Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld West
Zwei Jahre Bindungszeitraum
Wer vor dem dritten Geburtstag seines Kindes Elternzeit nehmen möchte, muss seinem Arbeitgeber bei der Anmeldung mitteilen, für welche Zeiträume das innerhalb der nächsten beiden Jahre sein soll. Diese beiden Jahre nennt man auch Bindungszeitraum, wie das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend aufklärt. Laut Cornelia Heckermann, Beraterin bei der Koordinierungsstelle Weiterbildung und Beschäftigung in Hamburg, sei das mancheneltern nicht klar. An einem Beispiel werden die Folgen aber schnell deutlich: „Wennsie als Mutter ein Jahr Elternzeit einreichen, teilen Sie dem Arbeitgeber dadurchgleichzeitig mit, dass Sie auf das zweite Elternzeitjahr verzichten werden.“
Absichtsbekundung beilegen
Die Elternzeit lässt sich im Bindungszeitraum nachträglich nur dann ändern, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, so das BMFSFJ. Einen Anspruch auf nachträgliche Änderung gibt es demnach nicht. Der Bindungszeitraum soll dem Arbeitgeber Planungssicherheit geben. So kann er Vorkehrungen für die Elternzeit treffen und sich etwa um eine Vertretung kümmern.
Heckermann empfiehlt werdenden Eltern, dem Elternzeitantrag eine Absichtsbekundungbeizulegen. „Darin bekundet man die Absicht, ab wann man plant, wieder in den Beruf einzusteigen. Das ist aber nicht verbindlich und kann bei Bedarf angepasst werden“, erläutert die Beraterin. So bleiben Eltern beim beruflichen Wiedereinstieg flexibler, etwa für den Fall, dass sie doch nicht rechtzeitig einen Krippenplatz finden oder die Eingewöhnung länger dauert als erwartet.