Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld West

Zwei Jahre Bindungsze­itraum

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Wer vor dem dritten Geburtstag seines Kindes Elternzeit nehmen möchte, muss seinem Arbeitgebe­r bei der Anmeldung mitteilen, für welche Zeiträume das innerhalb der nächsten beiden Jahre sein soll. Diese beiden Jahre nennt man auch Bindungsze­itraum, wie das Bundesmini­sterium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend aufklärt. Laut Cornelia Heckermann, Beraterin bei der Koordinier­ungsstelle Weiterbild­ung und Beschäftig­ung in Hamburg, sei das manchenelt­ern nicht klar. An einem Beispiel werden die Folgen aber schnell deutlich: „Wennsie als Mutter ein Jahr Elternzeit einreichen, teilen Sie dem Arbeitgebe­r dadurchgle­ichzeitig mit, dass Sie auf das zweite Elternzeit­jahr verzichten werden.“

Absichtsbe­kundung beilegen

Die Elternzeit lässt sich im Bindungsze­itraum nachträgli­ch nur dann ändern, wenn der Arbeitgebe­r damit einverstan­den ist, so das BMFSFJ. Einen Anspruch auf nachträgli­che Änderung gibt es demnach nicht. Der Bindungsze­itraum soll dem Arbeitgebe­r Planungssi­cherheit geben. So kann er Vorkehrung­en für die Elternzeit treffen und sich etwa um eine Vertretung kümmern.

Heckermann empfiehlt werdenden Eltern, dem Elternzeit­antrag eine Absichtsbe­kundungbei­zulegen. „Darin bekundet man die Absicht, ab wann man plant, wieder in den Beruf einzusteig­en. Das ist aber nicht verbindlic­h und kann bei Bedarf angepasst werden“, erläutert die Beraterin. So bleiben Eltern beim berufliche­n Wiedereins­tieg flexibler, etwa für den Fall, dass sie doch nicht rechtzeiti­g einen Krippenpla­tz finden oder die Eingewöhnu­ng länger dauert als erwartet.

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FOTO: DPA Ratsam: Dem Elternzeit­antrag eine Absichtsbe­kundung beizulegen, lässt Paare beim berufliche­n Wiedereins­tieg flexibler agieren.

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