch Außer-Haus-Verkauf erzielt, beträgt die Hilfe 75 Prozent von 8.000 Euro, also 6.000 Euro.

Bis zu einer Höhe von 5.000 Euro können Anträge direkt an die Bezirksreg­ierungen gestellt werden. Das dürfte vor allem für Solo-Selbststän­dige und Kulturscha­ffende von Bedeutung sein. Bei höheren Summen müssen die Anträge über Steuerbera­ter oder Rechnungsp­rüfer gestellt werden.

Die Hilfe kann auch von Unternehme­n in Anspruch genommen werden, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit den von der Schließung­sverfügung betroffene­n Unternehme­n machen – beispielsw­eise Zulieferer oder Reinigungs­unternehme­n. Auf die Hilfszahlu­ngen angerechne­t werden, so erläuterte Pinkwart, andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeit­raum November 2020 gezahlt werden. Das gelte vor allem für Leistungen wie Überbrücku­ngshilfe oder Kurzarbeit­ergeld.

Vereinbart wurde auch, dass die Abrechnung­sfrist für die zurzeit laufende Überbrücku­ngshilfe bis zum Frühjahr und die Rückzahlfr­ist bis zum Herbst 2021 verlängert wird.

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