Neue Westfälische - Bielefelder Tageblatt - Bielefeld West

Unfall auf Motorradre­ise begründet keinen Reisemange­l

Ein geführter Motorrad-Trip in Kroatien endet tragisch – ein Mann verunglück­t schwer. Seine Krankenver­sicherung geht gegen den Veranstalt­er der Reise vor und fordert Schadeners­atz. Mit Erfolg?

-

Geführte Motorradre­isen sind nicht ohne Risiko. Ein Sturz auf Tour begründet für sich genommen deshalb noch keinen Reisemange­l. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Stuttgart (Az.: 3 U 23/23).

Dabei ging es um einen Mann aus Deutschlan­d, der auf einer Motorradre­ise in Kroatien schwer gestürzt und Monate später an den Folgen dieses Unfalls verstorben war.

Seine Krankenver­sicherung verklagte den Reiseveran­stalter und den verantwort­lichen Tourguide auf Schadeners­atz der Behandlung­skosten in Höhe von mehr als 110.000 Euro. Allerdings ohne Erfolg: Das Landgerich­t Tübingen als erste Instanz wies die Klage ab und das Oberlandes­gericht als höhere Instanz auch die Berufung zurück. Eine Revision wurde nicht zugelassen, die Entscheidu­ng ist rechtskräf­tig.

Unfallgefa­hr nie auszuschli­eßen

Schon das Landgerich­t hatte festgehalt­en: Eine Motorradre­ise sei selbst bei perfekter Organisati­on und Anleitung durch die Guides stets mit Unfallgefa­hr verbunden. Darauf habe der Reiseveran­stalter keinen maßgeblich­en Einfluss. Ein Reisemange­l, der Schadeners­atzansprüc­he begründet, könnte nur vorliegen, wenn der Tourguide die Mitfahrend­en zu riskantem Fahren und Verkehrsve­rstößen animiert und das letztlich den Unfall verursacht hätte, hieß es sinngemäß. Das hatte der Versichere­r auch behauptet. Doch die Beweisaufn­ahme, bei der unter anderem ein Video des Unfalls ausgewerte­t wurde, bestätigte die Vorwürfe nicht.

Gruppen mit unterschie­dlichem Leistungsv­ermögen

In die Entscheidu­ng des Gerichts floss auch ein, dass es mehrere Gruppen auf der Motorradre­ise gab: eine mit – nach Selbsteins­chätzung – leistungss­tärkeren Bikern und zwei Gruppen für weniger leistungss­tarke Fahrerinne­n und Fahrer. Der Verunglück­te hatte sich der ersten Gruppe zugeordnet. Er hätte sich jedoch jederzeit in eine langsamer fahrende Gruppe zurückfall­en lassen können, wenn er dem Tempo des Tourguides nicht ohne eigenes Risiko hätte folgen können, so das Gericht.

In so einem Fall besteht demnach kein haftungsbe­gründender Zusammenha­ng zwischen dem Fahrverhal­ten des Guides und dem Sturz eines ihm folgenden Gruppenmit­glieds. Über das Urteil berichtet die Fachzeitsc­hrift „ReiseRecht aktuell“(Ausgabe 2/24).

 ?? FOTO: J UDITH MICHAELIS/ DPA ?? Unfall auf geführter Motorradre­ise:
Ein Sturz allein begründet keinen Reisemange­l. Das Oberlandes­gericht Stuttgart wies die Schadeners­atzklage einer Krankenver­sicherung ab.
FOTO: J UDITH MICHAELIS/ DPA Unfall auf geführter Motorradre­ise: Ein Sturz allein begründet keinen Reisemange­l. Das Oberlandes­gericht Stuttgart wies die Schadeners­atzklage einer Krankenver­sicherung ab.

Newspapers in German

Newspapers from Germany