Neue Westfälische - Herforder Kreisanzeiger

Doppelbest­euerung bei Renten noch nicht vom Tisch

Ruheständl­er profitiere­n von Neuregelun­gen, die die Ampelkoali­tion auf den Weg gebracht hat. Damit reagiert die Regierung auf eine Rechtsprec­hung des Bundesfina­nzhofs. Antworten zu den wichtigste­n Fragen.

- Thomas Magenheim

Berlin. Das Wachstumsc­hancengese­tz verringert die Steuerpfli­cht von Rentnern. Dazu die wichtigste­n Fragen und Antworten:

Was bringt das Wachstumsc­hancengese­tz für den Besteuerun­gsanteil von Renten?

Der steigt ab 2023 nun langsamer als einmal geplant, womit sich die Vollbesteu­erung von Renten um 18 Jahren nach hinten verschiebt. Ursprüngli­ch sollte der steuerpfli­chtige Rentenante­il jährlichum­einen Prozentpun­kt wachsen. Damit wäre nach alter Regelung bei Renteneint­ritt ab 2040 die gesamte Rente steuerpfli­chtig geworden. Nun steigt der steuerpfli­chtige Anteil nur um einenhalbe­nprozentpu­nktpro Jahr. Das Ganze gilt rückwirken­d schon für 2023. Wer voriges Jahr Rentner geworden ist und dieses Jahr eine Steuererkl­ärung für Rentner einreichen muss, braucht damit nur noch 82,5 statt 83,0 Prozent seiner Rente auf eine eventuelle Steuerpfli­cht anrechnen. Bei Neurentner­n dieses Jahres sind es 83,0 statt 84,0 Prozent. Erst mit einem Renteneint­ritt ab 2058 werden Renten nun voll steuerpfli­chtig.

Wie

viel

bringt

das

einem

Durchschni­ttsrentner?

Das sehen sich alle Experten außerstand­e seriös zu beziffern. Dafür seien Renten zu individuel­l und von zu vielen potenziell entlastend­en Faktoren abhängig. Einzelne Experten haben auf Basis der beschlosse­nen Änderungen auf die gesamte Rentenlauf­zeit Minimalbet­räge von kaum über

Bei der Rente gibt es viele Änderungen. Dazu gehört unter anderem auch die Besteuerun­g. 1.000 Euro bis gut 10.000 Euro berechnet. Allgemein dürfen die Jahrgänge 1975 bis 1980 die größte Minderung erfahren.

Und was ist mit dem Altersentl­astungsbet­rag?

Auch der sinkt mit der Neuregelun­g weniger schnell und zwar von 0,8 auf 0,4 Prozent jährlich. Ruheständl­er, die mindestens 64 Jahre alt sind und neben ihrer Rente weitere Einkünfte, etwa in Form von Mieten, erhalten, beziehen diese zu einem größeren Anteil steuerfrei. Für 2023 beträgt der steuerfrei­e Anteil solcher Einkünfte nun 14 Prozent, für 2024 liegt er bei 13,6 Prozent. Es gibt aber Höchstgren­zen, die für voriges Jahr 665 Euro betragen, für dieses Jahr646eur­o.

Wasist der Grund für die Entlastung?

Das geht vor allem auf eine Rechtsprec­hung des Bundesfina­nzhofs (BFH) zur Doppelbest­euerung zurück. Demnach könnten Bundesbürg­er bei unveränder­ter Regelung sowohl Steuern auf ihre Rentenbeit­räge im Berufslebe­n als auch auf ihre Rentenbezü­ge als Ruheständl­er zahlen müssen. Solche Doppelbest­euerung ist laut BFH unzulässig.

Ist das Thema Doppelbest­euerung nun erledigt? Nein, sagt derbundder Steuerzahl­er. Die jetzige Neuregelun­g sei erst ein zweiter von drei nötigen Schritten. Der erste sei voriges Jahr eine Anhebung des Sonderausg­abenbetrag­s für Rentner gewesen. Der noch fehlende dritte Schritt betrifft Rentenerhö­hungen. Denn der Prozentsat­z der Rente, die versteuert werden muss, bleibt zwar mit dem Renteneint­ritt für die gesamte Rentendaue­r gleich. Davon ausgenomme­n sind bislang aber noch Rentenerhö­hungen, die es in der Regel jährlich gibt. Diese Erhöhung wird derzeit grundsätzl­ich zu 100 Prozent auf eine eventuelle Steuerpfli­cht angerechne­t.

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Foto: dpa

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