Neue Westfälische - Gütersloher Zeitung
Es bleibt beim Nettelbeckweg
Anderslautende Beschlüsse des Kulturausschusses sind laut Henning Matthes unrechtmäßig.
Henning Matthes, Erster Beigeordneter, hat in seiner Funktion als Stellvertreterdes bürgermeisters gegen zwei Beschlüsse des Ausschusses für Kultur und Weiterbildung (AKW) Einspruch eingelegt. Es geht um die Umbenennung des Nettelbeckwegs. Sollte der Rat am 3. Mai dem Einspruch stattgeben, bleibt es beim alten Straßennamen, allerdings mit einem Qr-code als Zusatz. Über die Umbenennung war in der Sitzung des zuständigen AKW gleich doppelt abgestimmt worden – mit dem Ergebnis, dass am Ende zwei sich widersprechende Beschlüsse vorlagen. Das hatte schon inder Kultur ausschusssitzung für Konfusion gesorgt.
Zunächst war über einen Änderungsantrag der CDU entschieden worden. Dieser sah vor, auf die Umbenennung zu verzichten und das Schild des Nettelbeckwegs mit einem Qr-code zu versehen. So sollte über die Person Joachim Nettelbecks aufgeklärt werden, der als Profiteur des Sklavenhandels gilt. Dieser Änderungsantrag wurde mit neun Stimmen voncdu,bfgt,fdp undAFDgegensi eben Stimmen( Grüne und SPD) angenommen. Ausschussvorsitzende JaelRachelRäke rund Kultur dezernent AndreasKimpel ließen danach aber auch über den Ursprungsantrag abstimmen, der vorsah, den Nettelbeckweg in Johanna-gertzeweg umzubenennen.
Weil Grüne und SPD dafür stimmten, die anderen Parteien
sich enthielten, war auch dieser Beschluss angenommen. Dass beides gleichzeitig nicht möglich ist, sah auch der Kulturausschuss ein. Deshalb verwies er die Sachentscheidung über die Umbenennung an den Rat.
Doch auch dieser Beschluss ist aus Matthes’ Sicht rechtswidrig. Der AKW habe „die besondere Zuständigkeit“zur abschließenden Beschlussfassung über die Umbenennung vorhandener Straßen, Wege und Plätze. „Diese besondere Kompetenz ist auch auszuüben. Der Ausschuss darf nicht nur abschließend entscheiden, er muss es auch.“Eine Verweisung in den Rat sei unzulässig. Dieser wird am 3. Mai nicht in der Sache entscheiden, sondern über die Rechtmäßigkeit des Einspruchs.